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9C_694/2019

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2019-11-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_694/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ GmbH,

vertreten durch D._______ AG,

Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung Vita,

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2019 (VKL.2018.30).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Oktober 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2019, womit die C.________ GmbH verpflichtet wurde, der Sammelstiftung Vita für den Beschwerdeführer paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 3329.50 zu bezahlen,

in Erwägung,

dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG [SR 831.40]), d.h. sowohl jene des Arbeitgebers als auch diejenigen des Arbeitnehmers,

dass der Arbeitgeber nach Art. 66 Abs. 4 BVG die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweist,

dass der Beschwerdeführer einzig Überlegungen anstellt hinsichtlich der ihm unter dem Titel "BVG-Beiträge" vom Lohn abgezogenen, aber nicht der Sammelstiftung Vita überwiesenen Beträge,

dass solches indessen vom Anfechtungsgegenstand des vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht erfasst wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger