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9F_2/2016

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2016-03-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_2/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_146/2016 vom 1. März 2016.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2016 vom 1. März 2016 auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2016 (betreffend Nichteintreten zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses) seinerseits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist,

dass A.________ mit Eingabe vom 4. März 2016 (Datum des Poststempels) um "Revision" dieses Urteils ersucht,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,

dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger