opencaselaw.ch

9F_12/2018

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2018-10-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_12/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Fshati Pleshine e Ulet, 70000 Ferizaj, Kosovo,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juni 2018 (9C_425/2018).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 27. August 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Juni 2018,

in Erwägung,

dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG aufgezählten Gründen, das heisst wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122) sowie aus anderen Gründen (Art. 123) verlangt werden kann,

dass im Revisionsgesuch keine Revisionsgründe im Sinne dieser Bestimmungen vorgetragen werden,

dass der Gesuchsteller insbesondere nicht geltend macht, das Gericht habe im Sinne von Art. 121 lit. d BGG in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt,

dass die eingereichten ärztlichen Atteste keine nachträglich in Erfahrung gebrachte neue Tatsachen belegen oder entscheidende Beweismittel darstellen, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten ( Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ),

dass deshalb auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer