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H 274/99

Bundesgericht · 2000-02-07 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der

sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt,

ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer

Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung

einer bei Eintritt ins Rentenalter

ausbezahlten

BVG-Abfin-

dung,

dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu-

holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-

und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch

des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu

entscheide.

II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der

Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.02.2000 H 274/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.02.2000 H 274/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.02.2000 H 274/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 274/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger Urteil vom 7. Februar 2000 in Sachen M.________, 1953, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur In Erwägung, dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwer- bender Architekt angeschlossen ist, dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896.60 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März 1998), dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herab- setzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 1999 abwies, dass M.________ sein Herabsetzungsgesuch mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erneuert, dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsge- richt nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 11 Abs. 1 AHVG) und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prü- fung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrich- tung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der bei- tragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wer- den kann, dass zur Beantwortung der Frage nach der Unzumutbar- keit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Zeit- punkt abzustellen ist, in welchem die beitragspflichtige Person ihre Schuld bezahlen sollte, dass dies - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchli- cher Verzögerung - derjenige Zeitpunkt ist, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen), dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Zusammenhang - obwohl es, wie angeführt, zufolge der ein- geschränkten Kognition grundsätzlich an die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz gebunden ist - ausnahmsweise neue Tatsachen berücksichtigen kann, die sich erst nach der streitigen Verfügung oder nach dem kantonalen Entscheid zugetragen haben (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd in fine, 104 V 61), dass diese neuen Tatsachen jedoch offensichtlich klar bewiesen sein müssen (BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestä- tigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b), dass das kantonale Gericht wegen des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, dass die Vorinstanz demnach den bereits im erstin- stanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand des starken Vermögensrückgangs näher hätte prüfen müssen und nicht ein- fach auf die diesbezüglichen Verhältnisse von anfangs 1998

- mithin noch vor Erlass der ablehnenden Kassenverfügung vom 5. Oktober 1998 - hätte abstellen dürfen, dass das kantonale Gericht überdies auf Grund der gegebenen Aktenlage nicht ohne ergänzende Abklärungen hin- sichtlich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des "Vor- sorgekontos" (Überweisung aus "Vorsorgesparkonto") die Vor- aussetzungen für eine vorzeitige Leistungsausrichtung nach Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 in Verbindung mit Art. 5 FZG hätte bejahen und eine entsprechende Anrechnung freien Ver- mögens vornehmen dürfen, dass sich - entgegen den Ausführungen im vorinstanzli- chen Entscheid - dem unveröffentlichten Urteil G. vom

2. April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt, ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung einer bei Eintritt ins Rentenalter ausbezahlten BVG-Abfin- dung, dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu- holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu entscheide. II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 7. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: