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9C_782/2015

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2015-11-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_782/2015

Urteil vom 11. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 21. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,

dass die Eingabe vom 21. Oktober 2015 zwar den Willen zur Anfechtung des Entscheids vom 8. September 2015 erkennen lässt,

dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),

dass er mit keinem Wort darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen (Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendung) Bundesrecht verletzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,

dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler