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I 125/99

Bundesgericht · 2000-04-19 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Am 19. April 1995 meldete sich der 1952 geborene

S.________ wegen einer Lyme-Borreliose nach Zeckenbiss zum

Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des

Kantons Zug klärte die erwerblichen und gesundheitlichen

Verhältnisse ab, indem sie u.a. die Eingliederungsmöglich-

keiten durch ihren Berufsberater beurteilen liess und ein

polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungs-

stelle (MEDAS) vom 20. Dezember 1996 einholte. Mit Verfü-

gung vom 10. Februar 1997 lehnte die IV-Stelle das Leis-

tungsbegehren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

B.- Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die

angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es

seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zusam-

men mit der Replik vom 20. Oktober 1997 reichte er ein Gut-

achten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiat-

rie, vom Oktober 1997 und ein weiteres Gutachten des Spi-

tals X.________ vom 9. April 1997 ein. Mit Entscheid vom

17. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug das Rechtsmittel ab.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte

Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ein-

holung eines psychiatrischen Obergutachtens an das kanto-

nale Gericht zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letztere mit

dem Hinweis auf das inzwischen vom Beschwerdeführer einge-

reichte Revisionsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen

zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-

liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu er-

gänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, wel-

che in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität

im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG

zu bewirken vermögen, neben

den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegig-

keiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen

einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invali-

denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beein-

trächtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte

Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in aus-

reichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wo-

bei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt

werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem

Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Ge-

sundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen

stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein

kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zuge-

mutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen

Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt

es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinrei-

chend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzu-

nehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr

sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative

Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE

102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308

Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.- Vorliegend ist unbestritten, dass organische Be-

funde die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht zu

erklären vermögen. Streitig ist hingegen die Frage, ob ein

psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-

beits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und ob für die Beant-

wortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezem-

ber 1996 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht,

der Beschwerdeführer gestützt auf das medizinische Gutach-

ten des Spitals X.________ vom 9. April 1997 und das

psychiatrische Privatgutachten vom Oktober 1997 dagegen

verneint.

a) Der psychiatrische Gutachter der MEDAS, Dr. med.

V.________, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine

aggravierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10;

F68.0/F45.4) bei einer soziopathischen, reizbaren un

querulatorischen Persönlichkeit (ICD-10;F60.0/60.2/60.3).

Diese psychogene Störung erreiche jedoch nicht ein solches

Ausmass, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen

beeinträchtigen würde (S. 8 und 10 des Gutachtens).

b) Gemäss dem Gutachten des Spitals X.________ vom

9. April 1997 können die Gelenkbeschwerden als somatische

Symptome einer Depression interpretiert werden, da der

Patient über multiple psychische Beschwerden wie vermehrte

Müdigkeit, Lustlosigkeit, allgemeines Leeregefühl, gele-

gentliches Auftreten von Suizidgedanken klage. Auffällig

sei, dass er sich gerade in der Zeit der ersten Symptome

nach dem Zeckenbiss (September 1993) in psychiatrischer

Abklärung befand (Dr. med. N.________), diese allerdings

nach drei Sitzungen wieder abgebrochen habe, sodass dort

eine schlüssige Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Eine

psychogene Ursache der Beschwerden und insbesondere eine

psychogene Ursache der Chronifizierung sei deshalb in Be-

tracht zu ziehen (S. 8 des Gutachtens).

c) Der psychiatrische Privatgutachter, Dr. med.

B.________, diagnostizierte eine tiefgreifende, gemischte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und

emotional-instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) und als

Sekundärphänomen eine mittelschwere depressive Episode

(ICD-10:F32.1) sowie die Fixierung auf körperliche

Schmerzen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung;

ICD-10:F45.4). Diese erheblichen Störungen bestünden

bereits seit Jahren und dekompensierten 1993 in eine

"somatoforme Schonhaltung". Zudem manifestierten sie sich

in einer schweren sozialen Anpassungsstörung mit starker

Behinderung und wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-

und Gestaltungsfähigkeit (depressive Alteration, kognitiv-

konzentrative Leistungseinbussen, somatoforme Störung im

Rahmen eines chronischen projektiv-wahnhaften Schmerz-

syndroms), welche eine mindestens 80 %ige Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit veranschlagen liesse (S. 9./12 des Gut-

achtens).

3.- Nach dem Gesagten bestehen entgegen gesetzte

Aussagen sowohl bezüglich der invalidisierenden psychischen

Störungen wie auch betreffend deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So verneint Dr.

med. V.________ im MEDAS-Gutachten einen psychischen Ge-

sundheitsschaden mit Krankheitswert und attestiert eine

volle Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter des Spitals

X.________ ziehen hingegen eine psychogene Ursache der Be-

schwerden und deren Chronifizierung in Betracht. Der Pri-

vatgutachter geht von einer psychischen Störung mit Krank-

heitswert aus und veranschlagt die Arbeitsunfähigkeit mit

80 %.

a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die ein-

zelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver-

waltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (

Art. 40 BZP

in

Verbindung mit

Art. 135 OG

;

Art. 95 Abs. 2 OG

in Verbindung

mit

Art. 113 und 132 OG

;

Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG

in Ver-

bindung mit

Art. 69 IVG

; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-

weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-

schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversiche-

rungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-

teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe-

sondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-

weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-

ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-

der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122

V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

b) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Um-

stand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer

Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird,

nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a

in fine). Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Ex-

pertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder

- wie vorliegend - von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklä-

rungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet in-

dessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung ge-

gen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Recht-

sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung

folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder

von der IV-Stelle förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE

125 V 351).

c) Im MEDAS-Gutachten wird beim Beschwerdeführer eine

aggravierte somatoforme Schmerzstörung bei einer sozio-

pathischen, reizbaren und querulatorischen Persönlichkeit

diagnostiziert, ohne dass ein geistiger Gesundheitsschaden

mit Krankheitswert und eine Einschränkung des Leistungs-

vermögens vorliege. Diese Beurteilung wird einmal durch die

Fachärzte des Spitals X.________, die psychogene Ursachen

der Beschwerden in Betracht ziehen, in Frage gestellt.

Erschüttert wird sie entscheidend vom Privatgutachter, der

den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitswert

attestiert.

4.- Bei dieser Aktenlage sieht sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht ausser Stande, den Fall abschliessend

zu beurteilen. Vielmehr drängt sich die Einholung eines

Obergutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwi-

schen den verschiedenen Gutachten befassen und prüfen wird,

ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheits-

schaden mit Krankheitswert leidet und - gegebenenfalls -

wie hoch eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähig-

keit ist. Zu diesem Zweck gehen die Akten an das kantonale

Gericht zurück, welches das Obergutachten veranlassen und

hernach erneut über die Beschwerde befinden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Ver-

waltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1998

aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergän-

zung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu

entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons

Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-

stellt.

Luzern, 19. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug das Rechtsmittel ab.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte

Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ein-

holung eines psychiatrischen Obergutachtens an das kanto-

nale Gericht zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letztere mit

dem Hinweis auf das inzwischen vom Beschwerdeführer einge-

reichte Revisionsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversi-

cherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen

zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-

liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu er-

gänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, wel-

che in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität

im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG

zu bewirken vermögen, neben

den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegig-

keiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen

einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invali-

denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beein-

trächtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte

Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in aus-

reichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wo-

bei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt

werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem

Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Ge-

sundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen

stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein

kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zuge-

mutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen

Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt

es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinrei-

chend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzu-

nehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr

sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative

Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE

102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308

Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.- Vorliegend ist unbestritten, dass organische Be-

funde die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht zu

erklären vermögen. Streitig ist hingegen die Frage, ob ein

psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-

beits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und ob für die Beant-

wortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezem-

ber 1996 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht,

der Beschwerdeführer gestützt auf das medizinische Gutach-

ten des Spitals X.________ vom 9. April 1997 und das

psychiatrische Privatgutachten vom Oktober 1997 dagegen

verneint.

a) Der psychiatrische Gutachter der MEDAS, Dr. med.

V.________, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine

aggravierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10;

F68.0/F45.4) bei einer soziopathischen, reizbaren un

querulatorischen Persönlichkeit (ICD-10;F60.0/60.2/60.3).

Diese psychogene Störung erreiche jedoch nicht ein solches

Ausmass, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen

beeinträchtigen würde (S. 8 und 10 des Gutachtens).

b) Gemäss dem Gutachten des Spitals X.________ vom

9. April 1997 können die Gelenkbeschwerden als somatische

Symptome einer Depression interpretiert werden, da der

Patient über multiple psychische Beschwerden wie vermehrte

Müdigkeit, Lustlosigkeit, allgemeines Leeregefühl, gele-

gentliches Auftreten von Suizidgedanken klage. Auffällig

sei, dass er sich gerade in der Zeit der ersten Symptome

nach dem Zeckenbiss (September 1993) in psychiatrischer

Abklärung befand (Dr. med. N.________), diese allerdings

nach drei Sitzungen wieder abgebrochen habe, sodass dort

eine schlüssige Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Eine

psychogene Ursache der Beschwerden und insbesondere eine

psychogene Ursache der Chronifizierung sei deshalb in Be-

tracht zu ziehen (S. 8 des Gutachtens).

c) Der psychiatrische Privatgutachter, Dr. med.

B.________, diagnostizierte eine tiefgreifende, gemischte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und

emotional-instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) und als

Sekundärphänomen eine mittelschwere depressive Episode

(ICD-10:F32.1) sowie die Fixierung auf körperliche

Schmerzen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung;

ICD-10:F45.4). Diese erheblichen Störungen bestünden

bereits seit Jahren und dekompensierten 1993 in eine

"somatoforme Schonhaltung". Zudem manifestierten sie sich

in einer schweren sozialen Anpassungsstörung mit starker

Behinderung und wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-

und Gestaltungsfähigkeit (depressive Alteration, kognitiv-

konzentrative Leistungseinbussen, somatoforme Störung im

Rahmen eines chronischen projektiv-wahnhaften Schmerz-

syndroms), welche eine mindestens 80 %ige Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit veranschlagen liesse (S. 9./12 des Gut-

achtens).

3.- Nach dem Gesagten bestehen entgegen gesetzte

Aussagen sowohl bezüglich der invalidisierenden psychischen

Störungen wie auch betreffend deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So verneint Dr.

med. V.________ im MEDAS-Gutachten einen psychischen Ge-

sundheitsschaden mit Krankheitswert und attestiert eine

volle Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter des Spitals

X.________ ziehen hingegen eine psychogene Ursache der Be-

schwerden und deren Chronifizierung in Betracht. Der Pri-

vatgutachter geht von einer psychischen Störung mit Krank-

heitswert aus und veranschlagt die Arbeitsunfähigkeit mit

80 %.

a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die ein-

zelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver-

waltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (

Art. 40 BZP

in

Verbindung mit

Art. 135 OG

;

Art. 95 Abs. 2 OG

in Verbindung

mit

Art. 113 und 132 OG

;

Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG

in Ver-

bindung mit

Art. 69 IVG

; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-

weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-

schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversiche-

rungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-

teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe-

sondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-

weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-

ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-

der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122

V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

b) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Um-

stand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer

Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird,

nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a

in fine). Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Ex-

pertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder

- wie vorliegend - von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklä-

rungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet in-

dessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung ge-

gen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Recht-

sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung

folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder

von der IV-Stelle förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE

125 V 351).

c) Im MEDAS-Gutachten wird beim Beschwerdeführer eine

aggravierte somatoforme Schmerzstörung bei einer sozio-

pathischen, reizbaren und querulatorischen Persönlichkeit

diagnostiziert, ohne dass ein geistiger Gesundheitsschaden

mit Krankheitswert und eine Einschränkung des Leistungs-

vermögens vorliege. Diese Beurteilung wird einmal durch die

Fachärzte des Spitals X.________, die psychogene Ursachen

der Beschwerden in Betracht ziehen, in Frage gestellt.

Erschüttert wird sie entscheidend vom Privatgutachter, der

den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitswert

attestiert.

4.- Bei dieser Aktenlage sieht sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht ausser Stande, den Fall abschliessend

zu beurteilen. Vielmehr drängt sich die Einholung eines

Obergutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwi-

schen den verschiedenen Gutachten befassen und prüfen wird,

ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheits-

schaden mit Krankheitswert leidet und - gegebenenfalls -

wie hoch eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähig-

keit ist. Zu diesem Zweck gehen die Akten an das kantonale

Gericht zurück, welches das Obergutachten veranlassen und

hernach erneut über die Beschwerde befinden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Ver-

waltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1998

aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergän-

zung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu

entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons

Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-

stellt.

Luzern, 19. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2000 I 125/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2000 I 125/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2000 I 125/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 125/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 19. April 2000 in Sachen S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt H.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Am 19. April 1995 meldete sich der 1952 geborene S.________ wegen einer Lyme-Borreliose nach Zeckenbiss zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zug klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, indem sie u.a. die Eingliederungsmöglich- keiten durch ihren Berufsberater beurteilen liess und ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungs- stelle (MEDAS) vom 20. Dezember 1996 einholte. Mit Verfü- gung vom 10. Februar 1997 lehnte die IV-Stelle das Leis- tungsbegehren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. B.- Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zusam- men mit der Replik vom 20. Oktober 1997 reichte er ein Gut- achten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiat- rie, vom Oktober 1997 und ein weiteres Gutachten des Spi- tals X.________ vom 9. April 1997 ein. Mit Entscheid vom

17. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Rechtsmittel ab. C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ein- holung eines psychiatrischen Obergutachtens an das kanto- nale Gericht zurückzuweisen. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letztere mit dem Hinweis auf das inzwischen vom Beschwerdeführer einge- reichte Revisionsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva- liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu er- gänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, wel- che in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegig- keiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invali- denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beein- trächtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in aus- reichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wo- bei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Ge- sundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zuge- mutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinrei- chend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzu- nehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.- Vorliegend ist unbestritten, dass organische Be- funde die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermögen. Streitig ist hingegen die Frage, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und ob für die Beant- wortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezem- ber 1996 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer gestützt auf das medizinische Gutach- ten des Spitals X.________ vom 9. April 1997 und das psychiatrische Privatgutachten vom Oktober 1997 dagegen verneint.

a) Der psychiatrische Gutachter der MEDAS, Dr. med. V.________, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine aggravierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10; F68.0/F45.4) bei einer soziopathischen, reizbaren un querulatorischen Persönlichkeit (ICD-10;F60.0/60.2/60.3). Diese psychogene Störung erreiche jedoch nicht ein solches Ausmass, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen würde (S. 8 und 10 des Gutachtens).

b) Gemäss dem Gutachten des Spitals X.________ vom

9. April 1997 können die Gelenkbeschwerden als somatische Symptome einer Depression interpretiert werden, da der Patient über multiple psychische Beschwerden wie vermehrte Müdigkeit, Lustlosigkeit, allgemeines Leeregefühl, gele- gentliches Auftreten von Suizidgedanken klage. Auffällig sei, dass er sich gerade in der Zeit der ersten Symptome nach dem Zeckenbiss (September 1993) in psychiatrischer Abklärung befand (Dr. med. N.________), diese allerdings nach drei Sitzungen wieder abgebrochen habe, sodass dort eine schlüssige Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Eine psychogene Ursache der Beschwerden und insbesondere eine psychogene Ursache der Chronifizierung sei deshalb in Be- tracht zu ziehen (S. 8 des Gutachtens).

c) Der psychiatrische Privatgutachter, Dr. med. B.________, diagnostizierte eine tiefgreifende, gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) und als Sekundärphänomen eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10:F32.1) sowie die Fixierung auf körperliche Schmerzen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD-10:F45.4). Diese erheblichen Störungen bestünden bereits seit Jahren und dekompensierten 1993 in eine "somatoforme Schonhaltung". Zudem manifestierten sie sich in einer schweren sozialen Anpassungsstörung mit starker Behinderung und wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (depressive Alteration, kognitiv- konzentrative Leistungseinbussen, somatoforme Störung im Rahmen eines chronischen projektiv-wahnhaften Schmerz- syndroms), welche eine mindestens 80 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit veranschlagen liesse (S. 9./12 des Gut- achtens). 3.- Nach dem Gesagten bestehen entgegen gesetzte Aussagen sowohl bezüglich der invalidisierenden psychischen Störungen wie auch betreffend deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So verneint Dr. med. V.________ im MEDAS-Gutachten einen psychischen Ge- sundheitsschaden mit Krankheitswert und attestiert eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter des Spitals X.________ ziehen hingegen eine psychogene Ursache der Be- schwerden und deren Chronifizierung in Betracht. Der Pri- vatgutachter geht von einer psychischen Störung mit Krank- heitswert aus und veranschlagt die Arbeitsunfähigkeit mit 80 %.

a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die ein- zelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver- waltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Ver- bindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be- schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversiche- rungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe- sondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be- weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

b) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Um- stand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Ex- pertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder

- wie vorliegend - von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklä- rungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet in- dessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung ge- gen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Recht- sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der IV-Stelle förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

c) Im MEDAS-Gutachten wird beim Beschwerdeführer eine aggravierte somatoforme Schmerzstörung bei einer sozio- pathischen, reizbaren und querulatorischen Persönlichkeit diagnostiziert, ohne dass ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und eine Einschränkung des Leistungs- vermögens vorliege. Diese Beurteilung wird einmal durch die Fachärzte des Spitals X.________, die psychogene Ursachen der Beschwerden in Betracht ziehen, in Frage gestellt. Erschüttert wird sie entscheidend vom Privatgutachter, der den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitswert attestiert. 4.- Bei dieser Aktenlage sieht sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ausser Stande, den Fall abschliessend zu beurteilen. Vielmehr drängt sich die Einholung eines Obergutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwi- schen den verschiedenen Gutachten befassen und prüfen wird, ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheits- schaden mit Krankheitswert leidet und - gegebenenfalls - wie hoch eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähig- keit ist. Zu diesem Zweck gehen die Akten an das kantonale Gericht zurück, welches das Obergutachten veranlassen und hernach erneut über die Beschwerde befinden wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergän- zung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge- stellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: