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C_315/1999

Bundesgericht · 2000-03-16 · Deutsch CH
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[AZA]

C 315/99 Gi

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 16. März 2000

in Sachen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-

führer,

gegen

M.________, 1966, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 31. März 1998 stellte das Kantonale

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; ab 1. Juli

1999 Amt für Arbeit) St. Gallen die 1966 geborene

M.________ wegen Nichtbefolgung einer amtlichen Weisung für

25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versi-

cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom

8. Juli 1999 gut. Es hob die Einstellungsverfügung auf.

Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben, und M.________ sei für 25 Tage in

der Anspruchsberechtigung einzustellen.

M.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft

(seco) lassen sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetz-

lichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Praxis kann auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-

den.

2.- a) Die arbeitslose Beschwerdegegnerin meldete sich

am 20. Oktober 1997 zur Teilnahme an einem Kurs "Evaluation

eines Ersatzstoffes für Toluol als Wärmeträger" vom 24. No-

vember 1997 bis 23. Februar 1998 an. Mit in Rechtskraft er-

wachsener Verfügung vom 21. November 1997 bewilligte das

KIGA dieses Gesuch. In der Folge nahm die Versicherte je-

doch nicht am Kurs teil. Während die Verwaltung darin ein

einstellungsrechtlich relevantes Nichtbefolgen amtlicher

Weisungen erblickte, erwog die Vorinstanz, die Versicherte

habe sich freiwillig für den betreffenden Kurs gemeldet.

Eine Nichtteilnahme an einem von der Verwaltung bloss be-

willigten, nicht jedoch angewiesenen Kurs stelle kein

schuldhaftes Verhalten dar, weshalb keine Einstellung in

der Anspruchsberechtigung erfolgen könne. Diese Auslegung

wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten. Zu

prüfen ist somit, ob die Nichtteilnahme an einem selbst be-

antragten und von der Verwaltung bewilligten Kurs ein ein-

stellungsrechtlich relevantes Nichtbefolgen amtlicher Wei-

sungen darstellt.

b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu die-

ser Frage in BGE 121 V 58 eingehend Stellung bezogen. Unter

Hinweis auf den Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und

die Doktrin (BGE 121 V 61 Erw. 3c mit Hinweisen u.a. auf

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

N. 29 in fine zu Art. 30; vgl. seither Nussbaumer, Arbeits-

losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-

recht, N. 705 und 709 in fine sowie Fn. 1343 und 1351) hat

das Gericht erkannt, dass die Einstellung nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG dann ausgesprochen werden kann, wenn

Arbeitslose sich ohne stichhaltige Gründe weigern, einen

von der kantonalen Behörde zugewiesenen Kurs zu besuchen.

Hingegen sieht das Gesetz keine Sanktion in Form einer Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung vor im Falle von Ver-

sicherten, die darauf verzichten, einen Kurs zu besuchen,

für den sie sich selbst entschieden und für welchen sie die

Bewilligung der zuständigen Behörde erhalten haben. Wenn

Arbeitslose sich auf eigene Initiative für einen Kurs an-

melden, die entsprechende Bewilligung der Behörde hiezu er-

halten, und den Kurs anschliessend doch nicht besuchen oder

abbrechen, begnügt sich die Verwaltung damit, keine Leis-

tungen für den Kursbesuch auszurichten, diese einzustellen

und im Missbrauchsfall zu Unrecht gewährte Leistungen zu-

rückzufordern. Zudem kann der Abbruch eines Kurses ein In-

diz für die Vermittlungsunfähigkeit der Versicherten dar-

stellen (BGE 121 V 62 Erw. 3d).

c) Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 28. Septem-

ber 1999, C 125/99, bestätigt. Dort wies es darauf hin,

dass der Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG seit dem

erwähnten BGE 121 V 58 eine Änderung im Sinne der oben um-

schriebenen Praxis erfahren hat, indem die Einstellung nur

für Kurse vorgeschrieben wurde, zu dessen Besuch der Ar-

beitslose "angewiesen worden ist", von den Versicherten auf

eigene Initiative besuchte Kurse somit nicht aufgeführt

werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter-

liegt als Administrativsanktion dem Gesetzmässigkeitsprin-

zip, weshalb die Einstellungstatbestände in Art. 30 Abs. 1

AVIG abschliessend aufgezählt sind. Da der Abbruch eines

selbst beantragten Kurses nach dem Gesagten keinen der ge-

setzlichen Einstellungstatbestände erfüllt (Nussbaumer,

a.a.O., N. 709, mit Hinweisen in Fn. 1350), ist der kanto-

nale Entscheid zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen und dem Staatsekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: