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9C_863/2016

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2017-01-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_863/2016

Urteil vom 24. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 10. November 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 14. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2016 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den vollständigen angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. Januar 2017 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 12. Januar 2017 (Poststempel) nachgereicht hat,

dass der Mangel der (teilweise) fehlenden Beilage somit nicht innerhalb der gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Nachfrist behoben worden ist,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass zudem die Eingabe vom 14. Dezember 2016 offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder