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9F_2/2025

Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Bundesgericht · 2025-03-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_2/2025

Verfügung vom 20. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2025 (9C_28/2025).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 16. März 2025, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 22. Februar 2025 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2025 (9C_28/2025) zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger