Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Luzern, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Dezember 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Scherrer Reber Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 28.12.2023 9C 80/2023 (9C_80/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 28.12.2023 9C 80/2023 (9C_80/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 28.12.2023 9C 80/2023 (9C_80/2023)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_80/2023 Verfügung vom 28. Dezember 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte GEMINI Sammelstiftung, c/o Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Mattig-Suter und Partner, Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Beschwerdeführerin, gegen A.________ AG, vertreten durch Advokat Martin Dumas, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. Dezember 2022 (VK 22/001). Nach Einsicht in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde der GEMINI Sammelstiftung vom 27. Januar 2023 (Poststempel), in die Beschwerdeantwort der A.________ AG vom 26. Juni 2023 (Poststempel), in das Schreiben vom 22. Dezember 2023, worin die GEMINI Sammelstiftung ihre Beschwerde vom 27. Januar 2023 zurückziehen lässt, in Erwägung, dass eine Beschwerde bei deren Rückzug gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird, da sie das Verfahren eingeleitet hat und die Gründe, welche zur Abschreibung führen, bei ihr liegen (vgl. auch Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 71 BGG), dass ihr daher - reduzierte (Art. 66 Abs. 2 BGG) - Gerichtskosten aufzuerlegen sind und sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten auszurichten hat, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Luzern, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Dezember 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Scherrer Reber Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl