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9C_764/2023

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Bundesgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_764/2023

Urteil vom 18. Dezember 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2023 (II 2023 69).

Nach Einsicht

in die Eingaben des A.________ vom 28. November, 7. und 13. Dezember 2023,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2023,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Schreiben vom 7. Dezember 2023 seine Eingabe vom 28. November 2023 ausdrücklich auch als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 2023 verstanden haben will,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission/der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestätigte, wonach die vom Beschwerdeführer bezogene Altersrente der AHV auch im Steuerjahr 2019 zum steuerbaren Einkommen zu rechnen ist,

dass das kantonale Gericht zudem erwogen hat, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits für das Steuerjahr 2018 mit ähnlichen Anträgen unterlegen sei, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,

dass der Beschwerdeführer zwar eine Grosszahl von Verfassungsbestimmungen anruft, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Altersrente der AHV der Steuerbarkeit unterliegt und das Verfahren als aussichtlos erscheint, Bundesrecht verletzen sollte,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold