Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.11.2023 9D 12/2023 (9D_12/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 15.11.2023 9D 12/2023 (9D_12/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 15.11.2023 9D 12/2023 (9D_12/2023)
Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9D_12/2023 Urteil vom 15. November 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Businger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 (100.2023.234/235U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 betreffend Steuererlass, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführerin diese Anforderungen aus dem Urteil 8C_411/2023 vom 26. Juni 2023 bekannt sind, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung steht, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG), dass sich weder aus der Beschwerde ergibt noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten damit nicht zulässig ist und die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist, dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz erwog, die Steuerrekurskommission habe von der Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss erhoben und sei ihr mit der Gewährung von Ratenzahlungen über einen Zeitraum von vier Monaten entgegengekommen; nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt habe, sei die Steuerrekurskommission auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten. Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist komme nicht infrage, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern vorbringt, ihre finanziellen Mittel hätten damals nicht ausgereicht, den Kostenvorschuss zu bezahlen; zudem sei sie als ehemaliges Verdingkind von den Steuern zu befreien, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt, dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Businger