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H 118/99

Bundesgericht · 2000-05-24 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

In dem am 8. März 1995 über die Firma K.________

AG eröffneten und am 10. Mai 1995 mangels Aktiven wieder

eingestellten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons

Zürich namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Bei-

tragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf

Art. 52 AHVG

er-

klärte die Kasse Dr. W.________ als ehemaligen einzigen

Verwaltungsrat der Gesellschaft für den Betrag von

Fr. 53'312.60 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des

Schadenersatzes auf (Verfügung vom 18. April 1996).

B.- Auf Einspruch des Betroffenen hin reichte die Aus-

gleichskasse am 17. Juni 1996 Schadenersatzklage ein. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die

Klage nach einem zweifachen Schriftenwechsel gut und ver-

pflichtete Dr. W.________ zur Bezahlung des Betrages von

Fr. 53'312.60 (Entscheid vom 4. März 1999).

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt Dr. W.________, in Aufhebung des angefochtenen

Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen.

Die Kasse verweist auf die Ausführungen des vorin-

stanzlichen Entscheides und verzichtet im Übrigen auf eine

Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat

sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so

weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung

kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren

ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem

Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden-

ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale

Familienausgleichskasse richtet (vgl.

BGE 119 V 80

Erw. 1b,

118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-

sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht-

lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-

licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist

(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

3.- a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter

Hinweis auf Gesetz (

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl.

auch

BGE 123 V 12

mit Verweisungen) die Voraussetzungen zu-

treffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ

einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch

schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitrags-

abrechnung und -bezahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff.

AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf

verwiesen werden.

b) Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig

festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der kon-

kursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss

Art. 52 AHVG

erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verur-

sachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrit-

tenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen

sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend aus-

einandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können

auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um-

stände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im

Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE

108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992

S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.).

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit

denen - in Verkennung der Pflichten eines Verwaltungsrates

- ein Verschulden bestritten wird, erschöpfen sich denn

auch zur Hauptsache darin, dass der Beschwerdeführer als

einzige Lösung der Probleme ein "Abwarten" bis zur Beruhi-

gung der Lage und die "Hoffnung" auf entsprechende Ent-

wicklungen für angezeigt hielt. Dass damit seitens des

Beschwerdeführers den ihm obliegenden Kontroll- und Auf-

sichtspflichten und damit seiner Verantwortlichkeit als

einziger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft nicht

Genüge getan worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend und

einlässlich dargetan. Im Übrigen sind auch sämtliche Aus-

führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ge-

eignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts

als mangelhaft im Sinne des

Art. 105 Abs. 2 OG

oder die

rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu

lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem

Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aufer-

legten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den

eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf

welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht nichts beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3500.- werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

E. 2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 3 a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter

Hinweis auf Gesetz (

Art. 52 AHVG

) und Rechtsprechung (vgl.

auch

BGE 123 V 12

mit Verweisungen) die Voraussetzungen zu-

treffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ

einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch

schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitrags-

abrechnung und -bezahlung (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff.

AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf

verwiesen werden.

b) Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig

festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der kon-

kursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss

Art. 52 AHVG

erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verur-

sachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrit-

tenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen

sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend aus-

einandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können

auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um-

stände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im

Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE

108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992

S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.).

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit

denen - in Verkennung der Pflichten eines Verwaltungsrates

- ein Verschulden bestritten wird, erschöpfen sich denn

auch zur Hauptsache darin, dass der Beschwerdeführer als

einzige Lösung der Probleme ein "Abwarten" bis zur Beruhi-

gung der Lage und die "Hoffnung" auf entsprechende Ent-

wicklungen für angezeigt hielt. Dass damit seitens des

Beschwerdeführers den ihm obliegenden Kontroll- und Auf-

sichtspflichten und damit seiner Verantwortlichkeit als

einziger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft nicht

Genüge getan worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend und

einlässlich dargetan. Im Übrigen sind auch sämtliche Aus-

führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ge-

eignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts

als mangelhaft im Sinne des

Art. 105 Abs. 2 OG

oder die

rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu

lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem

Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aufer-

legten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den

eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf

welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht nichts beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3500.- werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2000 H 118/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2000 H 118/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2000 H 118/99

Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AZA] H 118/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Batz Urteil vom 24. Mai 2000 in Sachen Dr. W.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- In dem am 8. März 1995 über die Firma K.________ AG eröffneten und am 10. Mai 1995 mangels Aktiven wieder eingestellten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons Zürich namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Bei- tragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf Art. 52 AHVG er- klärte die Kasse Dr. W.________ als ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft für den Betrag von Fr. 53'312.60 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf (Verfügung vom 18. April 1996). B.- Auf Einspruch des Betroffenen hin reichte die Aus- gleichskasse am 17. Juni 1996 Schadenersatzklage ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage nach einem zweifachen Schriftenwechsel gut und ver- pflichtete Dr. W.________ zur Bezahlung des Betrages von Fr. 53'312.60 (Entscheid vom 4. März 1999). C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Dr. W.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen. Die Kasse verweist auf die Ausführungen des vorin- stanzlichen Entscheides und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 3.- a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. auch BGE 123 V 12 mit Verweisungen) die Voraussetzungen zu- treffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitrags- abrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf verwiesen werden.

b) Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der kon- kursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verur- sachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrit- tenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend aus- einandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um- stände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen - in Verkennung der Pflichten eines Verwaltungsrates

- ein Verschulden bestritten wird, erschöpfen sich denn auch zur Hauptsache darin, dass der Beschwerdeführer als einzige Lösung der Probleme ein "Abwarten" bis zur Beruhi- gung der Lage und die "Hoffnung" auf entsprechende Ent- wicklungen für angezeigt hielt. Dass damit seitens des Beschwerdeführers den ihm obliegenden Kontroll- und Auf- sichtspflichten und damit seiner Verantwortlichkeit als einziger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft nicht Genüge getan worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend und einlässlich dargetan. Im Übrigen sind auch sämtliche Aus- führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ge- eignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aufer- legten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht nichts beizufügen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3500.- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: