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9C 744/2014

Bundesgericht · 2014-10-27 · Deutsch CH
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Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2014
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.10.2014 9C 744/2014 (9C_744/2014) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.10.2014 9C 744/2014 (9C_744/2014) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.10.2014 9C 744/2014 (9C_744/2014)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_744/2014 Urteil vom 27. Oktober 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) mit ergänzter Begründung vom 17. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 18. September 2014, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere mit den in E. 5 des angefochtenen Entscheides gemachten detaillierten Hinweisen zur Überschussberechnung nicht auseinandersetzt und auch nicht dazu Stellung nimmt, dass bei einer Berücksichtigung der Amortisation der Steuerschulden von Fr. 500.- ein monatlicher Einnahmenüberschuss von über Fr. 900.- verbleiben würde, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Oktober 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Schmutz