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9C_904/2014

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2014-12-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_904/2014 {T 0/2}

Urteil vom 31. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. September 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014 und in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- ( Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( BGE 137 V 51 ),

dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 2'367.40 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011),

dass des Weiteren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu beurteilen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer