Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
Der 1966 geborene T.________ beantragte ab 1. März
1997 Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. März bis September
1997 stellte er sich dem Restaurant B.________ als Service-
mitarbeiter auf Abruf zur Verfügung. Am 6. November 1997
lehnte er eine ab Mitte Dezember 1997 vorgesehene Teilnahme
am Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" u.a. mit der Be-
gründung ab, dass er (seit 3. November 1997) wieder im Re-
staurant B.________ aushelfe und ab Mitte Dezember 1997
eine Stelle als Discjockey in Aussicht habe. Nachdem das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen
(seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) dem Versicherten Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verfügte es am
6. Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für 31 Tage ab 7. November 1997.
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich-
ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar
1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he-
rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999).
C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die
Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf-
zuheben.
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-
schaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei
Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (
Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der
Einstellung (
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG
;
Art. 45 Abs. 2
AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme
einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von
Art. 72
Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter
Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG zu subsumieren ist (
BGE 125 V 362
Erw. 2b mit Hin-
weis).
2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit
dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant
B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe-
strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit
bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem
Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer
ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten
Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be-
schäftigung zu (
BGE 125 V 365
Erw. 4b).
An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte
Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist
nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung
eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an
welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son-
dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit-
nehmerbeschäftigung abzustellen (
BGE 122 V 249
), so kann
dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden
Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei-
chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte.
Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs
geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124
III 251 Erw. 3b).
Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei-
sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war,
führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar-
beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus
der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom
8. Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt,
auf unbestimmte Zeit weiterlief.
Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des
Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis
31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig -
unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der
richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in-
folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc-
jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem
im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem
Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon-
trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom
2. Februar 1998 zu Grunde liegt.
b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver-
halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube"
nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä-
tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht
dem Bundesrecht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-
tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des
Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge-
hoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta-
riat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für 31 Tage ab 7. November 1997.
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich-
ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar
1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he-
rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999).
C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die
Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf-
zuheben.
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-
schaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei
Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (
Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der
Einstellung (
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG
;
Art. 45 Abs. 2
AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme
einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von
Art. 72
Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter
Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG zu subsumieren ist (
BGE 125 V 362
Erw. 2b mit Hin-
weis).
2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit
dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant
B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe-
strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit
bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem
Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer
ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten
Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be-
schäftigung zu (
BGE 125 V 365
Erw. 4b).
An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte
Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist
nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung
eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an
welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son-
dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit-
nehmerbeschäftigung abzustellen (
BGE 122 V 249
), so kann
dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden
Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei-
chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte.
Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs
geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124
III 251 Erw. 3b).
Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei-
sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war,
führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar-
beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus
der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom
E. 8 Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt,
auf unbestimmte Zeit weiterlief.
Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des
Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis
31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig -
unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der
richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (
BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in-
folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc-
jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem
im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem
Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon-
trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom
2. Februar 1998 zu Grunde liegt.
b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver-
halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube"
nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä-
tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht
dem Bundesrecht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-
tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des
Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge-
hoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta-
riat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.02.2000 C 323/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.02.2000 C 323/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.02.2000 C 323/99
[AZA] C 323/99 Gi III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- richtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 14. Februar 2000 in Sachen T.________, 1966, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegeg- ner, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Der 1966 geborene T.________ beantragte ab 1. März 1997 Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. März bis September 1997 stellte er sich dem Restaurant B.________ als Service- mitarbeiter auf Abruf zur Verfügung. Am 6. November 1997 lehnte er eine ab Mitte Dezember 1997 vorgesehene Teilnahme am Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" u.a. mit der Be- gründung ab, dass er (seit 3. November 1997) wieder im Re- staurant B.________ aushelfe und ab Mitte Dezember 1997 eine Stelle als Discjockey in Aussicht habe. Nachdem das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) dem Versicherten Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verfügte es am
6. Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ab 7. November 1997. B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich- ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he- rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999). C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf- zuheben. Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- schaft lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu subsumieren ist (BGE 125 V 362 Erw. 2b mit Hin- weis). 2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe- strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be- schäftigung zu (BGE 125 V 365 Erw. 4b). An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son- dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit- nehmerbeschäftigung abzustellen (BGE 122 V 249), so kann dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei- chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte. Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124 III 251 Erw. 3b). Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei- sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar- beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom
8. Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt, auf unbestimmte Zeit weiterlief. Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis
31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig - unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in- folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc- jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon- trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom
2. Februar 1998 zu Grunde liegt.
b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver- halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä- tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht dem Bundesrecht. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan- tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge- hoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta- riat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 14. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: