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C 308/99

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli

1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG

tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig-

keit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte

die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August

1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle

Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähig-

keit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab

1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte

P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche

Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998

wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte.

B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen,

dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen

sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber in-

folge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli

1999).

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Ent-

scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie

die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Be-

freiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt-

schaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss

Art. 13 Abs. 1

Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und

inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der-

selben befreit war.

Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb-

liche Gesetzesbestimmung (

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

) sowie

die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der

Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau-

salzusammenhang vorliegen muss (

BGE 121 V 342

Erw. 5b mit

Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist

auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der

Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig-

keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen-

entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen

Fassung). Es kann darauf verwiesen werden.

2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene

Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er-

werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus

erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden

zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep-

tember 1995 bis 7. September 1997 (

Art. 9 Abs. 3 AVIG

) wäh-

rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be-

stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen

einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein-

kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu

verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober

1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt

nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest-

gestellt wird (vgl.

BGE 122 V 160

Erw. 1c). Entsprechend

lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996

von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf

vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten

der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich

keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit

eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen

vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen

Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch

unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl.

Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995,

Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma-

tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr.

W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________,

Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,

vom 21. Januar 1997).

Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes-

tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu-

ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit

erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während

insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben

gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe-

stand des

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

fehl geht. Nicht zur

Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn

die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf

eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer

zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend

fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998

ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo-

senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden.

3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde-

führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis

der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen

bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis-

tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im

Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der- selben befreit war. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb- liche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau- salzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig- keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen- entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung). Es kann darauf verwiesen werden.

E. 2 Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene

Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er-

werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus

erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden

zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep-

tember 1995 bis 7. September 1997 (

Art. 9 Abs. 3 AVIG

) wäh-

rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be-

stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen

einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein-

kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu

verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober

1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt

nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest-

gestellt wird (vgl.

BGE 122 V 160

Erw. 1c). Entsprechend

lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996

von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf

vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten

der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich

keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit

eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen

vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen

Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch

unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl.

Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995,

Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma-

tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr.

W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________,

Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,

vom 21. Januar 1997).

Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes-

tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu-

ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit

erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während

insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben

gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe-

stand des

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

fehl geht. Nicht zur

Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn

die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf

eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer

zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend

fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998

ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo-

senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden.

E. 3 Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde- führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis- tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 C 308/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 C 308/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 C 308/99

Arbeitslosenversicherung

[AZA] C 308/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 3. April 2000 in Sachen P.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. B.________, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal A.- Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli 1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig- keit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August

1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähig- keit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab

1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte. B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber in- folge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli 1999). C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Ent- scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Be- freiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- schaft lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung der- selben befreit war. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeb- liche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kau- salzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähig- keit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosen- entschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung). Es kann darauf verwiesen werden. 2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Er- werbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. Sep- tember 1995 bis 7. September 1997 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wäh- rend 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit be- stand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Ein- kommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich fest- gestellt wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996 von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995, Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheuma- tologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. Januar 1997). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätes- tens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in redu- ziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbe- stand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehl geht. Nicht zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslo- senkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden. 3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerde- führerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leis- tungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: