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9C_791/2020

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2021-01-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_791/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,

Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020

(200 20 655 AHV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom       11. November 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass die Eingabe auch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung aufweist, indem sich die Versicherte darin auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es sich bei der von ihr verpassten einjährigen Frist für die Anmeldung des Rentenaufschubs (Art. 39 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 55quater Abs. 1 AHVV) um eine Verwirkungsfrist handelt, die nicht erstreckt und im vorliegenden Fall mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht wiederhergestellt werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann