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9C_783/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2019-02-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_783/2018, 9C_791/2018

Urteil vom 1. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

9C_783/2018

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

und

9C_791/2018

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 26. September 2018 (AHV 2017/10 und 2017/7).

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 12. November 2018 (Poststempel) gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2018 (AHV 2017/10 und AHV 2017/7),

in die Verfügungen vom 7. Dezember 2018, mit welchen A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 4'000.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 17. Dezember 2018 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Verfahren 9C_783/2018 und 9C_791/2018, da ihnen die gleiche Beschwerde zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate (vom 26. September 2018 datierende) Entscheide des kantonalen Gerichts ergangen sind,

dass die Beschwerdeführer die Vorschüsse auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder