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C_177/2006

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2007-11-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 177/06

Verfügung vom 14. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien

W.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Schweizerischen Beobachter, Förrlibuckstrasse 70, 8005 Zürich,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 7. Juni 2006.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juli 2006 gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 7. Juni 2006 mit Schreiben vom 6. November 2007 zurückgezogen hat,

verfügt das Bundesgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz