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9C_78/2019

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2019-02-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_78/2019

Urteil vom 21. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. Dezember 2018 (IV 2017/5).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 28. Januar 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, da darin weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird noch eine Auseinandersetzung damit stattfindet (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die geltend gemachte Zustandsverschlechterung seit sechs Monaten in die Zeit nach Erlass der vorinstanzlich angefochtenen, den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 22. November 2016 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) fällt und im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu berücksichtigen sein wird,

dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler