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9C_67/2025

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_67/2025

Urteil vom 12. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Dezember 2024 (S2 24 80).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Dezember 2024 betreffend den Anspruch der A.________ auf physiotherapeutische Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2024 an A.________, womit es ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abwies und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies,

in die daraufhin von A.________ am 31. Januar 2025 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass die Eingaben innerhalb der am 31. Januar 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 ff. BGG ) erfolgt sind, weshalb die darin enthaltenen Ausführungen zur vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ins Leere zielen,

dass auch dann, wenn das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil fällt, weder eine "anwaltliche Eingabepflicht" noch die Notwendigkeit einer Verbeiständung gemäss Art. 41 BGG besteht, und Umfang sowie Schwierigkeit der Beschwerdesache keine Ansetzung einer zusätzlichen Frist für eine Ergänzung der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 43 lit. b BGG erfordern,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Vorinstanz nur den Anspruch auf physiotherapeutische Behandlung im Zeitraum vom 23. Juni 2023 bis zum 30. Juni 2024 beurteilt hat und auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie die vor- und nachherige Zeit betraf, und die Beschwerdeführerin nicht ausführt, weshalb auch bezüglich dieser Zeiträume eine materielle Beurteilung hätte erfolgen müssen,

dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, weshalb sie in concreto - nachdem über 400 Einzeltherapiesitzungen durchgeführt worden waren - die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Physiotherapie im Sinne von Art. 32 KVG (als Anspruchsvoraussetzungen) ab dem 19. September 2023 bis Ende Juni 2024 lediglich für eine Behandlung pro Monat bejaht, aber für darüber hinausgehende (wöchentliche) Behandlungen verneint hat,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, sondern lediglich in rein appellatorischer und an Weitschweifigkeit (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG ) grenzender Weise darlegt, dass sie als Invalidenrentnerin zwecks Schmerzreduktion weiterhin Anspruch auf wöchentliche Behandlungen habe,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann