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9C_869/2018

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_869/2018

Urteil vom 14. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 6. November 2018 (VBE.2018.191).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2018,

in die Verfügung vom 29. Januar 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 25. Februar 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 8. März 2019 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in das Schreiben vom 5. März 2019, worin der Beschwerdeführer sinngemäss die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als unverständlich bezeichnet,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald