Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
Die 1965 geborene H.________, Mutter zweier Kinder (geb. 1994 und 1996), lebte seit dem 1. Oktober 1997 von ihrem Ehemann getrennt. Vom 11. August 1997 bis 13. Februar 1998 war sie in der Firma Y.________ als Montagearbeiterin tätig. Mit Schreiben vom 14. Februar 1998 kündigte sie diese Stelle auf den 22. Februar 1998, da die Tagesmutter für die Kinder nicht mehr zumutbar sei; sie müsse daher eine Tätigkeit suchen, bei der sie die Kinder mitnehmen könne. Am 16. Februar 1998 meldete sich H.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an, und mit An- trag vom 25. Februar 1998 beanspruchte sie Arbeitslosenent- schädigung. Auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom
25. Februar 1998 hin, eine Obhutserklärung einzureichen, teilte sie dieser am 5. März 1998 unter anderem mit, sie wolle die Kinder nicht in fremde Hände geben, was im Übri- gen auch von psychiatrischer Seite befürwortet werde. Mit Schreiben vom 16. März 1998 wies das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) H.________ darauf hin, dass sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung habe, wenn sie bereit sei, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und die Obhut der Kinder zu regeln. Ohne dieses Schreiben zu beantworten, teilte H.________ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum am 16. März 1998 unter anderem mit, sie könne nicht dafür haftbar gemacht werden, dass keine Kinderkrippe frei sei und überall lange Wartezeiten bestünden. Zudem habe sie inzwischen eine 60%-Stelle gefun- den. Mit Verfügung vom 2. April 1998 verneinte das KIGA die Anspruchsberechtigung ab 16. Februar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit, da die Versicherte aus familiären Gründen nicht bereit und in der Lage sei, die Obhut der Kinder zu regeln. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versi- cherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
25. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung für die Zeit von Mitte Februar bis 1. April 1998. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht verneh- men lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 25. Mai 1999. Dieser wurde gemäss Poststempel auf der Gerichtsurkunde am 12. Juni 1999 an die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver- fahren genannte Adresse in X.________ gesandt, von wo die Sendung mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" an das kantonale Gericht zurückgelangte. Dieses nahm am 2. Au- gust 1999 nochmals eine Zustellung vor, welche zur Aushän- digung des Urteils am 5. August 1999 führte. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts ist in Fällen, in welchen eine eingeschrie- bene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betrof- fenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich ( BGE 118 V 190 Erw. 3a, 111 V 101 Erw. 2b; ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen An- spruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin be- stehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ent- scheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Diese Rechtsprechung ist durch BGE 117 II 511 Erw. 2 und 118 V 190 Erw. 3a insoweit präzi- siert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag. Im vorliegenden Fall gilt die erste eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (vgl. BGE 123 III 494 ). Gemäss Poststempel ging die Sendung am 14. Juni 1999 bei der Poststelle X.________ ein. Die siebentägige Frist endete somit am 20. Juni 1999 und am
21. Juni 1999 begann die Frist von 30 Tagen für die Einrei- chung der Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsge- richt zu laufen. Damit fiel der Fristablauf in den vom
15. Juni bis 15. August 1999 dauernden Fristenstillstand ( Art. 34 Abs. 1 lit. b OG ) und verlängerte sich somit dem- entsprechend. Die zweite Zustellung vom 5. August 1999 er- folgte somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist. Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen seit der Zustellung, ohne dass irgendeine Einschränkung gemacht wird. Auf die am
26. August 1999 der Post übergebene Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher einzutreten. 2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim- mungen über die für den Anspruch auf Taggelder der Arbeits- losenversicherung unter anderem vorausgesetzte Vermitt- lungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürf- tigen Kindern) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Vermittlungs- fähigkeit mit dem Argument der nicht nachweislich gewähr- leisteten Kinderbetreuung verneinen durfte.
a) Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorin- stanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Fremdbetreuung ihrer beiden Kinder auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der Tagesmutter nicht möglich sei und daher nur eine Tätigkeit in Frage komme, bei der sie diese mitnehmen könne. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, wegen der Betreuungs- pflicht gegenüber ihren Kindern könne sie nur Haushaltstel- len annehmen. Damit war sie mit Bezug auf die Arbeitsplatz- wahl und die tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 38 ff. zu Art. 15) derart ein- geschränkt, dass das Finden einer zumutbaren Erwerbstätig- keit äusserst ungewiss erschien. Dass die Beschwerdeführe- rin auf den 1. April 1998 tatsächlich in einem Bauernhaus- halt eine mit Fr. 800.- monatlich entlöhnte Stelle fand, bei der sie ihre Kinder mitnehmen kann, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem kantonalen Gericht ist daher die Ver- mittlungsfähigkeit für den zur Diskussion stehenden Zeit- raum vom 16. Februar bis 1. April 1998 zu verneinen.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- bracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass die Kinder nicht mehr länger der Tagesmutter anvertraut werden konnten. Indem die Beschwerdeführerin indessen die Betreuung der beiden kleinen Kinder erklärtermassen selber übernehmen wollte, hat sie ihre Verfügbarkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt. Wie von den übrigen Arbeitslosen muss jedoch auch von allein erziehen- den Müttern verlangt werden, ihr Umfeld so zu organisieren, dass sie in der Lage und fähig sind, eine ihnen angebotene oder vermittelte Arbeit zu den üblichen Bedingungen anzu- nehmen. Da auf dem Arbeitsmarkt kaum Stellen zu finden sind, bei denen sich persönliche Kinderbetreuung und Er- werbstätigkeit verbinden lassen, wird die Vermittlungsfä- higkeit von Versicherten mit betreuungsbedürftigen Kindern denn auch vom Nachweis der Sicherstellung der Obhut abhän- gig gemacht (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a), welcher hier nicht erbracht ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 27. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung für die Zeit von Mitte Februar bis 1. April 1998. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht verneh- men lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 25. Mai 1999. Dieser wurde gemäss Poststempel auf der Gerichtsurkunde am 12. Juni 1999 an die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver- fahren genannte Adresse in X.________ gesandt, von wo die Sendung mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" an das kantonale Gericht zurückgelangte. Dieses nahm am 2. Au- gust 1999 nochmals eine Zustellung vor, welche zur Aushän- digung des Urteils am 5. August 1999 führte. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts ist in Fällen, in welchen eine eingeschrie- bene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betrof- fenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich ( BGE 118 V 190 Erw. 3a, 111 V 101 Erw. 2b; ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen An- spruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin be- stehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ent- scheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Diese Rechtsprechung ist durch BGE 117 II 511 Erw. 2 und 118 V 190 Erw. 3a insoweit präzi- siert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag. Im vorliegenden Fall gilt die erste eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (vgl. BGE 123 III 494 ). Gemäss Poststempel ging die Sendung am 14. Juni 1999 bei der Poststelle X.________ ein. Die siebentägige Frist endete somit am 20. Juni 1999 und am
21. Juni 1999 begann die Frist von 30 Tagen für die Einrei- chung der Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsge- richt zu laufen. Damit fiel der Fristablauf in den vom
15. Juni bis 15. August 1999 dauernden Fristenstillstand ( Art. 34 Abs. 1 lit. b OG ) und verlängerte sich somit dem- entsprechend. Die zweite Zustellung vom 5. August 1999 er- folgte somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist. Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen seit der Zustellung, ohne dass irgendeine Einschränkung gemacht wird. Auf die am
E. 26 August 1999 der Post übergebene Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher einzutreten. 2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim- mungen über die für den Anspruch auf Taggelder der Arbeits- losenversicherung unter anderem vorausgesetzte Vermitt- lungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürf- tigen Kindern) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Vermittlungs- fähigkeit mit dem Argument der nicht nachweislich gewähr- leisteten Kinderbetreuung verneinen durfte.
a) Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorin- stanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Fremdbetreuung ihrer beiden Kinder auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der Tagesmutter nicht möglich sei und daher nur eine Tätigkeit in Frage komme, bei der sie diese mitnehmen könne. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, wegen der Betreuungs- pflicht gegenüber ihren Kindern könne sie nur Haushaltstel- len annehmen. Damit war sie mit Bezug auf die Arbeitsplatz- wahl und die tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 38 ff. zu Art. 15) derart ein- geschränkt, dass das Finden einer zumutbaren Erwerbstätig- keit äusserst ungewiss erschien. Dass die Beschwerdeführe- rin auf den 1. April 1998 tatsächlich in einem Bauernhaus- halt eine mit Fr. 800.- monatlich entlöhnte Stelle fand, bei der sie ihre Kinder mitnehmen kann, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem kantonalen Gericht ist daher die Ver- mittlungsfähigkeit für den zur Diskussion stehenden Zeit- raum vom 16. Februar bis 1. April 1998 zu verneinen.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- bracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass die Kinder nicht mehr länger der Tagesmutter anvertraut werden konnten. Indem die Beschwerdeführerin indessen die Betreuung der beiden kleinen Kinder erklärtermassen selber übernehmen wollte, hat sie ihre Verfügbarkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt. Wie von den übrigen Arbeitslosen muss jedoch auch von allein erziehen- den Müttern verlangt werden, ihr Umfeld so zu organisieren, dass sie in der Lage und fähig sind, eine ihnen angebotene oder vermittelte Arbeit zu den üblichen Bedingungen anzu- nehmen. Da auf dem Arbeitsmarkt kaum Stellen zu finden sind, bei denen sich persönliche Kinderbetreuung und Er- werbstätigkeit verbinden lassen, wird die Vermittlungsfä- higkeit von Versicherten mit betreuungsbedürftigen Kindern denn auch vom Nachweis der Sicherstellung der Obhut abhän- gig gemacht (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a), welcher hier nicht erbracht ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 27. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.01.2000 C 312/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.01.2000 C 312/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.01.2000 C 312/99
Arbeitslosenversicherung
[AZA] C 312/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 27. Januar 2000 in Sachen H.________, 1965, Beschwerdeführerin, gegen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Die 1965 geborene H.________, Mutter zweier Kinder (geb. 1994 und 1996), lebte seit dem 1. Oktober 1997 von ihrem Ehemann getrennt. Vom 11. August 1997 bis 13. Februar 1998 war sie in der Firma Y.________ als Montagearbeiterin tätig. Mit Schreiben vom 14. Februar 1998 kündigte sie diese Stelle auf den 22. Februar 1998, da die Tagesmutter für die Kinder nicht mehr zumutbar sei; sie müsse daher eine Tätigkeit suchen, bei der sie die Kinder mitnehmen könne. Am 16. Februar 1998 meldete sich H.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an, und mit An- trag vom 25. Februar 1998 beanspruchte sie Arbeitslosenent- schädigung. Auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom
25. Februar 1998 hin, eine Obhutserklärung einzureichen, teilte sie dieser am 5. März 1998 unter anderem mit, sie wolle die Kinder nicht in fremde Hände geben, was im Übri- gen auch von psychiatrischer Seite befürwortet werde. Mit Schreiben vom 16. März 1998 wies das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) H.________ darauf hin, dass sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung habe, wenn sie bereit sei, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und die Obhut der Kinder zu regeln. Ohne dieses Schreiben zu beantworten, teilte H.________ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum am 16. März 1998 unter anderem mit, sie könne nicht dafür haftbar gemacht werden, dass keine Kinderkrippe frei sei und überall lange Wartezeiten bestünden. Zudem habe sie inzwischen eine 60%-Stelle gefun- den. Mit Verfügung vom 2. April 1998 verneinte das KIGA die Anspruchsberechtigung ab 16. Februar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit, da die Versicherte aus familiären Gründen nicht bereit und in der Lage sei, die Obhut der Kinder zu regeln. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versi- cherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
25. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung für die Zeit von Mitte Februar bis 1. April 1998. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht verneh- men lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 25. Mai 1999. Dieser wurde gemäss Poststempel auf der Gerichtsurkunde am 12. Juni 1999 an die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ver- fahren genannte Adresse in X.________ gesandt, von wo die Sendung mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" an das kantonale Gericht zurückgelangte. Dieses nahm am 2. Au- gust 1999 nochmals eine Zustellung vor, welche zur Aushän- digung des Urteils am 5. August 1999 führte. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts ist in Fällen, in welchen eine eingeschrie- bene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betrof- fenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich ( BGE 118 V 190 Erw. 3a, 111 V 101 Erw. 2b; ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen An- spruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin be- stehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ent- scheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Diese Rechtsprechung ist durch BGE 117 II 511 Erw. 2 und 118 V 190 Erw. 3a insoweit präzi- siert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag. Im vorliegenden Fall gilt die erste eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (vgl. BGE 123 III 494 ). Gemäss Poststempel ging die Sendung am 14. Juni 1999 bei der Poststelle X.________ ein. Die siebentägige Frist endete somit am 20. Juni 1999 und am
21. Juni 1999 begann die Frist von 30 Tagen für die Einrei- chung der Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsge- richt zu laufen. Damit fiel der Fristablauf in den vom
15. Juni bis 15. August 1999 dauernden Fristenstillstand ( Art. 34 Abs. 1 lit. b OG ) und verlängerte sich somit dem- entsprechend. Die zweite Zustellung vom 5. August 1999 er- folgte somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist. Sie enthält die Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung innert 30 Tagen seit der Zustellung, ohne dass irgendeine Einschränkung gemacht wird. Auf die am
26. August 1999 der Post übergebene Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher einzutreten. 2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestim- mungen über die für den Anspruch auf Taggelder der Arbeits- losenversicherung unter anderem vorausgesetzte Vermitt- lungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürf- tigen Kindern) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Vermittlungs- fähigkeit mit dem Argument der nicht nachweislich gewähr- leisteten Kinderbetreuung verneinen durfte.
a) Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorin- stanz hat die Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Fremdbetreuung ihrer beiden Kinder auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der Tagesmutter nicht möglich sei und daher nur eine Tätigkeit in Frage komme, bei der sie diese mitnehmen könne. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, wegen der Betreuungs- pflicht gegenüber ihren Kindern könne sie nur Haushaltstel- len annehmen. Damit war sie mit Bezug auf die Arbeitsplatz- wahl und die tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 38 ff. zu Art. 15) derart ein- geschränkt, dass das Finden einer zumutbaren Erwerbstätig- keit äusserst ungewiss erschien. Dass die Beschwerdeführe- rin auf den 1. April 1998 tatsächlich in einem Bauernhaus- halt eine mit Fr. 800.- monatlich entlöhnte Stelle fand, bei der sie ihre Kinder mitnehmen kann, vermag daran nichts zu ändern. Mit dem kantonalen Gericht ist daher die Ver- mittlungsfähigkeit für den zur Diskussion stehenden Zeit- raum vom 16. Februar bis 1. April 1998 zu verneinen.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorge- bracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass die Kinder nicht mehr länger der Tagesmutter anvertraut werden konnten. Indem die Beschwerdeführerin indessen die Betreuung der beiden kleinen Kinder erklärtermassen selber übernehmen wollte, hat sie ihre Verfügbarkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt. Wie von den übrigen Arbeitslosen muss jedoch auch von allein erziehen- den Müttern verlangt werden, ihr Umfeld so zu organisieren, dass sie in der Lage und fähig sind, eine ihnen angebotene oder vermittelte Arbeit zu den üblichen Bedingungen anzu- nehmen. Da auf dem Arbeitsmarkt kaum Stellen zu finden sind, bei denen sich persönliche Kinderbetreuung und Er- werbstätigkeit verbinden lassen, wird die Vermittlungsfä- higkeit von Versicherten mit betreuungsbedürftigen Kindern denn auch vom Nachweis der Sicherstellung der Obhut abhän- gig gemacht (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a), welcher hier nicht erbracht ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 27. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.