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9C_83/2026

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2018 und 2019 (Ordnungsbusse),

Bundesgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Der im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) prozessierte zusammen mit seiner Ehefrau in einer Steuerangelegenheit (Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019) in eigener Sache, retournierte jedoch die ihm am 9. Februar 2024 vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich im Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme zugestellten Vorakten trotz entsprechender Anordnung, mehrfach erstreckter Retournierungsfrist und Sanktionsanordnung im Säumnisfall nicht fristgerecht bis zum 25. Juni 2024. Hierauf auferlegte ihm das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 gestützt auf § 2 lit. a des Zürcher Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG/ZH; LS 312) eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

B.

Die gegen diese Verfügung durch den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragt der Steuerpflichtige, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm keine Ordnungsbusse aufzuerlegen.

Das Steuerrekursgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1 Ingress).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid bestätigt eine während des unterinstanzlichen Rekursverfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 prozessleitend auferlegte Ordnungsbusse. Er schliesst mithin das dahinterstehende materielle Steuerverfahren nicht ab, womit es sich um keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Vielmehr liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. In Frage kommt dabei nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher dann zum Tragen kommt, wenn der - wie vorliegend - selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Davon ist bei im Gerichtsverfahren auferlegten Ordnungsbussen grundsätzlich auszugehen (vgl. zu Art. 128 ZPO Urteil 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 II 346 E. 1.5.2 m.w.H.; weiter auch: BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 125 E. 5.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

E. 3.1 Laut § 1 Abs. 1 OStrG/ZH sind Verwaltungsstellen und Gerichte berechtigt, Disziplinarfehler u.a. bei Privaten, die bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Als Disziplinarfehler gilt jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, wie u.a. jedes Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (§ 2 lit. a OStrG/ZH). Die Vorinstanz hat ein solches Verhalten bejaht. Der Steuerpflichtige habe gegen die besagten Artikel, welche u.a. den Schutz der "Verfahrensdisziplin" bezweckten, verstossen, indem er die ihm im Verfahren vor Unterinstanz zur Einsichtnahme zugestellten Akten dem Gericht nicht (fristgerecht) zurückgeschickt habe (vgl. SV A.).

E. 3.2 Der Steuerpflichtige rügt eine Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür), von Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) sowie von Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit) und Art. 5 Abs. 2 BV (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Er habe keine Dienstpflichten, die er hätte verletzten können, insbesondere keine solchen zur Aufbewahrung der Gerichtsakten. Wie dies auch der (damalige) Abteilungspräsident der Vorinstanz festgehalten habe, würden steuerpflichtige Personen in sie selbst betreffenden Steuerverfahren keinen Dienstpflichten unterliegen; Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren habe er keine verletzt. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie (neue) Dienstpflichten "gestützt auf allfällige 'sitzungs- bzw. verfahrenspolizeilichen Aufgaben der Verwaltungsjustiz' begründen" wolle. Der Begriff der Dienstpflicht sei mit Blick auf das Legalitätsprinzip eng auszulegen, der Grundsatz "nulla poena sine lege" sei verletzt. Willkürlich sei auch, seinen Beruf in das Verfahren einzubeziehen; die Höhe der Busse und der Verfahrenskosten sei unverhältnismässig.

E. 4.1 Der zu beurteilende Fall beschlägt die Anwendung kantonalen Rechts. Die Rügen des Steuerpflichtigen betreffen denn auch zu Recht ausschliesslich die (geltend gemachte Verletzung der) Verfassung (E. 3.2). Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege", der im kantonalen Übertretungsstrafrecht zwar ebenfalls zur Anwendung gelangt (BGE 152 I 38 E. 7.3), aber eben nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern unmittelbar gestützt auf Verfassungs- bzw. Konventionsrecht (Urteile 6B_844/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1). Dementsprechend prüft das Bundesgericht die Verletzung von nulla poena sine lege durch kantonales (Übertretungs-) Strafrecht ebenfalls nur auf Willkür, nicht mit freier Kognition (Urteil 6B_419/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.3; vgl. E. 2).

E. 4.2 Die genannten Rügen genügen den unter diesen Umständen erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 2) kaum und vermögen jedenfalls die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die Ausführungen des Steuerpflichtigen zu den Verfahrenspflichten im Steuerverfahren an der vorliegend einzig massgebenden Frage des korrekten prozessualen Verhaltens in einem Gerichtsverfahren vorbeigehen. Einzig dessen Missachtung wurde sanktioniert, nicht mehr und nicht weniger. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 5 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_83/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Beusch,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2018 und 2019 (Ordnungsbusse),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2025 (SB.2025.00025).

Sachverhalt:

A.

Der im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) prozessierte zusammen mit seiner Ehefrau in einer Steuerangelegenheit (Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019) in eigener Sache, retournierte jedoch die ihm am 9. Februar 2024 vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich im Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme zugestellten Vorakten trotz entsprechender Anordnung, mehrfach erstreckter Retournierungsfrist und Sanktionsanordnung im Säumnisfall nicht fristgerecht bis zum 25. Juni 2024. Hierauf auferlegte ihm das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 gestützt auf § 2 lit. a des Zürcher Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG/ZH; LS 312) eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

B.

Die gegen diese Verfügung durch den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragt der Steuerpflichtige, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm keine Ordnungsbusse aufzuerlegen.

Das Steuerrekursgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1 Ingress).

1.2. Der angefochtene Entscheid bestätigt eine während des unterinstanzlichen Rekursverfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 prozessleitend auferlegte Ordnungsbusse. Er schliesst mithin das dahinterstehende materielle Steuerverfahren nicht ab, womit es sich um keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Vielmehr liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. In Frage kommt dabei nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher dann zum Tragen kommt, wenn der - wie vorliegend - selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Davon ist bei im Gerichtsverfahren auferlegten Ordnungsbussen grundsätzlich auszugehen (vgl. zu Art. 128 ZPO Urteil 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 II 346 E. 1.5.2 m.w.H.; weiter auch: BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 125 E. 5.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

3.

3.1. Laut § 1 Abs. 1 OStrG/ZH sind Verwaltungsstellen und Gerichte berechtigt, Disziplinarfehler u.a. bei Privaten, die bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Als Disziplinarfehler gilt jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, wie u.a. jedes Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (§ 2 lit. a OStrG/ZH). Die Vorinstanz hat ein solches Verhalten bejaht. Der Steuerpflichtige habe gegen die besagten Artikel, welche u.a. den Schutz der "Verfahrensdisziplin" bezweckten, verstossen, indem er die ihm im Verfahren vor Unterinstanz zur Einsichtnahme zugestellten Akten dem Gericht nicht (fristgerecht) zurückgeschickt habe (vgl. SV A.).

3.2. Der Steuerpflichtige rügt eine Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür), von Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) sowie von Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit) und Art. 5 Abs. 2 BV (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Er habe keine Dienstpflichten, die er hätte verletzten können, insbesondere keine solchen zur Aufbewahrung der Gerichtsakten. Wie dies auch der (damalige) Abteilungspräsident der Vorinstanz festgehalten habe, würden steuerpflichtige Personen in sie selbst betreffenden Steuerverfahren keinen Dienstpflichten unterliegen; Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren habe er keine verletzt. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie (neue) Dienstpflichten "gestützt auf allfällige 'sitzungs- bzw. verfahrenspolizeilichen Aufgaben der Verwaltungsjustiz' begründen" wolle. Der Begriff der Dienstpflicht sei mit Blick auf das Legalitätsprinzip eng auszulegen, der Grundsatz "nulla poena sine lege" sei verletzt. Willkürlich sei auch, seinen Beruf in das Verfahren einzubeziehen; die Höhe der Busse und der Verfahrenskosten sei unverhältnismässig.

4.

4.1. Der zu beurteilende Fall beschlägt die Anwendung kantonalen Rechts. Die Rügen des Steuerpflichtigen betreffen denn auch zu Recht ausschliesslich die (geltend gemachte Verletzung der) Verfassung (E. 3.2). Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege", der im kantonalen Übertretungsstrafrecht zwar ebenfalls zur Anwendung gelangt (BGE 152 I 38 E. 7.3), aber eben nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern unmittelbar gestützt auf Verfassungs- bzw. Konventionsrecht (Urteile 6B_844/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1). Dementsprechend prüft das Bundesgericht die Verletzung von nulla poena sine lege durch kantonales (Übertretungs-) Strafrecht ebenfalls nur auf Willkür, nicht mit freier Kognition (Urteil 6B_419/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.3; vgl. E. 2).

4.2. Die genannten Rügen genügen den unter diesen Umständen erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 2) kaum und vermögen jedenfalls die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass die Ausführungen des Steuerpflichtigen zu den Verfahrenspflichten im Steuerverfahren an der vorliegend einzig massgebenden Frage des korrekten prozessualen Verhaltens in einem Gerichtsverfahren vorbeigehen. Einzig dessen Missachtung wurde sanktioniert, nicht mehr und nicht weniger. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger