opencaselaw.ch

9C_89/2026

VOC-Abgabe, Steuerperiode 2023/2024,

Bundesgericht · 2026-05-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die A.________ AG mit Sitz in U.________/GL bezweckt namentlich die Erzeugung, den Vertrieb und den Handel mit chemischen und pharmazeutischen Produkten aller Art (Handelsregistereintrag). Am 20. Dezember 2024 reichte die A.________ AG ihre VOC (= Volatile Organic Compounds bzw. deutsch: flüchtige organische Verbindungen) -Bilanz für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Vorprüfung ein. Diese leitete die VOC-Bilanz nach erfolgter vorgängiger Kontrolle am 14. Mai 2025 ans Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter. Mit der VOC-Bilanz beantragte die A.________ AG die Rückerstattung von Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in der Höhe von Fr. 220'269.-.

Mit E-Mail vom 21. Mai 2025 teilte das BAZG der A.________ AG das Ergebnis seiner Kontrolle mit. Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 nahm die A.________ AG zum Kontrollergebnis Stellung und ergänzte diverse Belege. Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 informierte das BAZG die A.________ AG über die in kleineren Punkten korrigierte VOC-Bilanz. Im Ergebnis gelangte das BAZG zum Schluss, dass der A.________ AG ein Anspruch auf Rückerstattung im beantragten Umfang zustehe. Am 1. Juli 2025 gewährte das BAZG sodann der Gesellschaft die beantragte Gutschrift von Fr. 220'269.-.

B.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 ans Bundesverwaltungsgericht reichte die A.________ AG eine korrigierte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2023/24 ein und forderte eine weitere Gutschrift von Fr. 83'727.60. Zur Begründung führte sie aus, durch Auftragsspitzen zu Ende des Jahres 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 bei ihr sei es zu Produktionen bei ihrer Schwestergesellschaft, der B.________ AG, gekommen. Die Intercompany-Verrechnungen von VOC-haltigen Produkten und Rohmitteln sowie Halbfabrikaten seien in der ursprünglichen VOC-Bilanz 2023/24 leider nicht korrekt ausgewiesen. Sie ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht, die der Beschwerde beigefügte, inzwischen korrigierte VOC-Bilanz zu prüfen.

Am 17. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ AG ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 aufzuheben, die korrigierte, beim BAZG am 11. Juli 2025 eingereichte VOC-Bilanz des Geschäftsjahres 2023/2024 zu berücksichtigen und den Rückerstattungsanspruch neu auf Fr. 303'996.60 (= Fr. 220'269.- + Fr. 83'727.60) festzulegen, eventualiter die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen ans Bundesverwaltungsgericht bzw. subeventualiter ans BAZG zurückzuweisen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).

Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).

E. 3.1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]; nachfolgend: VOC-Abgabe).

Gemäss Art. 35a Abs. 3 USG sind von der Abgabe flüchtige organische Verbindungen befreit, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c).

Der Bundesrat kann ausserdem flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien (Art. 35a Abs. 4 USG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat namentlich Gebrauch gemacht, indem er in Art. 8 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) VOC in bestimmten Gemischen und Gegenständen von der Abgabe befreit hat (Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent [% Masse] beträgt, sowie solche, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind [ Art. 8 Abs. 1 lit. a und b VOCV ]). Werden entsprechende Gemische und Gegenstände in der Schweiz hergestellt, so sind die darin enthaltenen VOC auf Gesuch hin von der Abgabe befreit (vgl. Art. 8 Abs. 3 VOCV).

E. 3.2 Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 USG). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (Art. 35c Abs. 2 USG). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG).

E. 3.3.1 Hier geht es um einen Fall, bei dem die abgabepflichtige Beschwerdeführerin bereits bezahlte VOC-Abgaben zurückfordert (und nicht etwa um die Frage, ob für im sog. Verpflichtungsverfahren vorläufig abgabebefreit bezogene VOC die Abgabe nachbezahlt werden muss; vgl. zu solchen Fällen die Urteile 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 sowie 9C_423/2024 vom 28. April 2025).

E. 3.3.2 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV). Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion (bzw. heute das BAZG) kann andere Formen zulassen (Art. 10 Abs. 4 VOCV). Ist der Aufwand der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion (bzw. das BAZG) Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der VOC-Buchhaltung und VOC-Bilanz gewähren (Art. 10 Abs. 5 VOCV).

Gemäss der vom BAZG herausgegebenen Richtlinie 67 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC; nachfolgend: Richtlinie) sieht das BAZG eine solche Ausnahme für Hersteller von VOC-haltigen Produkten, welche gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV von der Abgabe befreit sind, vor. In einem solchen Fall können Hersteller die Abgabebefreiung beantragen, indem sie das entsprechende Formular (Formular 55.42 [für nach Art. 8 Abs. 3 VOCV von der Abgabe befreite Gegenstände und Produkte]) für ihr Rückerstattungsgesuch verwenden, sofern sie keine VOC-Bilanz erstellen müssen. Andere Befreiungs- bzw. Rückerstattungstatbestände sind jedoch mittels Erstellung und Einreichung einer VOC-Bilanz geltend zu machen.

E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bis zum Geschäftsjahr 2022/2023 für gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV befreite, von ihr hergestellte Produkte jährlich ein Gesuch um Abgabebefreiung auf dem Formular 55.42 eingereicht (ohne gleichzeitige Einreichung einer VOC-Bilanz). Im Geschäftsjahr 2023/24 beantragte die Beschwerdeführerin - zusätzlich zur Abgabebefreiung gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV

- eine Abgabebefreiung für fachgerecht entsorgte Abfälle und unterlag damit (neu und unbestrittermassen) der Pflicht zur Erstellung und Einreichung einer VOC-Bilanz.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr beantragte Rückerstattung von im Geschäftsjahr 2023/2024 von der VOC-Abgabe befreite VOC eine VOC-Bilanz eingereicht hatte, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin gestützt darauf - nach gewissen Korrekturen darin - am 1. Juli 2025 die Rückerstattung im beantragten Umfang von Fr. 220'269.- (Sachverhalt A). Der Streit dreht sich allein darum, ob der Beschwerdeführerin, welche am 11. Juli 2025 mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eine korrigierte VOC-Bilanz einreichte und damit eine zusätzliche Gutschrift von Fr. 83'727.60 verlangte, diese zu Recht verweigert wurde.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin verlangte zusätzliche Rückerstattung aufgrund der am 11. Juli 2025 eingereichten korrigierten VOC-Bilanz mit der Begründung verweigert, der Anspruch auf Rückerstattung hinsichtlich der zusätzlichen VOC-Mengen sei verwirkt. Art. 19 Abs. 1 VOCV sehe vor, dass Rückerstattungsansprüche, soweit sie wie hier nicht die Ausfuhr betreffen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen seien. Art. 19 VOCV stehe unter dem Titel "Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen". Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV als Verwirkungsfrist habe ausgestalten wollen. Dies ergebe auch systematisch Sinn, werde doch auch für die von der Ausfuhr von VOC betroffenen Ansprüche im VOC-Verpflichtungsverfahren eine Verwirkungsfrist angenommen, da Art. 22 VOCV auf Art. 34 Abs. 3 ZG verweise. Da hier zum Zeitpunkt der Geltendmachung der zusätzlichen Rückerstattungsbeiträge am 11. Juli 2025 die Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verstrichen gewesen sei, liege betreffend die korrigierten Positionen der nachträglich eingereichten VOC-Bilanz keine fristgerechte Einreichung vor. Der Anspruch auf Rückerstattung der zusätzlichen VOC-Mengen sei daher verwirkt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 VOCV durch die Vorinstanz zunächst unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 VOCV . Lediglich in dieser Bestimmung ("Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes") -, nicht hingegen in Art. 19 Abs. 1 VOCV, werde der Begriff "erlöschen" verwendet. Art. 19 Abs. 1 VOCV sehe hingegen einzig eine Einreichungsfrist vor, innerhalb welcher das Gesuch im Sinn von Art. 22 VOCV zu stellen sei. Unberücksichtigt bleibe im angefochtenen Entscheid auch, dass Satz 2 von Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Erstreckungsmöglichkeit statuiere. Eine Verwirkungsfrist könne indessen weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden. E contrario ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VOCV, dass es sich bei der sechsmonatigen Frist nicht um eine Verwirkungsfrist handeln könne. Auch dem Verweis auf Art. 22a VOCV und Art. 34 ZG im angefochtenen Entscheid könne kein Gewicht beigemessen werden, sehe doch Art. 22b VOCV gerade vor, dass der Verordnungsgeber durchaus die Zulässigkeit einer Nachfrist zur Korrektur habe vorsehen wollen. Werde die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setze das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz. Ausserdem sichere Art. 19 Abs. 1 VOCV mit der sechsmonatigen verlängerbaren Frist eine zeitnahe Abrechnung der Rückerstattungsansprüche bzw. der nicht erstattbaren Abgaben. Demgegenüber gewährleiste Art. 19 Abs. 2 VOCV mit der Grenze von zwei Jahren Rechtssicherheit. Die beiden Absätze verfolgten somit je unterschiedliche Ziele, was bei der Einordnung der Frist zwingend zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Verwirkungsfrist begründe, auch aus praktischen Gründen nicht haltbar. Werde die VOC-Bilanz fristgerecht eingereicht, bestehe kein sachlicher Grund, eine anschliessende Korrektur derselben vollständig abzulehnen.

E. 4.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich sämtlich als unbegründet.

E. 4.3.1 Zunächst ist mit der Beschwerdeführerin zwar davon auszugehen, dass eine Verwirkungsfrist grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden kann (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; einschränkender Urteil 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1 m.H.). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber für eine Frist, die er als Verwirkungsfrist ausgestaltet, keine Erstreckungsmöglichkeit vorsehen könnte; allein aus der Rechtsnatur einer Frist als Verwirkungsfrist ergibt sich keine entsprechende Beschränkung der Handlungsmöglichkeit des Gesetzgebers.

E. 4.3.2 Entgegen der Beschwerdeführerin geht sodann - worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.1) - schon aus der Marginalie zu Art. 19 VOCV ("Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen"), die sich nicht etwa, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nur auf Abs. 2 der Vorschrift, sondern auf die ganze Bestimmung mit ihren zwei Absätzen (und damit auch auf Art. 19 Abs. 1 VOCV) bezieht, klar hervor, dass der Verordnungsgeber absolute Grenzen für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs setzen wollte: zum einen, indem er in Art. 19 Abs. 1 VOCV die Anspruchsberechtigten unter Androhung des Rechtsverlusts dazu verpflichtete, ihre Rückerstattungsansprüche innerhalb von sechs Monaten bzw. bei Vorliegen eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs maximal innerhalb von sechs Monaten und 30 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Zum andern begrenzte der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen in zeitlicher Hinsicht, indem er bestimmte, dass wenn Rückerstattungsgründe erst später eintreten. Z.B. werden verwendete VOCs erst später so behandelt, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Art. 35a Abs. 3 USG) und jedenfalls zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes erlöschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VOCV). Später eintretende Rückerstattungsgründe finden keine Berücksichtigung mehr bzw. führen in keinem Fall zu einer Rückerstattung, d.h. auch dann nicht, wenn die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres geltend gemacht wird. Die Statuierung solch kurzer Verwirkungsfristen durch den Verordnungsgeber ist, wie das Bundesgericht erkannt hat, angesichts der tatsächlichen sachlichen und zeitlichen Grenzen für den zuverlässigen Nachweis einer abgabebefreiten Verwendung von VOC-haltigen Waren nicht zu beanstanden (Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5.3).

E. 4.3.3 Fehl gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 22a und Art. 22b Abs. 2 VOCV .

Zunächst liegt mit der Vorinstanz hinsichtlich der Berichtigung von Zollanmeldungen für dem Verpflichtungsverfahren unterliegende Abgabepflichtige auf der Hand, dass fehlerhafter Deklarationen nur innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 34 Abs. 3 ZG berichtigt werden können und müssen.

Selbst wenn daraus nicht ohne weiteres auf den Charakter der hier zu beurteilenden Frist zur Eingabe der VOC-Bilanz geschlossen werden könnte (was hier nicht beurteilt zu werden braucht), geht jedenfalls die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 22b Abs. 2 VOCV von vornherein an der Sache vorbei: Art. 22b VOCV figuriert unter den Vorschriften betreffend das Verpflichtungsverfahren, welches der Verordnungsgeber eingeführt hat, um bei den Abgabepflichtigen unerwünschte Kapitalbindungen und Zinsverluste zu verhindern, indem vorgesehen ist, dass Abgabepflichtige, welche vorgängig gemäss Art. 21 VOCV eine entsprechende Bewilligung des BAZG einzuholen haben, VOC vorläufig abgabebefreit beziehen können. Bei solchen Abgabepflichtigen dient die Einreichung der VOC-Bilanz - ebenfalls spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Art. 22 Abs. 1 VOCV) - nicht etwa wie im hier zu beurteilenden Fall dem Nachweis der Befreiung im Hinblick auf die Rückerstattung der VOC-Abgabe. Im Verpflichtungsverfahren ist die Einreichung einer VOC-Bilanz vielmehr immer notwendig, um auf diese Weise den Nachweis dafür antreten zu können, dass die bisher nur provisorische Befreiung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.5.1 und 3.5.2). Die Statuierung einer Verwirkungsfrist ergibt in dieser Situation, wo es darum geht, dass das BAZG nachträglich prüfen kann, ob die Befreiung zu Recht erfolgt ist oder - mangels Nachweises der Befreiung - nachträglich VOC-Abgaben zu erheben sind, keinen Sinn. Dementsprechend sieht der Verordnungsgeber für diese Situation einerseits Sanktionen (Sistierung der Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren; vgl. Art. 22c VOCV) und andererseits die Möglichkeit von Fristverlängerungen für die Einreichung der VOC-Bilanz sowie bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Möglichkeit der Vornahme einer Ermessensveranlagung vor (Art. 22b Abs. 2 und 4 VOCV). Aus dieser Ordnung ist für die hier interessierende Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Halbjahresfrist zur Einreichung der VOC-Bilanz gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV nichts abzuleiten.

E. 4.3.4 Als unbegründet erweist sich schliesslich auch das kaum ausreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 VOCV durch die Vorinstanz, welche die dort statuierte Frist als Verwirkungsfrist qualifiziere, sei auch aus praktischen Gründen nicht haltbar, da kein sachlicher Grund dafür bestehe, eine nachträgliche Korrektur einer einmal eingereichten VOC-Bilanz vollständig abzulehnen.

Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Korrektur einer einmal eingereichten VOC-Bilanz nicht ausgeschlossen. Darüber musste sie nach Lage der Dinge nicht entscheiden. Die Vorinstanz hat lediglich festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte korrigierte VOC-Bilanz erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV eingereicht worden sei, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei und eine Korrektur des Rückerstattungsbetrags infolge Verwirkung ausser Betracht falle. Diese Schlussfolgerung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_89/2026

Urteil vom 21. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch,

nebenamtlicher Bundesrichter Berger,

Gerichtsschreiberin Stefanelli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Tschudin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

VOC-Abgabe, Steuerperiode 2023/2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (A-5161/2025).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG mit Sitz in U.________/GL bezweckt namentlich die Erzeugung, den Vertrieb und den Handel mit chemischen und pharmazeutischen Produkten aller Art (Handelsregistereintrag). Am 20. Dezember 2024 reichte die A.________ AG ihre VOC (= Volatile Organic Compounds bzw. deutsch: flüchtige organische Verbindungen) -Bilanz für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Vorprüfung ein. Diese leitete die VOC-Bilanz nach erfolgter vorgängiger Kontrolle am 14. Mai 2025 ans Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter. Mit der VOC-Bilanz beantragte die A.________ AG die Rückerstattung von Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in der Höhe von Fr. 220'269.-.

Mit E-Mail vom 21. Mai 2025 teilte das BAZG der A.________ AG das Ergebnis seiner Kontrolle mit. Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 nahm die A.________ AG zum Kontrollergebnis Stellung und ergänzte diverse Belege. Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 informierte das BAZG die A.________ AG über die in kleineren Punkten korrigierte VOC-Bilanz. Im Ergebnis gelangte das BAZG zum Schluss, dass der A.________ AG ein Anspruch auf Rückerstattung im beantragten Umfang zustehe. Am 1. Juli 2025 gewährte das BAZG sodann der Gesellschaft die beantragte Gutschrift von Fr. 220'269.-.

B.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 ans Bundesverwaltungsgericht reichte die A.________ AG eine korrigierte VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2023/24 ein und forderte eine weitere Gutschrift von Fr. 83'727.60. Zur Begründung führte sie aus, durch Auftragsspitzen zu Ende des Jahres 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 bei ihr sei es zu Produktionen bei ihrer Schwestergesellschaft, der B.________ AG, gekommen. Die Intercompany-Verrechnungen von VOC-haltigen Produkten und Rohmitteln sowie Halbfabrikaten seien in der ursprünglichen VOC-Bilanz 2023/24 leider nicht korrekt ausgewiesen. Sie ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht, die der Beschwerde beigefügte, inzwischen korrigierte VOC-Bilanz zu prüfen.

Am 17. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ AG ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 aufzuheben, die korrigierte, beim BAZG am 11. Juli 2025 eingereichte VOC-Bilanz des Geschäftsjahres 2023/2024 zu berücksichtigen und den Rückerstattungsanspruch neu auf Fr. 303'996.60 (= Fr. 220'269.- + Fr. 83'727.60) festzulegen, eventualiter die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen ans Bundesverwaltungsgericht bzw. subeventualiter ans BAZG zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1).

Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).

3.

3.1. Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]; nachfolgend: VOC-Abgabe).

Gemäss Art. 35a Abs. 3 USG sind von der Abgabe flüchtige organische Verbindungen befreit, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (lit. a), durch- oder ausgeführt werden (lit. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (lit. c).

Der Bundesrat kann ausserdem flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien (Art. 35a Abs. 4 USG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat namentlich Gebrauch gemacht, indem er in Art. 8 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) VOC in bestimmten Gemischen und Gegenständen von der Abgabe befreit hat (Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent [% Masse] beträgt, sowie solche, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind [ Art. 8 Abs. 1 lit. a und b VOCV ]). Werden entsprechende Gemische und Gegenstände in der Schweiz hergestellt, so sind die darin enthaltenen VOC auf Gesuch hin von der Abgabe befreit (vgl. Art. 8 Abs. 3 VOCV).

3.2. Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 USG). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (Art. 35c Abs. 2 USG). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG).

3.3.

3.3.1. Hier geht es um einen Fall, bei dem die abgabepflichtige Beschwerdeführerin bereits bezahlte VOC-Abgaben zurückfordert (und nicht etwa um die Frage, ob für im sog. Verpflichtungsverfahren vorläufig abgabebefreit bezogene VOC die Abgabe nachbezahlt werden muss; vgl. zu solchen Fällen die Urteile 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 sowie 9C_423/2024 vom 28. April 2025).

3.3.2. Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV). Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion (bzw. heute das BAZG) kann andere Formen zulassen (Art. 10 Abs. 4 VOCV). Ist der Aufwand der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion (bzw. das BAZG) Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der VOC-Buchhaltung und VOC-Bilanz gewähren (Art. 10 Abs. 5 VOCV).

Gemäss der vom BAZG herausgegebenen Richtlinie 67 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC; nachfolgend: Richtlinie) sieht das BAZG eine solche Ausnahme für Hersteller von VOC-haltigen Produkten, welche gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV von der Abgabe befreit sind, vor. In einem solchen Fall können Hersteller die Abgabebefreiung beantragen, indem sie das entsprechende Formular (Formular 55.42 [für nach Art. 8 Abs. 3 VOCV von der Abgabe befreite Gegenstände und Produkte]) für ihr Rückerstattungsgesuch verwenden, sofern sie keine VOC-Bilanz erstellen müssen. Andere Befreiungs- bzw. Rückerstattungstatbestände sind jedoch mittels Erstellung und Einreichung einer VOC-Bilanz geltend zu machen.

3.3.3. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bis zum Geschäftsjahr 2022/2023 für gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV befreite, von ihr hergestellte Produkte jährlich ein Gesuch um Abgabebefreiung auf dem Formular 55.42 eingereicht (ohne gleichzeitige Einreichung einer VOC-Bilanz). Im Geschäftsjahr 2023/24 beantragte die Beschwerdeführerin - zusätzlich zur Abgabebefreiung gemäss Art. 8 Abs. 3 VOCV

- eine Abgabebefreiung für fachgerecht entsorgte Abfälle und unterlag damit (neu und unbestrittermassen) der Pflicht zur Erstellung und Einreichung einer VOC-Bilanz.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr beantragte Rückerstattung von im Geschäftsjahr 2023/2024 von der VOC-Abgabe befreite VOC eine VOC-Bilanz eingereicht hatte, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin gestützt darauf - nach gewissen Korrekturen darin - am 1. Juli 2025 die Rückerstattung im beantragten Umfang von Fr. 220'269.- (Sachverhalt A). Der Streit dreht sich allein darum, ob der Beschwerdeführerin, welche am 11. Juli 2025 mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eine korrigierte VOC-Bilanz einreichte und damit eine zusätzliche Gutschrift von Fr. 83'727.60 verlangte, diese zu Recht verweigert wurde.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin verlangte zusätzliche Rückerstattung aufgrund der am 11. Juli 2025 eingereichten korrigierten VOC-Bilanz mit der Begründung verweigert, der Anspruch auf Rückerstattung hinsichtlich der zusätzlichen VOC-Mengen sei verwirkt. Art. 19 Abs. 1 VOCV sehe vor, dass Rückerstattungsansprüche, soweit sie wie hier nicht die Ausfuhr betreffen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen seien. Art. 19 VOCV stehe unter dem Titel "Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen". Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV als Verwirkungsfrist habe ausgestalten wollen. Dies ergebe auch systematisch Sinn, werde doch auch für die von der Ausfuhr von VOC betroffenen Ansprüche im VOC-Verpflichtungsverfahren eine Verwirkungsfrist angenommen, da Art. 22 VOCV auf Art. 34 Abs. 3 ZG verweise. Da hier zum Zeitpunkt der Geltendmachung der zusätzlichen Rückerstattungsbeiträge am 11. Juli 2025 die Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verstrichen gewesen sei, liege betreffend die korrigierten Positionen der nachträglich eingereichten VOC-Bilanz keine fristgerechte Einreichung vor. Der Anspruch auf Rückerstattung der zusätzlichen VOC-Mengen sei daher verwirkt.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 VOCV durch die Vorinstanz zunächst unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 VOCV . Lediglich in dieser Bestimmung ("Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes") -, nicht hingegen in Art. 19 Abs. 1 VOCV, werde der Begriff "erlöschen" verwendet. Art. 19 Abs. 1 VOCV sehe hingegen einzig eine Einreichungsfrist vor, innerhalb welcher das Gesuch im Sinn von Art. 22 VOCV zu stellen sei. Unberücksichtigt bleibe im angefochtenen Entscheid auch, dass Satz 2 von Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Erstreckungsmöglichkeit statuiere. Eine Verwirkungsfrist könne indessen weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden. E contrario ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VOCV, dass es sich bei der sechsmonatigen Frist nicht um eine Verwirkungsfrist handeln könne. Auch dem Verweis auf Art. 22a VOCV und Art. 34 ZG im angefochtenen Entscheid könne kein Gewicht beigemessen werden, sehe doch Art. 22b VOCV gerade vor, dass der Verordnungsgeber durchaus die Zulässigkeit einer Nachfrist zur Korrektur habe vorsehen wollen. Werde die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setze das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz. Ausserdem sichere Art. 19 Abs. 1 VOCV mit der sechsmonatigen verlängerbaren Frist eine zeitnahe Abrechnung der Rückerstattungsansprüche bzw. der nicht erstattbaren Abgaben. Demgegenüber gewährleiste Art. 19 Abs. 2 VOCV mit der Grenze von zwei Jahren Rechtssicherheit. Die beiden Absätze verfolgten somit je unterschiedliche Ziele, was bei der Einordnung der Frist zwingend zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Verwirkungsfrist begründe, auch aus praktischen Gründen nicht haltbar. Werde die VOC-Bilanz fristgerecht eingereicht, bestehe kein sachlicher Grund, eine anschliessende Korrektur derselben vollständig abzulehnen.

4.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich sämtlich als unbegründet.

4.3.1. Zunächst ist mit der Beschwerdeführerin zwar davon auszugehen, dass eine Verwirkungsfrist grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden kann (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; einschränkender Urteil 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1 m.H.). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber für eine Frist, die er als Verwirkungsfrist ausgestaltet, keine Erstreckungsmöglichkeit vorsehen könnte; allein aus der Rechtsnatur einer Frist als Verwirkungsfrist ergibt sich keine entsprechende Beschränkung der Handlungsmöglichkeit des Gesetzgebers.

4.3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin geht sodann - worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.1) - schon aus der Marginalie zu Art. 19 VOCV ("Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen"), die sich nicht etwa, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nur auf Abs. 2 der Vorschrift, sondern auf die ganze Bestimmung mit ihren zwei Absätzen (und damit auch auf Art. 19 Abs. 1 VOCV) bezieht, klar hervor, dass der Verordnungsgeber absolute Grenzen für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs setzen wollte: zum einen, indem er in Art. 19 Abs. 1 VOCV die Anspruchsberechtigten unter Androhung des Rechtsverlusts dazu verpflichtete, ihre Rückerstattungsansprüche innerhalb von sechs Monaten bzw. bei Vorliegen eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs maximal innerhalb von sechs Monaten und 30 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Zum andern begrenzte der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen in zeitlicher Hinsicht, indem er bestimmte, dass wenn Rückerstattungsgründe erst später eintreten. Z.B. werden verwendete VOCs erst später so behandelt, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Art. 35a Abs. 3 USG) und jedenfalls zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes erlöschen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VOCV). Später eintretende Rückerstattungsgründe finden keine Berücksichtigung mehr bzw. führen in keinem Fall zu einer Rückerstattung, d.h. auch dann nicht, wenn die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres geltend gemacht wird. Die Statuierung solch kurzer Verwirkungsfristen durch den Verordnungsgeber ist, wie das Bundesgericht erkannt hat, angesichts der tatsächlichen sachlichen und zeitlichen Grenzen für den zuverlässigen Nachweis einer abgabebefreiten Verwendung von VOC-haltigen Waren nicht zu beanstanden (Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5.3).

4.3.3. Fehl gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 22a und Art. 22b Abs. 2 VOCV .

Zunächst liegt mit der Vorinstanz hinsichtlich der Berichtigung von Zollanmeldungen für dem Verpflichtungsverfahren unterliegende Abgabepflichtige auf der Hand, dass fehlerhafter Deklarationen nur innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 34 Abs. 3 ZG berichtigt werden können und müssen.

Selbst wenn daraus nicht ohne weiteres auf den Charakter der hier zu beurteilenden Frist zur Eingabe der VOC-Bilanz geschlossen werden könnte (was hier nicht beurteilt zu werden braucht), geht jedenfalls die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 22b Abs. 2 VOCV von vornherein an der Sache vorbei: Art. 22b VOCV figuriert unter den Vorschriften betreffend das Verpflichtungsverfahren, welches der Verordnungsgeber eingeführt hat, um bei den Abgabepflichtigen unerwünschte Kapitalbindungen und Zinsverluste zu verhindern, indem vorgesehen ist, dass Abgabepflichtige, welche vorgängig gemäss Art. 21 VOCV eine entsprechende Bewilligung des BAZG einzuholen haben, VOC vorläufig abgabebefreit beziehen können. Bei solchen Abgabepflichtigen dient die Einreichung der VOC-Bilanz - ebenfalls spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Art. 22 Abs. 1 VOCV) - nicht etwa wie im hier zu beurteilenden Fall dem Nachweis der Befreiung im Hinblick auf die Rückerstattung der VOC-Abgabe. Im Verpflichtungsverfahren ist die Einreichung einer VOC-Bilanz vielmehr immer notwendig, um auf diese Weise den Nachweis dafür antreten zu können, dass die bisher nur provisorische Befreiung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.5.1 und 3.5.2). Die Statuierung einer Verwirkungsfrist ergibt in dieser Situation, wo es darum geht, dass das BAZG nachträglich prüfen kann, ob die Befreiung zu Recht erfolgt ist oder - mangels Nachweises der Befreiung - nachträglich VOC-Abgaben zu erheben sind, keinen Sinn. Dementsprechend sieht der Verordnungsgeber für diese Situation einerseits Sanktionen (Sistierung der Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren; vgl. Art. 22c VOCV) und andererseits die Möglichkeit von Fristverlängerungen für die Einreichung der VOC-Bilanz sowie bei unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Möglichkeit der Vornahme einer Ermessensveranlagung vor (Art. 22b Abs. 2 und 4 VOCV). Aus dieser Ordnung ist für die hier interessierende Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Halbjahresfrist zur Einreichung der VOC-Bilanz gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV nichts abzuleiten.

4.3.4. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch das kaum ausreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 VOCV durch die Vorinstanz, welche die dort statuierte Frist als Verwirkungsfrist qualifiziere, sei auch aus praktischen Gründen nicht haltbar, da kein sachlicher Grund dafür bestehe, eine nachträgliche Korrektur einer einmal eingereichten VOC-Bilanz vollständig abzulehnen.

Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Korrektur einer einmal eingereichten VOC-Bilanz nicht ausgeschlossen. Darüber musste sie nach Lage der Dinge nicht entscheiden. Die Vorinstanz hat lediglich festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte korrigierte VOC-Bilanz erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV eingereicht worden sei, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei und eine Korrektur des Rückerstattungsbetrags infolge Verwirkung ausser Betracht falle. Diese Schlussfolgerung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli