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9C_734/2018

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2019-01-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_734/2018

Urteil vom 23. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 11. September 2018 (VSBES.2017.118).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. September 2018,

in die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Januar 2019 verpflichtet wurde, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass weitere Fristerstreckungen ausgeschlossen seien,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Widmer