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9F_2/2024

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2024-03-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_2/2024

Verfügung vom 5. März 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2023 (9C_715/2023 [Urteil S 23 35]).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 26. Februar 2024, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 13. Januar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2023 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner