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9C_716/2024

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,

Bundesgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_716/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 (SB.2024.00116 / SB.2024.00117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2021,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 6. November 2024 zugestellt wurde, die Beschwerdefrist am 7. November 2024 zu laufen begonnen und am 6. Dezember 2024 geendet hat,

dass sich die erst am 17. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde damit als verspätet erweist, was die Beschwerdeführerin selber eingesteht,

dass die Beschwerdeführerin nicht um eine Fristwiederherstellung ersucht und ihr pauschaler Verweis auf ihre Herzkrankheit eine solche auch nicht rechtfertigen könnte, weil sie ohne Weiteres einen Rechtsvertreter hätte beiziehen können,

dass die Beschwerde im Übrigen auch keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthält, weil sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich nicht bestreitet, dass sie die Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren versäumt hat,

dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, sowie Abs. 2 BGG),

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger