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H 355/99

Bundesgericht · 2000-04-11 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

O.________ (geboren am 24. September 1931), Be- züger einer halben IV-Invalidenrente, meldete sich am

28. Mai 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1995 an. Die Ausgleichs- kasse ermittelte ein für die Beitragsfestsetzung massge- bendes Vermögen von Fr. 3'594'614.-, welches sich aus einem reinen Vermögen von Fr. 3'155'454.- und einem kapitali- sierten Renteneinkommen von Fr. 439'160.- (BVG- und Leib- rente der Rentenanstalt) zusammensetzte. Mit einer ersten Verfügung vom 17. Juni 1997 erfasste sie O.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 als Nichter- werbstätigen und setzte die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge auf Fr. 9110.60 fest. Mit einer zweiten Verfügung vom 17. Juni 1997 erhob sie für die Zeit vom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Mai 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1995 an. Die Ausgleichs- kasse ermittelte ein für die Beitragsfestsetzung massge- bendes Vermögen von Fr. 3'594'614.-, welches sich aus einem reinen Vermögen von Fr. 3'155'454.- und einem kapitali- sierten Renteneinkommen von Fr. 439'160.- (BVG- und Leib- rente der Rentenanstalt) zusammensetzte. Mit einer ersten Verfügung vom 17. Juni 1997 erfasste sie O.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 als Nichter- werbstätigen und setzte die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge auf Fr. 9110.60 fest. Mit einer zweiten Verfügung vom 17. Juni 1997 erhob sie für die Zeit vom

Dispositiv
  1. Januar bis 30. September 1996 (AHV-Rentenberechtigung ab
  2. Oktober 1996) Beiträge von Fr. 6832.95. B.- Die gegen beide Beitragsverfügungen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 17. Juni 1997 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. O.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundes- amt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlas- sung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs- entscheid einer Rekursinstanz, in dessen Dispositiv aus- drücklich auf die Erwägungen verwiesen wird, eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 3.- a) Im kantonalen Beschwerdeverfahren waren Beginn und Umfang der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger streitig. Dabei erachtete das kantonale Gericht die Sache in mehreren Punkten für abklärungsbedürftig, namentlich hinsichtlich des Beginns der Beitragspflicht als Nichter- werbstätiger und hinsichtlich der Anrechnung der Leibrente als Vermögen anstatt in Form eines kapitalisierten Renten- einkommens. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse bean- standet die Abklärungsbedürftigkeit als solche nicht aus- drücklich. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei Sache der Vorinstanz, den Beschwerdegegner im vorlie- genden Fall aufzufordern, ergänzende Angaben und Unterlagen zu liefern, welche die offenen Fragen klären könnten. Na- mentlich bei Versicherten, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzten, sei eine Rückweisung der Sache zu näherer Ab- klärung an die Verwaltung prozessökonomisch wenig sinnvoll, müssten diese Fälle doch erfahrungsgemäss in einem späteren Zeitpunkt wieder durch das Gericht beurteilt werden, da nach einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht wie- derum Beschwerde geführt werde. Nur am Rande sei vermerkt, dass die dadurch zusätzlich entstehenden Verzögerungen beim Beitragsbezug diesen letztlich oftmals verunmöglichten. b) Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerde- führerin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass das kantonale Gericht, wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Grundsatz die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Be- weiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (EVGE 1968 S. 81 Erw. 1; ZAK 1971 S. 36 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) noch das Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens ( Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG ). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich käme (beispielsweise wenn auf Grund besonderer Begebenhei- ten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach- verhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre. Solche Gründe vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Na- mentlich geht im vorliegenden Fall der Einwand, durch zu- sätzlich entstehende Verzögerungen werde der Beitragsbezug letztlich oftmals verunmöglicht, angesichts der Vermögens- verhältnisse des Beschwerdegegners fehl. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin im Übrigen die Abklärungsbedürf- tigkeit nicht. Eine solche ist im Lichte von BGE 120 V 163 auch für die Frage gegeben, wie die Leibrente, ob als Ver- mögen oder als kapitalisiertes Renteneinkommen, bei der Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger zu berück- sichtigen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zu- zusprechen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass das Vertretungsverhältnis entgeltlich erfolgt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. April 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 11.04.2000 H 355/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 11.04.2000 H 355/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 11.04.2000 H 355/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 355/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 11. April 2000 in Sachen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführerin, gegen O.________, 1931, Beschwerdegegner, vertreten durch die Anstalt S.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- O.________ (geboren am 24. September 1931), Be- züger einer halben IV-Invalidenrente, meldete sich am

28. Mai 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1995 an. Die Ausgleichs- kasse ermittelte ein für die Beitragsfestsetzung massge- bendes Vermögen von Fr. 3'594'614.-, welches sich aus einem reinen Vermögen von Fr. 3'155'454.- und einem kapitali- sierten Renteneinkommen von Fr. 439'160.- (BVG- und Leib- rente der Rentenanstalt) zusammensetzte. Mit einer ersten Verfügung vom 17. Juni 1997 erfasste sie O.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 als Nichter- werbstätigen und setzte die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge auf Fr. 9110.60 fest. Mit einer zweiten Verfügung vom 17. Juni 1997 erhob sie für die Zeit vom

1. Januar bis 30. September 1996 (AHV-Rentenberechtigung ab

1. Oktober 1996) Beiträge von Fr. 6832.95. B.- Die gegen beide Beitragsverfügungen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 17. Juni 1997 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. O.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundes- amt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlas- sung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs- entscheid einer Rekursinstanz, in dessen Dispositiv aus- drücklich auf die Erwägungen verwiesen wird, eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 3.- a) Im kantonalen Beschwerdeverfahren waren Beginn und Umfang der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger streitig. Dabei erachtete das kantonale Gericht die Sache in mehreren Punkten für abklärungsbedürftig, namentlich hinsichtlich des Beginns der Beitragspflicht als Nichter- werbstätiger und hinsichtlich der Anrechnung der Leibrente als Vermögen anstatt in Form eines kapitalisierten Renten- einkommens. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse bean- standet die Abklärungsbedürftigkeit als solche nicht aus- drücklich. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei Sache der Vorinstanz, den Beschwerdegegner im vorlie- genden Fall aufzufordern, ergänzende Angaben und Unterlagen zu liefern, welche die offenen Fragen klären könnten. Na- mentlich bei Versicherten, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzten, sei eine Rückweisung der Sache zu näherer Ab- klärung an die Verwaltung prozessökonomisch wenig sinnvoll, müssten diese Fälle doch erfahrungsgemäss in einem späteren Zeitpunkt wieder durch das Gericht beurteilt werden, da nach einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht wie- derum Beschwerde geführt werde. Nur am Rande sei vermerkt, dass die dadurch zusätzlich entstehenden Verzögerungen beim Beitragsbezug diesen letztlich oftmals verunmöglichten.

b) Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerde- führerin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass das kantonale Gericht, wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Grundsatz die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Be- weiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (EVGE 1968 S. 81 Erw. 1; ZAK 1971 S. 36 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) noch das Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich käme (beispielsweise wenn auf Grund besonderer Begebenhei- ten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach- verhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre. Solche Gründe vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Na- mentlich geht im vorliegenden Fall der Einwand, durch zu- sätzlich entstehende Verzögerungen werde der Beitragsbezug letztlich oftmals verunmöglicht, angesichts der Vermögens- verhältnisse des Beschwerdegegners fehl. Zu Recht bestrei- tet die Beschwerdeführerin im Übrigen die Abklärungsbedürf- tigkeit nicht. Eine solche ist im Lichte von BGE 120 V 163 auch für die Frage gegeben, wie die Leibrente, ob als Ver- mögen oder als kapitalisiertes Renteneinkommen, bei der Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger zu berück- sichtigen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zu- zusprechen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass das Vertretungsverhältnis entgeltlich erfolgt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.