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9D_4/2026

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2023 und 2024,

Bundesgericht · 2026-03-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 5. Februar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von A.________ erhobenen Beschwerden betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2023 und 2024 mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- nicht ein.

E. 1.2 A.________ erhebt am 3. März 2026 Verfassungsbeschwerde und beantragt die Wiederherstellung der vorinstanzlichen Rechtsmittelfrist. Zudem beanstandet er die ihm im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe von ihm keinen Kostenvorschuss einverlangt, welcher ihn dazu veranlasst hätte, ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Er sei finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsbeistand zu bezahlen oder für Gerichtskosten aufzukommen. Zur Begründung verweist er auf seine eingereichten Beilagen.

E. 2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).

E. 2.2 Streitig ist in der Hauptsache der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuern 2023 und 2024. Mangels Anrufung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und/oder eines aus anderen Gründen besonders bedeutenden Falls ( Art. 83 lit. m BGG ) fällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht, sodass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 ff. BGG ; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1 [zur Einheitsbeschwerde] und E. 4 [zur Verfassungsbeschwerde]). Dasselbe gilt in Bezug auf akzessorische Fragen wie beispielsweise die hier interessierende Wiedereinsetzung in den früheren Stand und die Verfahrenskosten ("Einheit des Verfahrens"; Urteile 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2; 2C_437/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.2).

E. 2.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden ( BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der versäumten Beschwerdefrist insbesondere ausgeführt, eine Wiederherstellung komme aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Wer eine Frist wegen fehlerhafter Berechnung irrtümlich habe verstreichen lassen, könne sich nicht mit Erfolg auf die Wiederherstellung der Frist berufen. Gründe für einen Vertrauensschutz seien darüber hinaus weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht.

Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer in keinster Weise ein und er ruft auch keine verfassungsmässigen Rechte an. Damit legt er nicht substanziiert dar, inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen sollten. Seine Beschwerde enthält somit in diesem Punkt offensichtlich keine hinreichende Begründung.

E. 3.2 Zu den Gerichtskosten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb er kostenpflichtig werde.

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen einen Kostenvorschuss einzuholen, welcher ihn dazu veranlasst hätte, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 105 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) hat im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die Behörde auf das Erheben eines Vorschusses verzichten, wobei ihr bei der Anwendung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Einen besonderen Fall kann die Behörde insbesondere aufgrund der konkreten Verfahrensumstände annehmen, namentlich wenn der zu erwartende Verwaltungsaufwand gering ist, weil zum Beispiel auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art. 105 VRPG).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer legt auch im Zusammenhang mit der Nichteinholung des Kostenvorschusses nicht dar, inwiefern gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen worden wäre. Sein pauschaler Verweis, wonach sich alle Begründungen in den Beilagen befänden, ist nicht behelflich, muss doch die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).

E. 4 Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 5 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_4/2026

Urteil vom 31. März 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schorno.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2023 und 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026 (100.2026.17/18).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von A.________ erhobenen Beschwerden betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2023 und 2024 mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- nicht ein.

1.2. A.________ erhebt am 3. März 2026 Verfassungsbeschwerde und beantragt die Wiederherstellung der vorinstanzlichen Rechtsmittelfrist. Zudem beanstandet er die ihm im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe von ihm keinen Kostenvorschuss einverlangt, welcher ihn dazu veranlasst hätte, ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen. Er sei finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsbeistand zu bezahlen oder für Gerichtskosten aufzukommen. Zur Begründung verweist er auf seine eingereichten Beilagen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).

2.2. Streitig ist in der Hauptsache der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuern 2023 und 2024. Mangels Anrufung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und/oder eines aus anderen Gründen besonders bedeutenden Falls ( Art. 83 lit. m BGG ) fällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht, sodass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 ff. BGG ; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1 [zur Einheitsbeschwerde] und E. 4 [zur Verfassungsbeschwerde]). Dasselbe gilt in Bezug auf akzessorische Fragen wie beispielsweise die hier interessierende Wiedereinsetzung in den früheren Stand und die Verfahrenskosten ("Einheit des Verfahrens"; Urteile 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.2; 2C_437/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.2).

2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (sog. Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ); solche Rügen müssen in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorgebracht und begründet werden ( BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der versäumten Beschwerdefrist insbesondere ausgeführt, eine Wiederherstellung komme aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Wer eine Frist wegen fehlerhafter Berechnung irrtümlich habe verstreichen lassen, könne sich nicht mit Erfolg auf die Wiederherstellung der Frist berufen. Gründe für einen Vertrauensschutz seien darüber hinaus weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht.

Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer in keinster Weise ein und er ruft auch keine verfassungsmässigen Rechte an. Damit legt er nicht substanziiert dar, inwiefern die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen sollten. Seine Beschwerde enthält somit in diesem Punkt offensichtlich keine hinreichende Begründung.

3.2. Zu den Gerichtskosten führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb er kostenpflichtig werde.

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen einen Kostenvorschuss einzuholen, welcher ihn dazu veranlasst hätte, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzureichen.

3.2.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) hat im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die Behörde auf das Erheben eines Vorschusses verzichten, wobei ihr bei der Anwendung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Einen besonderen Fall kann die Behörde insbesondere aufgrund der konkreten Verfahrensumstände annehmen, namentlich wenn der zu erwartende Verwaltungsaufwand gering ist, weil zum Beispiel auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Rz. 13 zu Art. 105 VRPG).

3.2.2. Der Beschwerdeführer legt auch im Zusammenhang mit der Nichteinholung des Kostenvorschusses nicht dar, inwiefern gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen worden wäre. Sein pauschaler Verweis, wonach sich alle Begründungen in den Beilagen befänden, ist nicht behelflich, muss doch die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).

4.

Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno