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9C_793/2012

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2012-10-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_793/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012 betreffend Vergütung von Zahnbehandlungskosten,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, neuer Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückgewiesen hat,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),

dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass offensichtlich weder die eine noch die andere Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, zumal der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Vorbringen enthält,

dass wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und mangels rechtsgenügender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz