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9C_623/2024

Wehrpflichtersatz, Ersatzjahr 2019,

Bundesgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Stanger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_623/2024

Verfügung vom 23. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 113, 8045 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wehrpflichtersatz, Ersatzjahr 2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2024 (VB.2024.00349).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 20. Oktober 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 31. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2024 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Stanger