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B_41/1999

näher umschriebene

Bundesgericht · 2000-03-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1947 geborene A.________ war von April 1980

bis 30. September 1997 in der X.________ AG tätig. Da er

die Schweiz verliess, zahlte ihm die Pensionskasse der

Arbeitgeberin am 3. Oktober 1997 Freizügigkeitsleistungen

in Höhe von Fr. 82'519.80 aus. Mit Urteil vom 3. April 1998

wies der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirksgerichts

H.________ die Pensionskasse der X.________ AG (nachfol-

gend: Pensionskasse) an, der Vorsorgeeinrichtung der ge-

schiedenen Ehefrau aus dem Vorsorgekonto des A.________

Fr. 13'000.- zu überweisen. Dieser Verpflichtung kam die

Pensionskasse am 26. Mai 1998 nach. Mit Schreiben vom

24. August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin

A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden

Betrages.

B.- Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einrei-

chen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten,

ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu be-

zahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kan-

tonale Gericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage

nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Klägerin wies es an,

innert 30 Tagen bekanntzugeben, an welches Gericht die

Klage überwiesen werden solle (Dispositiv-Ziffer 2); zudem

verpflichtete es die Pensionskasse, A.________ eine Partei-

entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.- Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be-

handlung der Klage zuständig sei; eventuell sei Ziffer 2

des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, dass

die Frist zur Bezeichnung eines anderen Gerichts, an wel-

ches die Klage überwiesen werden solle, erst ab dem Ein-

tritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides zu

laufen beginne.

A.________ lässt beantragen, es sei die Beschwerde als

verspätet eingereicht abzuweisen, eventuell sei die Be-

schwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen; für den Fall der Gutheissung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sei der unterzeichnende Rechtsvertreter

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende wie

auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen oder

zu bestätigen, und es sei ihm für beide Verfahren eine Pro-

zessentschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Zuspre-

chung einer Prozessentschädigung für das Verfahren vor ers-

ter Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt

für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-

schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes

von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie

den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-

sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der

Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut

dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt

als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-

gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,

insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG

- nicht ab-

schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das

letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-

ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101

lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-

verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-

verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischen-

verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung,

einzureichen.

b) Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 14. April 1999 betreffend sachliche Zu-

ständigkeit handelt es sich um eine unter den erwähnten

Voraussetzungen selbständig anfechtbare Zwischenverfügung

(BGE 110 V 355 Erw. 1b) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Ver-

bindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwVG sowie

Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG, gegen welche die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1 OG innert

10 Tagen einzureichen ist. Der angefochtene Zwischenent-

scheid enthält indessen eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-

rung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen.

Nach dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben flies-

senden und in Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG

ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Pro-

zessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behörd-

lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Al-

lerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtig-

keit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei

gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Im

vorliegenden Fall durften sich die Beschwerdeführerin und

ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben auf die Rechts-

mittelbelehrung verlassen, da sie deren Mangel durch Kon-

sultation des massgeblichen Gesetzestextes allein nicht er-

kennen konnten (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330

Erw. 1c) und der Entscheid weder ausdrücklich noch durch

irgendwelche Hinweise, die entsprechende Schlüsse nahege-

legt hätten, als Zwischenentscheid gekennzeichnet war. In

der Literatur werden Nichteintretensentscheide zufolge Un-

zuständigkeit denn auch als atypische Zwischenentscheide

bezeichnet, da sie das Verfahren vor der angerufenen In-

stanz, welche die Zuständigkeit verneint, abschliessen und

daher eigentlich Endverfügungen darstellen (vgl. Gygi, Bun-

desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 141; Kölz/Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-

des, 2. Aufl., S. 87 und S. 185; Rhinow/Koller/Kiss, Öf-

fentliches Prozessrecht des Bundes, Rz 1099 f. und Rz 1235

ff.).

c) Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des nicht

wieder gutzumachenden Nachteils hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht in BGE 110 V 355 Erw. 1d erkannt, dass

der Rechtsuchende einen formellen Anspruch darauf hat, von

dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden.

Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Gericht durch einen

Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei

es, dass es sich als zuständig erklärt und eine Partei

seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass es sich als

unzuständig erklärt und die Prozessakten einem anderen

Gericht überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die

Partei, die ihn anficht, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann. Der

irreparable Nachteil ist somit zu bejahen. Da sich die

Frage, welches bundesrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung

steht, um den vom kantonalen Sozialversicherungsgericht ge-

troffenen Entscheid anzufechten, auch dann stellen würde,

wenn dieses auf die Klage eingetreten wäre und einen End-

entscheid getroffen hätte (vgl. BGE 122 V 322 Erw. 1; SZS

1998 S. 122), ist auf das gegen den kantonalen Zwischenent-

scheid eingereichte Rechtsmittel einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als

letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Strei-

tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide

der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht angefochten werden (Abs. 4).

b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Ge-

richte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass

die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder

weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die

Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen

Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem

Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum

Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitig-

keiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeits-

leistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und

Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen

nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund-

lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie

sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit

Hinweisen).

In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach

Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der

möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Be-

rufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die

Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsbe-

rechtigten beschränkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweis).

3.- a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretens-

entscheid damit, dass keine spezifisch den Rechtsbereich

der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit vorliege,

welche das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsbe-

rechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand

habe. Denn die Rückerstattung von zu Unrecht (ohne vorsor-

gerechtlichen Grund) bar ausbezahlten Vorsorgeleistungen

habe ihre rechtliche Grundlage nicht in der Gesetzgebung

der beruflichen Vorsorge, sondern in den obligationen-

rechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Be-

reicherung. Weder die nach der Sachdarstellung der Pen-

sionskasse ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung, noch die

anbegehrte Rückerstattung hätten irgendwelche vorsorge-

rechtlichen Auswirkungen, da eine vorsorgerechtlich nicht

zulässige Barauszahlung für den Berechtigten keine be-

freiende Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung habe und den

Vorsorgeanspruch nicht tangiere. Mit der erfolgten Baraus-

zahlung sei der Beschwerdegegner gegenüber der Pensions-

kasse nicht mehr anspruchsberechtigt.

b) Die Klage der Pensionskasse hat die Rückerstattung

eines Teils ihrer Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand.

Dabei gilt es festzuhalten, dass es sich weder um eine

Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG (bezüglich welcher

die Zuständigkeitsfrage durch die Rechtsprechung bisher

noch nicht geklärt wurde; vgl. BGE 125 V 165), noch um eine

solche gemäss Art. 22 FZG (welche in die Zuständigkeit der

Zivilgerichte fällt; vgl. BGE 124 III 56) handelt. Nach der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

ist - trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-

lung - für die Rückerstattung von Zahlungen mit Bezug zur

beruflichen Vorsorge - wozu auch (Bar-) Freizügigkeitsleis-

tungen gehören, deren nachträgliche Korrektur zumindest

gegenüber der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung keine vor-

sorgerechtlichen Auswirkungen hat -, das Gericht gemäss

Art. 73 BVG zuständig (vgl. BGE 115 V 115; SZS 2000 S. 65,

1999 S. 384, 1987 S. 244). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg

nach Art. 73 BVG allerdings dann, wenn es um die Erwirkung

der Rückerstattung von Ermessensleistungen ohne ausreichen-

den Bezug zur beruflichen Vorsorge geht (SVR 1995 BVG

Nr. 21 S. 54 Erw. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier

jedoch nicht vor.

Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, welche

Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer (reglementarischen)

Regelung zur Anwendung kommt, beschlägt nicht die Zustän-

digkeitsproblematik, sondern die vom Gericht im Sinne von

Art. 73 BVG zu prüfende Frage, ob eine Lücke anzunehmen und

wie diese gegebenenfalls zu füllen ist (vgl. SZS 1999

S. 384; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversi-

cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 496 f.).

Das kantonale Gericht ist damit zur Beurteilung der

Rückforderung zuständig, weshalb die Sache an dieses zu

materiellem Entscheid zurückzuweisen ist.

4.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht, sondern ausschliesslich um prozessuale Fragen

(Art. 134 OG e contrario).

Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um

unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann ihm gewährt werden

(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftig-

keit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE

103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrück-

lich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen

des Rückweisungsverfahrens entscheiden.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit

öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in

der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche-

rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 118 V 169

Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8, 112 V 362 Erw. 6). Obschon die

beschwerdeführende Pensionskasse formell obsiegt, indem der

angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und sie durch einen

Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-

tons Zürich vom 14. April 1999 aufgehoben, und es wird

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie

über die Klage vom 30. September 1998 materiell ent-

scheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-

degegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli-

chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge-

richtskasse genommen.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. S.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin

A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden

Betrages.

B.- Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einrei-

chen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten,

ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu be-

zahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kan-

tonale Gericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage

nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Klägerin wies es an,

innert 30 Tagen bekanntzugeben, an welches Gericht die

Klage überwiesen werden solle (Dispositiv-Ziffer 2); zudem

verpflichtete es die Pensionskasse, A.________ eine Partei-

entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.- Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be-

handlung der Klage zuständig sei; eventuell sei Ziffer 2

des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, dass

die Frist zur Bezeichnung eines anderen Gerichts, an wel-

ches die Klage überwiesen werden solle, erst ab dem Ein-

tritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides zu

laufen beginne.

A.________ lässt beantragen, es sei die Beschwerde als

verspätet eingereicht abzuweisen, eventuell sei die Be-

schwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen; für den Fall der Gutheissung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sei der unterzeichnende Rechtsvertreter

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende wie

auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen oder

zu bestätigen, und es sei ihm für beide Verfahren eine Pro-

zessentschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Zuspre-

chung einer Prozessentschädigung für das Verfahren vor ers-

ter Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt

für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-

schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes

von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie

den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-

sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der

Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut

dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt

als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-

gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,

insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG

- nicht ab-

schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das

letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-

ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101

lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-

verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-

verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischen-

verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung,

einzureichen.

b) Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 14. April 1999 betreffend sachliche Zu-

ständigkeit handelt es sich um eine unter den erwähnten

Voraussetzungen selbständig anfechtbare Zwischenverfügung

(BGE 110 V 355 Erw. 1b) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Ver-

bindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwVG sowie

Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG, gegen welche die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1 OG innert

10 Tagen einzureichen ist. Der angefochtene Zwischenent-

scheid enthält indessen eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-

rung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen.

Nach dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben flies-

senden und in Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG

ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Pro-

zessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behörd-

lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Al-

lerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtig-

keit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei

gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Im

vorliegenden Fall durften sich die Beschwerdeführerin und

ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben auf die Rechts-

mittelbelehrung verlassen, da sie deren Mangel durch Kon-

sultation des massgeblichen Gesetzestextes allein nicht er-

kennen konnten (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330

Erw. 1c) und der Entscheid weder ausdrücklich noch durch

irgendwelche Hinweise, die entsprechende Schlüsse nahege-

legt hätten, als Zwischenentscheid gekennzeichnet war. In

der Literatur werden Nichteintretensentscheide zufolge Un-

zuständigkeit denn auch als atypische Zwischenentscheide

bezeichnet, da sie das Verfahren vor der angerufenen In-

stanz, welche die Zuständigkeit verneint, abschliessen und

daher eigentlich Endverfügungen darstellen (vgl. Gygi, Bun-

desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 141; Kölz/Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-

des, 2. Aufl., S. 87 und S. 185; Rhinow/Koller/Kiss, Öf-

fentliches Prozessrecht des Bundes, Rz 1099 f. und Rz 1235

ff.).

c) Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des nicht

wieder gutzumachenden Nachteils hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht in BGE 110 V 355 Erw. 1d erkannt, dass

der Rechtsuchende einen formellen Anspruch darauf hat, von

dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden.

Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Gericht durch einen

Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei

es, dass es sich als zuständig erklärt und eine Partei

seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass es sich als

unzuständig erklärt und die Prozessakten einem anderen

Gericht überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die

Partei, die ihn anficht, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann. Der

irreparable Nachteil ist somit zu bejahen. Da sich die

Frage, welches bundesrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung

steht, um den vom kantonalen Sozialversicherungsgericht ge-

troffenen Entscheid anzufechten, auch dann stellen würde,

wenn dieses auf die Klage eingetreten wäre und einen End-

entscheid getroffen hätte (vgl. BGE 122 V 322 Erw. 1; SZS

1998 S. 122), ist auf das gegen den kantonalen Zwischenent-

scheid eingereichte Rechtsmittel einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als

letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Strei-

tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide

der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht angefochten werden (Abs. 4).

b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Ge-

richte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass

die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder

weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die

Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen

Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem

Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum

Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitig-

keiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeits-

leistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und

Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen

nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund-

lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie

sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit

Hinweisen).

In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach

Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der

möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Be-

rufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die

Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsbe-

rechtigten beschränkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweis).

3.- a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretens-

entscheid damit, dass keine spezifisch den Rechtsbereich

der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit vorliege,

welche das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsbe-

rechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand

habe. Denn die Rückerstattung von zu Unrecht (ohne vorsor-

gerechtlichen Grund) bar ausbezahlten Vorsorgeleistungen

habe ihre rechtliche Grundlage nicht in der Gesetzgebung

der beruflichen Vorsorge, sondern in den obligationen-

rechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Be-

reicherung. Weder die nach der Sachdarstellung der Pen-

sionskasse ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung, noch die

anbegehrte Rückerstattung hätten irgendwelche vorsorge-

rechtlichen Auswirkungen, da eine vorsorgerechtlich nicht

zulässige Barauszahlung für den Berechtigten keine be-

freiende Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung habe und den

Vorsorgeanspruch nicht tangiere. Mit der erfolgten Baraus-

zahlung sei der Beschwerdegegner gegenüber der Pensions-

kasse nicht mehr anspruchsberechtigt.

b) Die Klage der Pensionskasse hat die Rückerstattung

eines Teils ihrer Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand.

Dabei gilt es festzuhalten, dass es sich weder um eine

Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG (bezüglich welcher

die Zuständigkeitsfrage durch die Rechtsprechung bisher

noch nicht geklärt wurde; vgl. BGE 125 V 165), noch um eine

solche gemäss Art. 22 FZG (welche in die Zuständigkeit der

Zivilgerichte fällt; vgl. BGE 124 III 56) handelt. Nach der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

ist - trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-

lung - für die Rückerstattung von Zahlungen mit Bezug zur

beruflichen Vorsorge - wozu auch (Bar-) Freizügigkeitsleis-

tungen gehören, deren nachträgliche Korrektur zumindest

gegenüber der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung keine vor-

sorgerechtlichen Auswirkungen hat -, das Gericht gemäss

Art. 73 BVG zuständig (vgl. BGE 115 V 115; SZS 2000 S. 65,

1999 S. 384, 1987 S. 244). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg

nach Art. 73 BVG allerdings dann, wenn es um die Erwirkung

der Rückerstattung von Ermessensleistungen ohne ausreichen-

den Bezug zur beruflichen Vorsorge geht (SVR 1995 BVG

Nr. 21 S. 54 Erw. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier

jedoch nicht vor.

Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, welche

Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer (reglementarischen)

Regelung zur Anwendung kommt, beschlägt nicht die Zustän-

digkeitsproblematik, sondern die vom Gericht im Sinne von

Art. 73 BVG zu prüfende Frage, ob eine Lücke anzunehmen und

wie diese gegebenenfalls zu füllen ist (vgl. SZS 1999

S. 384; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversi-

cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 496 f.).

Das kantonale Gericht ist damit zur Beurteilung der

Rückforderung zuständig, weshalb die Sache an dieses zu

materiellem Entscheid zurückzuweisen ist.

4.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht, sondern ausschliesslich um prozessuale Fragen

(Art. 134 OG e contrario).

Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um

unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann ihm gewährt werden

(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftig-

keit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE

103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrück-

lich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen

des Rückweisungsverfahrens entscheiden.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit

öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in

der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche-

rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 118 V 169

Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8, 112 V 362 Erw. 6). Obschon die

beschwerdeführende Pensionskasse formell obsiegt, indem der

angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und sie durch einen

Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-

tons Zürich vom 14. April 1999 aufgehoben, und es wird

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie

über die Klage vom 30. September 1998 materiell ent-

scheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-

degegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli-

chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge-

richtskasse genommen.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. S.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

B 41/99 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 20. März 2000

in Sachen

Pensionskasse der X.________ AG, Beschwerdeführerin, ver-

treten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,

gegen

A.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-

anwalt Dr. S.________,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1947 geborene A.________ war von April 1980

bis 30. September 1997 in der X.________ AG tätig. Da er

die Schweiz verliess, zahlte ihm die Pensionskasse der

Arbeitgeberin am 3. Oktober 1997 Freizügigkeitsleistungen

in Höhe von Fr. 82'519.80 aus. Mit Urteil vom 3. April 1998

wies der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirksgerichts

H.________ die Pensionskasse der X.________ AG (nachfol-

gend: Pensionskasse) an, der Vorsorgeeinrichtung der ge-

schiedenen Ehefrau aus dem Vorsorgekonto des A.________

Fr. 13'000.- zu überweisen. Dieser Verpflichtung kam die

Pensionskasse am 26. Mai 1998 nach. Mit Schreiben vom

24. August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin

A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden

Betrages.

B.- Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einrei-

chen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten,

ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu be-

zahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kan-

tonale Gericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage

nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Klägerin wies es an,

innert 30 Tagen bekanntzugeben, an welches Gericht die

Klage überwiesen werden solle (Dispositiv-Ziffer 2); zudem

verpflichtete es die Pensionskasse, A.________ eine Partei-

entschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.- Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des

angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be-

handlung der Klage zuständig sei; eventuell sei Ziffer 2

des angefochtenen Entscheides dahingehend abzuändern, dass

die Frist zur Bezeichnung eines anderen Gerichts, an wel-

ches die Klage überwiesen werden solle, erst ab dem Ein-

tritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides zu

laufen beginne.

A.________ lässt beantragen, es sei die Beschwerde als

verspätet eingereicht abzuweisen, eventuell sei die Be-

schwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen; für den Fall der Gutheissung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sei der unterzeichnende Rechtsvertreter

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende wie

auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen oder

zu bestätigen, und es sei ihm für beide Verfahren eine Pro-

zessentschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Zuspre-

chung einer Prozessentschädigung für das Verfahren vor ers-

ter Instanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt

für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-

schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes

von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie

den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-

sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der

Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut

dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt

als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-

gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,

insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG

- nicht ab-

schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das

letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-

ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101

lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-

verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-

verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischen-

verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung,

einzureichen.

b) Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 14. April 1999 betreffend sachliche Zu-

ständigkeit handelt es sich um eine unter den erwähnten

Voraussetzungen selbständig anfechtbare Zwischenverfügung

(BGE 110 V 355 Erw. 1b) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Ver-

bindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VwVG sowie

Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG, gegen welche die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde nach Art. 106 Abs. 1 OG innert

10 Tagen einzureichen ist. Der angefochtene Zwischenent-

scheid enthält indessen eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-

rung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen.

Nach dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben flies-

senden und in Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 132 OG

ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Pro-

zessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behörd-

lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Al-

lerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtig-

keit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei

gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Im

vorliegenden Fall durften sich die Beschwerdeführerin und

ihr Rechtsvertreter nach Treu und Glauben auf die Rechts-

mittelbelehrung verlassen, da sie deren Mangel durch Kon-

sultation des massgeblichen Gesetzestextes allein nicht er-

kennen konnten (vgl. BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330

Erw. 1c) und der Entscheid weder ausdrücklich noch durch

irgendwelche Hinweise, die entsprechende Schlüsse nahege-

legt hätten, als Zwischenentscheid gekennzeichnet war. In

der Literatur werden Nichteintretensentscheide zufolge Un-

zuständigkeit denn auch als atypische Zwischenentscheide

bezeichnet, da sie das Verfahren vor der angerufenen In-

stanz, welche die Zuständigkeit verneint, abschliessen und

daher eigentlich Endverfügungen darstellen (vgl. Gygi, Bun-

desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 141; Kölz/Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-

des, 2. Aufl., S. 87 und S. 185; Rhinow/Koller/Kiss, Öf-

fentliches Prozessrecht des Bundes, Rz 1099 f. und Rz 1235

ff.).

c) Mit Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des nicht

wieder gutzumachenden Nachteils hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht in BGE 110 V 355 Erw. 1d erkannt, dass

der Rechtsuchende einen formellen Anspruch darauf hat, von

dem im Gesetz bezeichneten Richter beurteilt zu werden.

Daraus folgt, dass immer dann, wenn ein Gericht durch einen

Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet - sei

es, dass es sich als zuständig erklärt und eine Partei

seine Zuständigkeit bestreitet, sei es, dass es sich als

unzuständig erklärt und die Prozessakten einem anderen

Gericht überweist -, ein Entscheid vorliegt, der für die

Partei, die ihn anficht, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil formeller und ideeller Natur bewirken kann. Der

irreparable Nachteil ist somit zu bejahen. Da sich die

Frage, welches bundesrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung

steht, um den vom kantonalen Sozialversicherungsgericht ge-

troffenen Entscheid anzufechten, auch dann stellen würde,

wenn dieses auf die Klage eingetreten wäre und einen End-

entscheid getroffen hätte (vgl. BGE 122 V 322 Erw. 1; SZS

1998 S. 122), ist auf das gegen den kantonalen Zwischenent-

scheid eingereichte Rechtsmittel einzutreten.

2.- a) Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als

letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Strei-

tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Entscheide

der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-

gericht angefochten werden (Abs. 4).

b) Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Ge-

richte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass

die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder

weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die

Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen

Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem

Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum

Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitig-

keiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeits-

leistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und

Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen

nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grund-

lage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie

sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit

Hinweisen).

In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach

Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der

möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Be-

rufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die

Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsbe-

rechtigten beschränkt (BGE 125 V 168 Erw. 2 mit Hinweis).

3.- a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretens-

entscheid damit, dass keine spezifisch den Rechtsbereich

der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit vorliege,

welche das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsbe-

rechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand

habe. Denn die Rückerstattung von zu Unrecht (ohne vorsor-

gerechtlichen Grund) bar ausbezahlten Vorsorgeleistungen

habe ihre rechtliche Grundlage nicht in der Gesetzgebung

der beruflichen Vorsorge, sondern in den obligationen-

rechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Be-

reicherung. Weder die nach der Sachdarstellung der Pen-

sionskasse ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung, noch die

anbegehrte Rückerstattung hätten irgendwelche vorsorge-

rechtlichen Auswirkungen, da eine vorsorgerechtlich nicht

zulässige Barauszahlung für den Berechtigten keine be-

freiende Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung habe und den

Vorsorgeanspruch nicht tangiere. Mit der erfolgten Baraus-

zahlung sei der Beschwerdegegner gegenüber der Pensions-

kasse nicht mehr anspruchsberechtigt.

b) Die Klage der Pensionskasse hat die Rückerstattung

eines Teils ihrer Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand.

Dabei gilt es festzuhalten, dass es sich weder um eine

Streitigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG (bezüglich welcher

die Zuständigkeitsfrage durch die Rechtsprechung bisher

noch nicht geklärt wurde; vgl. BGE 125 V 165), noch um eine

solche gemäss Art. 22 FZG (welche in die Zuständigkeit der

Zivilgerichte fällt; vgl. BGE 124 III 56) handelt. Nach der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

ist - trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege-

lung - für die Rückerstattung von Zahlungen mit Bezug zur

beruflichen Vorsorge - wozu auch (Bar-) Freizügigkeitsleis-

tungen gehören, deren nachträgliche Korrektur zumindest

gegenüber der ausrichtenden Vorsorgeeinrichtung keine vor-

sorgerechtlichen Auswirkungen hat -, das Gericht gemäss

Art. 73 BVG zuständig (vgl. BGE 115 V 115; SZS 2000 S. 65,

1999 S. 384, 1987 S. 244). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg

nach Art. 73 BVG allerdings dann, wenn es um die Erwirkung

der Rückerstattung von Ermessensleistungen ohne ausreichen-

den Bezug zur beruflichen Vorsorge geht (SVR 1995 BVG

Nr. 21 S. 54 Erw. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier

jedoch nicht vor.

Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, welche

Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer (reglementarischen)

Regelung zur Anwendung kommt, beschlägt nicht die Zustän-

digkeitsproblematik, sondern die vom Gericht im Sinne von

Art. 73 BVG zu prüfende Frage, ob eine Lücke anzunehmen und

wie diese gegebenenfalls zu füllen ist (vgl. SZS 1999

S. 384; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversi-

cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 496 f.).

Das kantonale Gericht ist damit zur Beurteilung der

Rückforderung zuständig, weshalb die Sache an dieses zu

materiellem Entscheid zurückzuweisen ist.

4.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

geht, sondern ausschliesslich um prozessuale Fragen

(Art. 134 OG e contrario).

Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um

unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann ihm gewährt werden

(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftig-

keit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE

103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrück-

lich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten

haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

erstinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz im Rahmen

des Rückweisungsverfahrens entscheiden.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit

öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in

der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche-

rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 118 V 169

Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8, 112 V 362 Erw. 6). Obschon die

beschwerdeführende Pensionskasse formell obsiegt, indem der

angefochtene Entscheid aufzuheben ist, und sie durch einen

Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-

tons Zürich vom 14. April 1999 aufgehoben, und es wird

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie

über die Klage vom 30. September 1998 materiell ent-

scheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-

degegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli-

chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge-

richtskasse genommen.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. S.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: