Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 A.________ (geb. 1966; nachfolgend: der Gesuchsteller) hat Wohnsitz in U.________/AG. Mit mehreren Gesuchen beantragte er bei der Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau den Erlass der Gerichtskosten, die ihm in Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau sowie solchen vor dem Obergericht des Kantons Aargau auferlegt worden waren.
E. 1.2 Die Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau wies mit Entscheid vom 19. Mai 2026 die Kostenerlassgesuche ab.
E. 1.3 Der Gesuchsteller gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er hauptsächlich um Erlass der ihm in sechs namentlich genannten Verfahren ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren als rechtlich oder tatsächlich komplex beurteile, sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht erliess am 12. Juni 2026 eine Zwischenverfügung, beschränkt auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Unter dem Gesichtspunkt der Prozessaussichten erwog das Verwaltungsgericht in summarischer Prüfung, dass Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden könnten (Art. 112 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Der Gesuchsteller beanspruche für sich, mittellos zu sein, wozu er auf offene Schulden von Fr. 90'000.- und seinen gesundheitlichen Zustand verweise. Eine "dauernde Mittellosigkeit" sei indes nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn eine solche bestünde, müsste das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung der Kosten als überwiegend erachtet werden. Hinzu komme, dass die erlassbetroffenen Kosten zumindest teilweise auf leichtfertiges Prozessieren seitens des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Unter dem Aspekt der Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei folglich von Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb offenbleiben könne, ob (auch) Prozessarmut gegeben sei.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei aus diesen Gründen abzuweisen und dem Gesuchsteller sei eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- anzusetzen.
E. 1.5 Am 24. Juni 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2026, wozu er insgesamt elf Anträge stellte. Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein (Verfügung vom 26. Juni 2026). Es hielt fest, dass aus Art. 29 BV ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abzuleiten sei, sofern die Umstände sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erhebe, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 |b 42 E. 2b). Der Gesuchsteller habe in seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen bzw. veränderten Sachumstände vorgetragen. weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
E. 1.6 Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 6. Juli 2026 an das Bundesgericht. In seiner 20 Seiten umfassenden Rechtsschrift erhebt er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wobei diese sich gleicherweise gegen die Verfügung vom 12. Juni 2026 und jene vom 26. Juni 2026 richtet. In der Hauptsache stellt er eine ganze Reihe von Anträgen, die - soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen - auf die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen hinauslaufen. Darüber hinaus beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Eingabe sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies unter superprovisorischer Anordnung. Schliesslich sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.
E. 1.7 Mit Verfügungen vom 16. Juli 2026 hat das Bundesgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung angeordnet.
E. 2.1 Mit Blick darauf, dass eine einzige Beschwerdeschrift vorliegt, dass aber Verfügungen vom 12. Juni 2026 und vom 26. Juni 2026 angefochten werden, hat das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet. Diese betreffen weitestgehend denselben Sachverhalt und dieselben Parteien. Es rechtfertigt sich, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
E. 2.2.1 Im Bereich des Erlasses von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m Halbsatz 1 BGG; "Ausnahme"), es sei denn, es sei eine doppelte Voraussetzung erfüllt (Art. 83 lit. m Halbsatz 2 BGG; "Gegenausnahme"). An der Gegenausnahme fehlt es hier: Vom streitigen Erlass betroffen sind nicht die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen oder Gemeinden, sondern Verwaltungsgebühren nach dem Recht des Kantons Aargau (siehe etwa Urteil 9D_1/2026 vom 22. Januar 2026 E. 2.2 bis 2.4). Damit steht gegen die angefochtenen Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG) einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2), zumal der Gesuchsteller nicht nachweist, dass und weshalb die doppelte Voraussetzung gegeben sei (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.5). Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt es auch dann, wenn es nicht um die Hauptsache (Erlass von Abgaben), sondern vorab um eine akzessorische Frage zum Erlass von Abgaben - so etwa die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege - geht (Einheit des Verfahrens; Urteil 9D_4/2026 vom 31. März 2026 E. 2.2).
E. 2.2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1).
E. 2.3.1 Im Urteil 5D_29/2026 vom 10. August 2026, das den heutigen Gesuchsteller betraf, hat das Bundesgericht sich eingehend mit Art. 112 Abs. 1 ZPO auseinandergesetzt. Dieser lautet: "Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden." Das Bundesgericht hat aus der "Kann"-Formel abgeleitet, dass Art. 112 Abs. 1 ZPO keinen Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten gerichtlicher Verfahren verschaffe (dortige E. 5; dazu hinten E. 2.3.4). Dies ist auch im vorliegenden Fall einschlägig. Nichts daran ändert, dass Art. 112 ZPO im zivilrechtlichen Umfeld Bundesrecht, im vorliegenden abgaberechtlichen Zusammenhang hingegen subsidiäres kantonales (Verfahrens-) Recht darstellt (Art. 6 Abs. 1 ZGB; Urteile 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.6; 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.2.1).
E. 2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, falls die Gewinnaussichten bei der anzustellenden vorläufigen und summarischen Prüfung beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer ausfallen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 98 I 340 E. 1; 95 I 414 E. 2; 89 I 158 E. 2).
E. 2.3.3 Zwecks Prüfung der Chancen des Hauptverfahrens hat die Vorinstanz eine Hauptsacheprognose angestellt. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss eine ungenügende Kognition rügen will, zielt dies von vornherein am Kern der Sache vorbei: Da die (Zwischen-) Verfügung vom 12. Juni 2026 auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt war, hatte die Vorinstanz die Hauptsache nicht mit der für das Hauptverfahren üblichen Kognition zu prüfen. Anzustellen war einzig eine Hauptsacheprognose, wozu eine summarische Prüfung vorzunehmen war (BGE 140 III 12 E. 3.4; Urteil 9C_321/2026 vom 9. Juli 2026 E. 2.1.4). Dies hat die Vorinstanz getan. Ihre Prima-facie-Prüfung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenngleich die Prüfung knapp ausgefallen ist.
E. 2.3.4 Bei seiner Kritik scheint der Gesuchsteller ohnehin den wesentlichen Unterschied zwischen dem abgaberechtlichen Erlassrecht und dem verfahrensrechtlichen Armenrecht zu verkennen: Während natürliche Personen ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 149 I 57 E. 6.1; 143 I 328 E. 3.1; 141 III 369 E. 4.1), vermögen sie - wie bereits kurz dargetan - weder aus Art. 112 ZPO noch aus Verfassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten kantonaler gerichtlicher Verfahren abzuleiten (Urteile 5D_29/2026 vom 10. August 2026 E. 5; 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1; 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4; 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2; 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Vielmehr räumt Art. 112 Abs. 1 ZPO der jeweiligen Behörde ein weites Ermessen ein. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen (Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 E. 2).
E. 2.3.5 Fehlt ein Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten, so kann der Gesuchsteller allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des subsidiären kantonalen (Verfahrens-) Rechts von vornherein in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; Urteile 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2; 2D_13/2018 vom 20. Februar 2018 E. 2.2). Denn legitimiert zur Rüge, eine kantonale oder kommunale Behörde habe das Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt (Art. 9 BV, Willkür in der Rechtsanwendung; BGE 151 II 120 E. 6.9.1), ist einzig, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden steuerpflichtigen Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (wiederum Art. 115 lit. b BGG; BGE 149 I 72 E. 3.1).
E. 2.3.6 Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruch ist es dem Gesuchsteller benommen, die angebliche materielle Rechtsverweigerung (Willkür) zu beanstanden. Zu hören wäre er einzig mit Rügen im Sinne der "Star-Praxis" (BGE 151 I 294 E. 1.3). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache kaum trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.3.3). Rügen im Sinne der "Star-Praxis" bringt der Gesuchsteller nicht vor. Seine pauschalen, kaum substantiierten Einwände ("zu streng beurteilte Aussichtslosigkeit", "spekulativer Vermögenszuwachs", "drohender Nachteil", "Charakter der IV- und EL-Leistungen" etc.) laufen allesamt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus, was unzulässig ist. Darüber hinaus begnügt er sich - trotz beachtlichem, an Weitschweifigkeit grenzendem Umfang der Rechtsschrift - hauptsächlich damit, mehrfach auf seine gesundheitlichen und finanziellen Umstände hinzuweisen. Potentiell zu hören wäre der Einwand betreffend die "überspitzt formalistische" Behandlung der Eingabe vom 24. Juni 2026. Dem Vorwurf lässt der Gesuchsteller freilich keine verwertbare Begründung folgen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 2.3.7 Auf die zahlreichen "Nebenanträge", die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (Akteneinsicht, Replikrecht usw.), ist nicht einzutreten. "Neue" Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.4 und 2.2.5; 148 V 321 E. 7.1.1; 147 I 494 E. 1.3). Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 2.3.8 Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der Verfügung vom 12. Juni 2026 angesetzt und in der Verfügung vom 26. Juni 2026 bekräftigt worden ist, muss neu angesetzt werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 128 V 199 E. 9; Urteil 9C_320/2026 vom 29. Juni 2026 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist Sache des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.
E. 2.3.9 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und/oder um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).
E. 3.1 Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
E. 3.2 Für diesen Fall ersucht dieser, bezogen auf das bundesgerichtliche Verfahren, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 12).
E. 3.3 Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3; 149 II 381 E. 7.3.1).
Dispositiv
- Die Verfahren 9D_11/2026 und 9D_12/2026 werden vereinigt.
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- neu anzusetzen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Gerichte Kanton Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_11/2026, 9D_12/2026
Urteil vom 10. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Aargau,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. Juni 2026 (WBE.2026.229); Verfahren 9D_11/2026) und vom 26. Juni 2026 (WBE.2026.229; Verfahren 9D_12/2026).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1966; nachfolgend: der Gesuchsteller) hat Wohnsitz in U.________/AG. Mit mehreren Gesuchen beantragte er bei der Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau den Erlass der Gerichtskosten, die ihm in Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau sowie solchen vor dem Obergericht des Kantons Aargau auferlegt worden waren.
1.2. Die Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau wies mit Entscheid vom 19. Mai 2026 die Kostenerlassgesuche ab.
1.3. Der Gesuchsteller gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er hauptsächlich um Erlass der ihm in sechs namentlich genannten Verfahren ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren als rechtlich oder tatsächlich komplex beurteile, sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.
1.4. Das Verwaltungsgericht erliess am 12. Juni 2026 eine Zwischenverfügung, beschränkt auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Unter dem Gesichtspunkt der Prozessaussichten erwog das Verwaltungsgericht in summarischer Prüfung, dass Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden könnten (Art. 112 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Der Gesuchsteller beanspruche für sich, mittellos zu sein, wozu er auf offene Schulden von Fr. 90'000.- und seinen gesundheitlichen Zustand verweise. Eine "dauernde Mittellosigkeit" sei indes nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn eine solche bestünde, müsste das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung der Kosten als überwiegend erachtet werden. Hinzu komme, dass die erlassbetroffenen Kosten zumindest teilweise auf leichtfertiges Prozessieren seitens des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Unter dem Aspekt der Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei folglich von Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb offenbleiben könne, ob (auch) Prozessarmut gegeben sei.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei aus diesen Gründen abzuweisen und dem Gesuchsteller sei eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- anzusetzen.
1.5. Am 24. Juni 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2026, wozu er insgesamt elf Anträge stellte. Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein (Verfügung vom 26. Juni 2026). Es hielt fest, dass aus Art. 29 BV ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abzuleiten sei, sofern die Umstände sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erhebe, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 |b 42 E. 2b). Der Gesuchsteller habe in seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen bzw. veränderten Sachumstände vorgetragen. weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
1.6. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 6. Juli 2026 an das Bundesgericht. In seiner 20 Seiten umfassenden Rechtsschrift erhebt er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wobei diese sich gleicherweise gegen die Verfügung vom 12. Juni 2026 und jene vom 26. Juni 2026 richtet. In der Hauptsache stellt er eine ganze Reihe von Anträgen, die - soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen - auf die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen hinauslaufen. Darüber hinaus beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Eingabe sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies unter superprovisorischer Anordnung. Schliesslich sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.
1.7. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2026 hat das Bundesgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung angeordnet.
2.
2.1. Mit Blick darauf, dass eine einzige Beschwerdeschrift vorliegt, dass aber Verfügungen vom 12. Juni 2026 und vom 26. Juni 2026 angefochten werden, hat das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet. Diese betreffen weitestgehend denselben Sachverhalt und dieselben Parteien. Es rechtfertigt sich, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
2.2.
2.2.1. Im Bereich des Erlasses von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m Halbsatz 1 BGG; "Ausnahme"), es sei denn, es sei eine doppelte Voraussetzung erfüllt (Art. 83 lit. m Halbsatz 2 BGG; "Gegenausnahme"). An der Gegenausnahme fehlt es hier: Vom streitigen Erlass betroffen sind nicht die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen oder Gemeinden, sondern Verwaltungsgebühren nach dem Recht des Kantons Aargau (siehe etwa Urteil 9D_1/2026 vom 22. Januar 2026 E. 2.2 bis 2.4). Damit steht gegen die angefochtenen Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG) einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2), zumal der Gesuchsteller nicht nachweist, dass und weshalb die doppelte Voraussetzung gegeben sei (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.5). Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt es auch dann, wenn es nicht um die Hauptsache (Erlass von Abgaben), sondern vorab um eine akzessorische Frage zum Erlass von Abgaben - so etwa die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege - geht (Einheit des Verfahrens; Urteil 9D_4/2026 vom 31. März 2026 E. 2.2).
2.2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden (BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1).
2.3.
2.3.1. Im Urteil 5D_29/2026 vom 10. August 2026, das den heutigen Gesuchsteller betraf, hat das Bundesgericht sich eingehend mit Art. 112 Abs. 1 ZPO auseinandergesetzt. Dieser lautet: "Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden." Das Bundesgericht hat aus der "Kann"-Formel abgeleitet, dass Art. 112 Abs. 1 ZPO keinen Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten gerichtlicher Verfahren verschaffe (dortige E. 5; dazu hinten E. 2.3.4). Dies ist auch im vorliegenden Fall einschlägig. Nichts daran ändert, dass Art. 112 ZPO im zivilrechtlichen Umfeld Bundesrecht, im vorliegenden abgaberechtlichen Zusammenhang hingegen subsidiäres kantonales (Verfahrens-) Recht darstellt (Art. 6 Abs. 1 ZGB; Urteile 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.6; 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.2.1).
2.3.2. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, falls die Gewinnaussichten bei der anzustellenden vorläufigen und summarischen Prüfung beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer ausfallen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 98 I 340 E. 1; 95 I 414 E. 2; 89 I 158 E. 2).
2.3.3. Zwecks Prüfung der Chancen des Hauptverfahrens hat die Vorinstanz eine Hauptsacheprognose angestellt. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss eine ungenügende Kognition rügen will, zielt dies von vornherein am Kern der Sache vorbei: Da die (Zwischen-) Verfügung vom 12. Juni 2026 auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt war, hatte die Vorinstanz die Hauptsache nicht mit der für das Hauptverfahren üblichen Kognition zu prüfen. Anzustellen war einzig eine Hauptsacheprognose, wozu eine summarische Prüfung vorzunehmen war (BGE 140 III 12 E. 3.4; Urteil 9C_321/2026 vom 9. Juli 2026 E. 2.1.4). Dies hat die Vorinstanz getan. Ihre Prima-facie-Prüfung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenngleich die Prüfung knapp ausgefallen ist.
2.3.4. Bei seiner Kritik scheint der Gesuchsteller ohnehin den wesentlichen Unterschied zwischen dem abgaberechtlichen Erlassrecht und dem verfahrensrechtlichen Armenrecht zu verkennen: Während natürliche Personen ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 149 I 57 E. 6.1; 143 I 328 E. 3.1; 141 III 369 E. 4.1), vermögen sie - wie bereits kurz dargetan - weder aus Art. 112 ZPO noch aus Verfassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten kantonaler gerichtlicher Verfahren abzuleiten (Urteile 5D_29/2026 vom 10. August 2026 E. 5; 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1; 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4; 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2; 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Vielmehr räumt Art. 112 Abs. 1 ZPO der jeweiligen Behörde ein weites Ermessen ein. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen (Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 E. 2).
2.3.5. Fehlt ein Rechtsanspruch auf Erlass von Kosten, so kann der Gesuchsteller allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des subsidiären kantonalen (Verfahrens-) Rechts von vornherein in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; Urteile 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2; 2D_13/2018 vom 20. Februar 2018 E. 2.2). Denn legitimiert zur Rüge, eine kantonale oder kommunale Behörde habe das Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt (Art. 9 BV, Willkür in der Rechtsanwendung; BGE 151 II 120 E. 6.9.1), ist einzig, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden steuerpflichtigen Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (wiederum Art. 115 lit. b BGG; BGE 149 I 72 E. 3.1).
2.3.6. Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruch ist es dem Gesuchsteller benommen, die angebliche materielle Rechtsverweigerung (Willkür) zu beanstanden. Zu hören wäre er einzig mit Rügen im Sinne der "Star-Praxis" (BGE 151 I 294 E. 1.3). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache kaum trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.3.3). Rügen im Sinne der "Star-Praxis" bringt der Gesuchsteller nicht vor. Seine pauschalen, kaum substantiierten Einwände ("zu streng beurteilte Aussichtslosigkeit", "spekulativer Vermögenszuwachs", "drohender Nachteil", "Charakter der IV- und EL-Leistungen" etc.) laufen allesamt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus, was unzulässig ist. Darüber hinaus begnügt er sich - trotz beachtlichem, an Weitschweifigkeit grenzendem Umfang der Rechtsschrift - hauptsächlich damit, mehrfach auf seine gesundheitlichen und finanziellen Umstände hinzuweisen. Potentiell zu hören wäre der Einwand betreffend die "überspitzt formalistische" Behandlung der Eingabe vom 24. Juni 2026. Dem Vorwurf lässt der Gesuchsteller freilich keine verwertbare Begründung folgen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3.7. Auf die zahlreichen "Nebenanträge", die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (Akteneinsicht, Replikrecht usw.), ist nicht einzutreten. "Neue" Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.4 und 2.2.5; 148 V 321 E. 7.1.1; 147 I 494 E. 1.3). Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3.8. Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der Verfügung vom 12. Juni 2026 angesetzt und in der Verfügung vom 26. Juni 2026 bekräftigt worden ist, muss neu angesetzt werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 128 V 199 E. 9; Urteil 9C_320/2026 vom 29. Juni 2026 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies ist Sache des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.
2.3.9. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und/oder um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3.2. Für diesen Fall ersucht dieser, bezogen auf das bundesgerichtliche Verfahren, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 12).
3.3. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3; 149 II 381 E. 7.3.1).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 9D_11/2026 und 9D_12/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Kosten der beiden vereinigten bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- neu anzusetzen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gerichte Kanton Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher