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I 161/99

Bundesgericht · 2000-03-15 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1956 geborene A.______ war seit Juni 1991 als

Betriebsangestellter in der Direktion B.______ tätig. Einer

akuten Lumbago wegen unterzog er sich vom 10. bis 17. Mai

1994 einer stationären, konservativen Therapie (Bericht des

Dr. med. W.______, Spezialarzt für Orthopädie FMH, Klinik

Y.______, vom 5. Februar 1996). Am 5. Februar 1996 gab Dr.

med. W.______ an, der Versicherte befinde sich seit 27. Ja-

nuar 1995 erneut in seiner Behandlung, und diagnostizierte

ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei paramedianer

Diskushernie LWK 4/5 und Sakralisation LWK 5. In seiner

Stellungnahme vom 2. August 1996 attestierte er ab 18. Juli

1995 bis 11. März 1996 sowie ab 16. April bis 30. Juli 1996

eine vollständige, ab 12. März bis 15. April 1996 und ab

31. Juli 1996 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche

Versuche der Arbeitgeberin, den Versicherten in ihrem Be-

trieb mit einer körperlich leichteren Tätigkeit zu be-

trauen, scheiterten.

Am 19. Oktober 1995 meldete sich A.______ zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle

Bern zog die Akten des ärztlichen Dienstes, der Verwaltung

und des Betriebes B.______ (worunter sich die Berichte des

Dr. med. W.______ vom 18. Februar, 25. März, 24. Oktober

1995 und 17. Juni 1996 sowie des Spitals X.______ vom

12. Februar 1996, das Protokoll über den vom 1. bis

16. April 1996 durchgeführten Arbeitsversuch und das

Gutachten des Dr. med. T.______, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie/Psychotherapie, vom 30. Oktober 1996 samt

Nachtrag vom 1. November 1996 befanden) bei. Zudem holte

sie die Stellungnahmen des Dr. med. W.______ vom 5. Februar

und 2. August 1996 und der Klinik M.______ vom 22. Juli

1996 ein. Ferner liess sie den Versicherten vom 4. bis

7. August 1997 im Zentrum für Medizinische Begutachtung

(ZMB) polydisziplinär abklären (Expertise vom 14. August

1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte

sie das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 14. Oktober

1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. Januar

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.______

beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invaliden-

versicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur

Durchführung psychiatrischer und vielleicht auch neuropsy-

chologischer Untersuchungen im Spital L.______, subeven-

tuell zur Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle

an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Eingabe liegt

die Stellungnahme des Dr. med. W.______ vom 9. März 1999

bei.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang

des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) und die

Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode

des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend

dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach

der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur An-

nahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha-

dens (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305

Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hin-

weisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen

der Invaliditätsbemessung (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweiswürdigung ärzt-

licher Berichte und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c mit

Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Inva-

lidenversicherung. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob

für die Beurteilung des physischen und psychischen Gesund-

heitszustandes und seiner allfälligen Auswirkungen auf die

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das ZMB-Gutachten vom

14. August 1997 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz

bejaht, der Beschwerdeführer hingegen verneint.

3.- a) Gemäss dem ZMB-Gutachten vom 14. August 1997

leidet der Versicherte in somatischer Hinsicht an einem

lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen

der unteren Lendenwirbelsäule und lumbosakraler Übergangs-

störung mit Generalisierungstendenz im Sinne eines panver-

tebralen Schmerzsyndroms. Der Veränderungen im Bereich der

unteren Lendenwirbelsäule wegen sei der Rücken wohl etwas

weniger belastbar und Schwerarbeit nicht mehr zuzumuten. In

einer mittelschweren Tätigkeit, bei welcher weder in

Zwangshaltung gearbeitet noch repetitiv Gewichte über 20 kg

gehoben und getragen werden müssten, sei der Versicherte

indessen vollständig arbeitsfähig.

b) In psychiatrischer Hinsicht diagnostizieren die

ZMB-Experten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei

einfach strukturierter narzisstischer Persönlichkeit. Dabei

bestehe weder eine genügend ausgeprägte depressive Sympto-

matik noch würden Anzeichen für eine Angst- oder Persön-

lichkeitsstörung vorliegen, die eine volle Arbeitsunfähig-

keit begründen könnten. Die narzisstische Persönlichkeits-

struktur und das Festhalten an den Beschwerden hätten psy-

chiatrisch zwar Krankheitswert, jedoch keine invalidisie-

renden Ausmasse auf die Arbeitsfähigkeit erlangt. Es fehle

eine wesentliche psychiatrische Komorbidität, ebenso eine

massgebende Einschränkung der kognitiven und affektiven

Leistungsfähigkeit. Das Scheitern der Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozess könne nicht mit einer psychiatrischen

Diagnose, sondern nur mit einer charakterlichen Verhaltens-

auffälligkeit erklärt werden, welche zwar Krankheitswert

habe, jedoch nicht invalidisierend sei. Der psychiatrische

Befund schränke die Arbeitsfähigkeit in einer dem somati-

schen Zustand angepassten Tätigkeit nicht zusätzlich ein.

4.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der

medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein

Anlass besteht, vom ZMB-Gutachten, welches auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden

ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtet, abzuweichen. Entgegen den Vorbringen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auf die nicht weiter

begründeten und daher nicht nachvollziehbaren Angaben des

Dr. med. W.______, wonach auf Grund des physischen Gesund-

heitszustandes für die Zeit ab 31. Juli 1996 bis auf weite-

res lediglich von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszuge-

hen (Bericht vom 2. August 1996) beziehungsweise (gemäss

ergänzender Stellungnahme vom 9. März 1999) die "Attestie-

rung einer Arbeitsfähigkeit (...) nicht umsetzbar" sei,

nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kommt der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den psychischen Ge-

sundheitszustand durch Dr. med. T.______, welcher zwar mit

den Experten des ZMB eine somatoforme Schmerzstörung

diagnostiziert, vorrangige Bedeutung zu. Denn er lässt un-

beantwortet, weshalb er im Gegensatz zum ZMB-Gutachten auf

ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert schliesst,

"dessen Prognose erfahrungsgemäss als reserviert zu beur-

teilen" sei, und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht mit "aktuell 0%" angibt (Berichte vom 30. Oktober und

1. November 1996).

b) Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen

Ergebnisse des ZMB-Gutachtens mit Verwaltung und Vorinstanz

davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand

keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach

sich zieht. In Anbetracht seiner physischen und psychischen

Verfassung könnte der Beschwerdeführer somit bei Aufbietung

des ihm objektiv zumutbaren Willens (

BGE 102 V 166

) auf dem

ihm offen stehenden Feld von Erwerbsmöglichkeiten einer

ganztägigen, körperlich mittelschweren Arbeit nachgehen.

5.- a) Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität

beträgt für das Jahr 1994 gestützt auf den Eintrag im in-

dividuellen Konto Fr. 4895.- monatlich. Unter Berücksich-

tigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahr 1995

von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 12, Anhang S. 28,

Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Vergleichsjahr 1995

(

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) ein Valideneinkommen

von monatlich Fr. 4959.-.

b) Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Be-

einträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom-

mens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung

Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Versicherte - wie hier - nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Bei dem von

der IV-Stelle korrekt berücksichtigten Tabellenlohn von

monatlich Fr. 4122.- gemäss der Schweizerischen Lohnstruk-

turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ist zu be-

achten, dass er auf einer einheitlichen Arbeitszeit von

40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994 S. 42) um-

zurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von

Fr. 4318.-. Unter Einbezug der bis zum Zeitpunkt des Ver-

fügungserlasses (vom 19. Oktober 1995) eingetretenen

Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen

von monatlich Fr. 4374.-. In Anbetracht der Tatsache, dass

der Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung ange-

wiesen ist, erscheint die von Verwaltung und Vorinstanz

vorgenommene Reduktion von 25 % vom Tabellenlohn als

grosszügig. Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges (vgl. dazu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998

S. 291 Erw. 3b; in

BGE 114 V 310

nicht publizierte Erw. 4b)

in diesem Umfang beträgt der Invaliditätsgrad, in Anbe-

tracht der monatlichen Erwerbseinbusse von Fr. 1720.-,

allerdings nur 34,7 % und liegt damit deutlich unter der

für den Rentenanspruch geltenden Grenze von 40 % (

Art. 28

Abs. 1 IVG).

6.- Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,

dass das kantonale Gericht von ergänzenden Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgesehen hat. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung weiterer Gut-

achten und Berichte erübrigt sich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Juli 1996 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche

Versuche der Arbeitgeberin, den Versicherten in ihrem Be-

trieb mit einer körperlich leichteren Tätigkeit zu be-

trauen, scheiterten.

Am 19. Oktober 1995 meldete sich A.______ zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle

Bern zog die Akten des ärztlichen Dienstes, der Verwaltung

und des Betriebes B.______ (worunter sich die Berichte des

Dr. med. W.______ vom 18. Februar, 25. März, 24. Oktober

1995 und 17. Juni 1996 sowie des Spitals X.______ vom

12. Februar 1996, das Protokoll über den vom 1. bis

16. April 1996 durchgeführten Arbeitsversuch und das

Gutachten des Dr. med. T.______, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie/Psychotherapie, vom 30. Oktober 1996 samt

Nachtrag vom 1. November 1996 befanden) bei. Zudem holte

sie die Stellungnahmen des Dr. med. W.______ vom 5. Februar

und 2. August 1996 und der Klinik M.______ vom 22. Juli

1996 ein. Ferner liess sie den Versicherten vom 4. bis

7. August 1997 im Zentrum für Medizinische Begutachtung

(ZMB) polydisziplinär abklären (Expertise vom 14. August

1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte

sie das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 14. Oktober

1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. Januar

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.______

beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invaliden-

versicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur

Durchführung psychiatrischer und vielleicht auch neuropsy-

chologischer Untersuchungen im Spital L.______, subeven-

tuell zur Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle

an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Eingabe liegt

die Stellungnahme des Dr. med. W.______ vom 9. März 1999

bei.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang

des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) und die

Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode

des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) zutreffend

dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach

der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur An-

nahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha-

dens (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305

Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hin-

weisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen

der Invaliditätsbemessung (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweiswürdigung ärzt-

licher Berichte und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c mit

Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Inva-

lidenversicherung. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob

für die Beurteilung des physischen und psychischen Gesund-

heitszustandes und seiner allfälligen Auswirkungen auf die

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das ZMB-Gutachten vom

14. August 1997 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz

bejaht, der Beschwerdeführer hingegen verneint.

3.- a) Gemäss dem ZMB-Gutachten vom 14. August 1997

leidet der Versicherte in somatischer Hinsicht an einem

lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen

der unteren Lendenwirbelsäule und lumbosakraler Übergangs-

störung mit Generalisierungstendenz im Sinne eines panver-

tebralen Schmerzsyndroms. Der Veränderungen im Bereich der

unteren Lendenwirbelsäule wegen sei der Rücken wohl etwas

weniger belastbar und Schwerarbeit nicht mehr zuzumuten. In

einer mittelschweren Tätigkeit, bei welcher weder in

Zwangshaltung gearbeitet noch repetitiv Gewichte über 20 kg

gehoben und getragen werden müssten, sei der Versicherte

indessen vollständig arbeitsfähig.

b) In psychiatrischer Hinsicht diagnostizieren die

ZMB-Experten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei

einfach strukturierter narzisstischer Persönlichkeit. Dabei

bestehe weder eine genügend ausgeprägte depressive Sympto-

matik noch würden Anzeichen für eine Angst- oder Persön-

lichkeitsstörung vorliegen, die eine volle Arbeitsunfähig-

keit begründen könnten. Die narzisstische Persönlichkeits-

struktur und das Festhalten an den Beschwerden hätten psy-

chiatrisch zwar Krankheitswert, jedoch keine invalidisie-

renden Ausmasse auf die Arbeitsfähigkeit erlangt. Es fehle

eine wesentliche psychiatrische Komorbidität, ebenso eine

massgebende Einschränkung der kognitiven und affektiven

Leistungsfähigkeit. Das Scheitern der Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozess könne nicht mit einer psychiatrischen

Diagnose, sondern nur mit einer charakterlichen Verhaltens-

auffälligkeit erklärt werden, welche zwar Krankheitswert

habe, jedoch nicht invalidisierend sei. Der psychiatrische

Befund schränke die Arbeitsfähigkeit in einer dem somati-

schen Zustand angepassten Tätigkeit nicht zusätzlich ein.

4.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der

medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein

Anlass besteht, vom ZMB-Gutachten, welches auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden

ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtet, abzuweichen. Entgegen den Vorbringen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auf die nicht weiter

begründeten und daher nicht nachvollziehbaren Angaben des

Dr. med. W.______, wonach auf Grund des physischen Gesund-

heitszustandes für die Zeit ab 31. Juli 1996 bis auf weite-

res lediglich von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszuge-

hen (Bericht vom 2. August 1996) beziehungsweise (gemäss

ergänzender Stellungnahme vom 9. März 1999) die "Attestie-

rung einer Arbeitsfähigkeit (...) nicht umsetzbar" sei,

nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kommt der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den psychischen Ge-

sundheitszustand durch Dr. med. T.______, welcher zwar mit

den Experten des ZMB eine somatoforme Schmerzstörung

diagnostiziert, vorrangige Bedeutung zu. Denn er lässt un-

beantwortet, weshalb er im Gegensatz zum ZMB-Gutachten auf

ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert schliesst,

"dessen Prognose erfahrungsgemäss als reserviert zu beur-

teilen" sei, und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht mit "aktuell 0%" angibt (Berichte vom 30. Oktober und

1. November 1996).

b) Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen

Ergebnisse des ZMB-Gutachtens mit Verwaltung und Vorinstanz

davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand

keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach

sich zieht. In Anbetracht seiner physischen und psychischen

Verfassung könnte der Beschwerdeführer somit bei Aufbietung

des ihm objektiv zumutbaren Willens (

BGE 102 V 166

) auf dem

ihm offen stehenden Feld von Erwerbsmöglichkeiten einer

ganztägigen, körperlich mittelschweren Arbeit nachgehen.

5.- a) Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität

beträgt für das Jahr 1994 gestützt auf den Eintrag im in-

dividuellen Konto Fr. 4895.- monatlich. Unter Berücksich-

tigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahr 1995

von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 12, Anhang S. 28,

Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Vergleichsjahr 1995

(

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) ein Valideneinkommen

von monatlich Fr. 4959.-.

b) Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Be-

einträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom-

mens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung

Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Versicherte - wie hier - nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Bei dem von

der IV-Stelle korrekt berücksichtigten Tabellenlohn von

monatlich Fr. 4122.- gemäss der Schweizerischen Lohnstruk-

turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ist zu be-

achten, dass er auf einer einheitlichen Arbeitszeit von

40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994 S. 42) um-

zurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von

Fr. 4318.-. Unter Einbezug der bis zum Zeitpunkt des Ver-

fügungserlasses (vom 19. Oktober 1995) eingetretenen

Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen

von monatlich Fr. 4374.-. In Anbetracht der Tatsache, dass

der Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung ange-

wiesen ist, erscheint die von Verwaltung und Vorinstanz

vorgenommene Reduktion von 25 % vom Tabellenlohn als

grosszügig. Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges (vgl. dazu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998

S. 291 Erw. 3b; in

BGE 114 V 310

nicht publizierte Erw. 4b)

in diesem Umfang beträgt der Invaliditätsgrad, in Anbe-

tracht der monatlichen Erwerbseinbusse von Fr. 1720.-,

allerdings nur 34,7 % und liegt damit deutlich unter der

für den Rentenanspruch geltenden Grenze von 40 % (

Art. 28

Abs. 1 IVG).

6.- Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,

dass das kantonale Gericht von ergänzenden Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgesehen hat. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung weiterer Gut-

achten und Berichte erübrigt sich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 15.03.2000 I 161/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 15.03.2000 I 161/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 15.03.2000 I 161/99

[AZA] I 161/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und neben- amtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 15. März 2000 in Sachen A.______, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Für- sprecher S.______, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- gegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1956 geborene A.______ war seit Juni 1991 als Betriebsangestellter in der Direktion B.______ tätig. Einer akuten Lumbago wegen unterzog er sich vom 10. bis 17. Mai 1994 einer stationären, konservativen Therapie (Bericht des Dr. med. W.______, Spezialarzt für Orthopädie FMH, Klinik Y.______, vom 5. Februar 1996). Am 5. Februar 1996 gab Dr. med. W.______ an, der Versicherte befinde sich seit 27. Ja- nuar 1995 erneut in seiner Behandlung, und diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei paramedianer Diskushernie LWK 4/5 und Sakralisation LWK 5. In seiner Stellungnahme vom 2. August 1996 attestierte er ab 18. Juli 1995 bis 11. März 1996 sowie ab 16. April bis 30. Juli 1996 eine vollständige, ab 12. März bis 15. April 1996 und ab

31. Juli 1996 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Versuche der Arbeitgeberin, den Versicherten in ihrem Be- trieb mit einer körperlich leichteren Tätigkeit zu be- trauen, scheiterten. Am 19. Oktober 1995 meldete sich A.______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten des ärztlichen Dienstes, der Verwaltung und des Betriebes B.______ (worunter sich die Berichte des Dr. med. W.______ vom 18. Februar, 25. März, 24. Oktober 1995 und 17. Juni 1996 sowie des Spitals X.______ vom

12. Februar 1996, das Protokoll über den vom 1. bis

16. April 1996 durchgeführten Arbeitsversuch und das Gutachten des Dr. med. T.______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 30. Oktober 1996 samt Nachtrag vom 1. November 1996 befanden) bei. Zudem holte sie die Stellungnahmen des Dr. med. W.______ vom 5. Februar und 2. August 1996 und der Klinik M.______ vom 22. Juli 1996 ein. Ferner liess sie den Versicherten vom 4. bis

7. August 1997 im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) polydisziplinär abklären (Expertise vom 14. August 1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 14. Oktober 1997). B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. Januar 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.______ beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Durchführung psychiatrischer und vielleicht auch neuropsy- chologischer Untersuchungen im Spital L.______, subeven- tuell zur Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Eingabe liegt die Stellungnahme des Dr. med. W.______ vom 9. März 1999 bei. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- benden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur An- nahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha- dens (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hin- weisen), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweiswürdigung ärzt- licher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob für die Beurteilung des physischen und psychischen Gesund- heitszustandes und seiner allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf das ZMB-Gutachten vom

14. August 1997 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer hingegen verneint. 3.- a) Gemäss dem ZMB-Gutachten vom 14. August 1997 leidet der Versicherte in somatischer Hinsicht an einem lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und lumbosakraler Übergangs- störung mit Generalisierungstendenz im Sinne eines panver- tebralen Schmerzsyndroms. Der Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule wegen sei der Rücken wohl etwas weniger belastbar und Schwerarbeit nicht mehr zuzumuten. In einer mittelschweren Tätigkeit, bei welcher weder in Zwangshaltung gearbeitet noch repetitiv Gewichte über 20 kg gehoben und getragen werden müssten, sei der Versicherte indessen vollständig arbeitsfähig.

b) In psychiatrischer Hinsicht diagnostizieren die ZMB-Experten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einfach strukturierter narzisstischer Persönlichkeit. Dabei bestehe weder eine genügend ausgeprägte depressive Sympto- matik noch würden Anzeichen für eine Angst- oder Persön- lichkeitsstörung vorliegen, die eine volle Arbeitsunfähig- keit begründen könnten. Die narzisstische Persönlichkeits- struktur und das Festhalten an den Beschwerden hätten psy- chiatrisch zwar Krankheitswert, jedoch keine invalidisie- renden Ausmasse auf die Arbeitsfähigkeit erlangt. Es fehle eine wesentliche psychiatrische Komorbidität, ebenso eine massgebende Einschränkung der kognitiven und affektiven Leistungsfähigkeit. Das Scheitern der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könne nicht mit einer psychiatrischen Diagnose, sondern nur mit einer charakterlichen Verhaltens- auffälligkeit erklärt werden, welche zwar Krankheitswert habe, jedoch nicht invalidisierend sei. Der psychiatrische Befund schränke die Arbeitsfähigkeit in einer dem somati- schen Zustand angepassten Tätigkeit nicht zusätzlich ein. 4.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein Anlass besteht, vom ZMB-Gutachten, welches auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auf die nicht weiter begründeten und daher nicht nachvollziehbaren Angaben des Dr. med. W.______, wonach auf Grund des physischen Gesund- heitszustandes für die Zeit ab 31. Juli 1996 bis auf weite- res lediglich von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszuge- hen (Bericht vom 2. August 1996) beziehungsweise (gemäss ergänzender Stellungnahme vom 9. März 1999) die "Attestie- rung einer Arbeitsfähigkeit (...) nicht umsetzbar" sei, nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kommt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den psychischen Ge- sundheitszustand durch Dr. med. T.______, welcher zwar mit den Experten des ZMB eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, vorrangige Bedeutung zu. Denn er lässt un- beantwortet, weshalb er im Gegensatz zum ZMB-Gutachten auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert schliesst, "dessen Prognose erfahrungsgemäss als reserviert zu beur- teilen" sei, und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit "aktuell 0%" angibt (Berichte vom 30. Oktober und

1. November 1996).

b) Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssigen Ergebnisse des ZMB-Gutachtens mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht. In Anbetracht seiner physischen und psychischen Verfassung könnte der Beschwerdeführer somit bei Aufbietung des ihm objektiv zumutbaren Willens (BGE 102 V 166) auf dem ihm offen stehenden Feld von Erwerbsmöglichkeiten einer ganztägigen, körperlich mittelschweren Arbeit nachgehen. 5.- a) Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität beträgt für das Jahr 1994 gestützt auf den Eintrag im in- dividuellen Konto Fr. 4895.- monatlich. Unter Berücksich- tigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Jahr 1995 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Vergleichsjahr 1995 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein Valideneinkommen von monatlich Fr. 4959.-.

b) Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Be- einträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom- mens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Bei dem von der IV-Stelle korrekt berücksichtigten Tabellenlohn von monatlich Fr. 4122.- gemäss der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ist zu be- achten, dass er auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994 S. 42) um- zurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 4318.-. Unter Einbezug der bis zum Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses (vom 19. Oktober 1995) eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4374.-. In Anbetracht der Tatsache, dass der Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung ange- wiesen ist, erscheint die von Verwaltung und Vorinstanz vorgenommene Reduktion von 25 % vom Tabellenlohn als grosszügig. Selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b) in diesem Umfang beträgt der Invaliditätsgrad, in Anbe- tracht der monatlichen Erwerbseinbusse von Fr. 1720.-, allerdings nur 34,7 % und liegt damit deutlich unter der für den Rentenanspruch geltenden Grenze von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). 6.- Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von ergänzenden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgesehen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung weiterer Gut- achten und Berichte erübrigt sich. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: