opencaselaw.ch

B 24/00

Bundesgericht · 2001-10-30 · Deutsch CH
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Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge

Sachverhalt

Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar

1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize-

direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor

und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung

X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter-

nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu

als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im

Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf-

ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April

1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit

Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung

erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt

gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits-

rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli

1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält-

nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.

Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür-

sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in

seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge-

stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge-

stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,

(nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.

Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge-

bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge-

bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die

auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher-

ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif-

fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).

Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995

beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf

Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf

Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge-

stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits-

leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 %

für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge-

samtbetrag von Fr. 460'916.45.

B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die

Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für

seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei-

tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder

Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu

4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha-

ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)

mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95

effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin-

sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu-

passen.

3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem

Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den

Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem

anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda-

tums neu zu berechnen und zu leisten.

4. (...)."

Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-

rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März

1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts-

kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf-

gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel

durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor-

sorgestiftung die folgenden Anträge:

"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den

Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom

31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.

2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä-

ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von

Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs-

datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998

wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-

schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar

1996 endete.

3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in

Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem

Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den

31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä-

gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig

wurde.

4. (...)."

Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom

30. September 1999 folgendermassen:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für

die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-

sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von

Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab

1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;

2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom

2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-

ben.

3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-

pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-

leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab

1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-

rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift

vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-

ben."

Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik

vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:

"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den

Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom

31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.

2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.

3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."

Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es

darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch

Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).

Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-

stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-

gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige

Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte

duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu

5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger

"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um

einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be-

trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei-

tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf

welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen

keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall

einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei-

lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli-

quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien,

falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf-

sichtsbehördliche Zuständigkeit.

C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch-

tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,

auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.

Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt

für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für

Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,

Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom

1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des

kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu

den Akten gereicht.

Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt

für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit

Art. 132

OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-

fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent-

scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be-

schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung

mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi-

vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im

Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor-

liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach

Art. 73 BVG

zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins

zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 %

ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von

Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996

anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz-

interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an

der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be-

strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu

bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur

Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi-

kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.

2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht

seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem

Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif-

tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993

individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie-

rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor-

rektermassen nicht eingetreten ist.

b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil-

ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son-

dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch

das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob

das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-

richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in

Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2

OG).

c) Rahmen von

Art. 105 Abs. 2 OG

ist die Möglichkeit,

im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue

Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-

licher Verfahrensvorschriften darstellt (

BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge-

legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und

1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge-

meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,

26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache

die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges

(kantonales Gericht nach

Art. 73 BVG

/Aufsichtsbehörde über

die Vorsorgeeinrichtung gemäss

Art. 61 BVG

). Da sowohl die

Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri-

sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner

Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint

haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen

Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im

letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal-

tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als

zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen

sind.

3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan-

sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl-

lig werden (

Art. 2 Abs. 1 und

Art. 15 ff. FZG

), ist ein Ge-

richt nach

Art. 73 BVG

zuständig (

Art. 25 FZG

in Verbindung

mit

Art. 73 BVG

). Die Überprüfung der Verteilung von Mit-

teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen

fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör-

de (

Art. 23 Abs. 1 FZG

in Verbindung mit

Art. 61 ff. und

Art. 74 BVG

).

aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel-

tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der

individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige

Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters-

konto des Beschwerdeführers gemäss

Art. 11 BVV 2

anlässlich

der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge-

einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali-

fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle-

mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach

Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor-

sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis

zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen

Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum

Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird,

nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige

Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis-

tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig-

keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe

Art. 2 Abs. 1 FZG

diesfalls doch grundsätzlich nur ein

Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem

Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige

Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien

Mitteln im Sinne von

Art. 23 FZG

zu werten, worauf ledig-

lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch

bestehe (

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG

) und zu dessen Überprü-

fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu-

ständig sei (

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG

).

bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit

demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An-

spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf

bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei

der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden

Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu-

stellen (

BGE 122 III 252

Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a,

je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän-

digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht-

lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel-

relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im

Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides

(Begründetheit der Klage) zu befinden (

BGE 122 III 252

Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei

begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)

Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum

geltend machen könnte (

BGE 124 III 386

Erw. 3, 122 III 252

Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf-

fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März

1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess-

rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).

Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über

seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die

Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann

der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein

allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet,

ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist

(

BGE 121 III 495

). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän-

digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan-

ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem

Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da-

rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge-

richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III

382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu-

ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend,

darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla-

genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des

Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren

durchzuführen (

BGE 122 III 249

).

Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden

auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss

Art. 73 BVG

.

Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach-

entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz

- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge-

brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein-

getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch

keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur-

teilen.

c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be-

schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz-

lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine

vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das

heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für

deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf

Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha-

se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent-

scheides.

aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der

Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama-

ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im

Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen-

schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie -

durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage-

ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch

die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.

hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr

1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft

der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im

August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge-

stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge-

rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als

Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten

Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf

60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran-

ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie-

rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende

Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei

der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der

"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das

"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die

W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal-

vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter-

thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei-

genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.

Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks

per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas-

siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen

für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf

den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der

"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige

Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"

vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli

1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung

im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus-

gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver-

bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein

"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______

betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie-

rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch

einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso-

nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2

ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom

14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem

vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden

"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi-

ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel-

lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus

der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich

das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen

einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15

erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver-

mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni

1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der

Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der

Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei

sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende

Januar 1996 aufgelöst worden.

bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach

einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor-

gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste-

henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch

(Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus

freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung

geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts

bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge-

stiftung geltend.

cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie-

derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in

Art. 73

BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe-

hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit

Art. 74

BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei-

tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren

Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig-

keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge

betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an-

spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung

zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei-

tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig-

keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun-

gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach

Art. 73 BVG

steht da-

gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche

Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst

wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (

BGE 125 V 168

Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen

ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die

Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an

einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent-

scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren

Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).

Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo-

raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts

gemäss

Art. 73 BVG

im Lichte der dargestellten Judikatur

erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa-

che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl-

ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe-

hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu

beurteilen (vgl.

BGE 122 V 142

, wo über die Anforderungen

an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund-

lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal

nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein

Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn-

te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu-

ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge-

macht.

4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-

sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben

wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie-

sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten

Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen

vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu

entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe-

fugnis zukommt (vgl.

BGE 119 V 195

) und welches die Rechts-

folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.

5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung

von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-

liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-

tenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-

terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig

(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die

Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,

aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell

entscheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

degegnerin auferlegt.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk

der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Die Gerichts-

der I. Kammer: schreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 (...)."

Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom

30. September 1999 folgendermassen:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für

die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-

sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von

Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab

1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;

2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom

2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-

ben.

3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-

pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-

leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab

1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-

rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift

vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-

ben."

Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik

vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:

"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den

Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom

31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.

2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.

3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."

Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es

darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch

Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).

Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-

stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-

gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige

Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu

E. 5 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung

von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-

liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-

tenpflichtig (

Art. 134 OG

e contrario). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-

terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig

(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die

Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,

aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell

entscheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

degegnerin auferlegt.

III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk

der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Die Gerichts-

der I. Kammer: schreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.10.2001 B 24/00 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.10.2001 B 24/00 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.10.2001 B 24/00

Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge

{T 7} B 24/00 Ge I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger: Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 30. Oktober 2001 in Sachen G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich, gegen Vorsorgestiftung "Winterthur", Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar 1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize- direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter- nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf- ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April 1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits- rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält- nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde. Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür- sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge- stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge- stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG, (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge- bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge- bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher- ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif- fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993). Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995 beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge- stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits- leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 % für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge- samtbetrag von Fr. 460'916.45. B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei- tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu 4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha- ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994) mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95 effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin- sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu- passen.

3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda- tums neu zu berechnen und zu leisten.

4. (...)." Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März 1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts- kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf- gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor- sorgestiftung die folgenden Anträge: "1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.

2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä- ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs- datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi- schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar 1996 endete.

3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den

31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä- gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig wurde.

4. (...)." Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom

30. September 1999 folgendermassen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen- sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;

2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver- pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits- leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb- rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben." Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen: "1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.

2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.

3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben." Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000). Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge- stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä- gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger "zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be- trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei- tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli- quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien, falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf- sichtsbehördliche Zuständigkeit. C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln. Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom

1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu den Akten gereicht. Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent- scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be- schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi- vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor- liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 % ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996 anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be- strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi- kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat. 2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif- tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie- rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor- rektermassen nicht eingetreten ist.

b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil- ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son- dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent- licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge- legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und

1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge- meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,

26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges (kantonales Gericht nach Art. 73 BVG /Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri- sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal- tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen sind. 3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan- sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl- lig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Ge- richt nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mit- teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör- de (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und Art. 74 BVG). aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters- konto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge- einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali- fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle- mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor- sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird, nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis- tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig- keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf ledig- lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprü- fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu- ständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG). bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An- spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu- stellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän- digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht- lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel- relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides (Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen) Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252 Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf- fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März 1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten). Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet, ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist (BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän- digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan- ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da- rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge- richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III 382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu- ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend, darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla- genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 122 III 249). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG . Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach- entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz

- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge- brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein- getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur- teilen.

c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be- schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz- lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha- se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent- scheides. aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama- ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen- schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie - durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage- ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co. hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr 1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge- stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge- rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf 60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran- ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie- rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der "E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das "Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal- vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter- thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei- genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden. Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas- siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der "E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt" vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli 1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus- gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver- bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein "Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______ betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie- rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso- nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2 ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom

14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden "E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi- ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel- lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15 erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver- mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni 1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende Januar 1996 aufgelöst worden. bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor- gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste- henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch (Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge- stiftung geltend. cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie- derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe- hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74 BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei- tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig- keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an- spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei- tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig- keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun- gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht da- gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent- scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.). Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo- raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa- che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl- ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe- hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund- lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn- te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu- ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge- macht. 4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie- sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe- fugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechts- folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind. 5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht- liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde, aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell entscheide. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- degegnerin auferlegt. III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Die Gerichts- der I. Kammer: schreiberin: