Sachverhalt
A.
Der 1962 geborene A.________ war im März und April 2009 bei der B.________ AG, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der C.________ AG, vom 1. April bis 31. Dezember 2010 bei der D.________ AG, vom 1. April bis 31. Juli 2011 bei der E.________ AG sowie vom 1. Januar bis 31. März 2011 und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 erneut bei der D.________ AG angestellt, in welchen Betrieben er dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellte Tätigkeiten ausübte. In der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 unternahm er einen Arbeitsversuch im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (IV) bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der D.________ AG (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018), für welchen durch die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband IV-Taggelder ausgerichtet wurden (Verfügung für Taggeld der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018). Im April 2022 stellte A.________ bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023, welches diese mit Schreiben vom 8. September 2022 ablehnte. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache wies der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR ab (Entscheid vom 17. November 2022).
B.
Mit Klage vom 9. Januar 2024 stellte A.________ das Rechtsbegehren, die Stiftung FAR sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente auszurichten. Die Stiftung FAR schloss auf Abweisung der Klage; eventualiter sei sie jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zur Ausrichtung einer Überbrückungsrente zu verpflichten und diese sei um die von A.________ für den entsprechenden Zeitraum bezogenen Versicherungsleistungen zu kürzen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut und stellte fest, dass A.________ Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente hat. Es überwies die Sache an die Stiftung FAR, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des A.________ sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Überschussverdienstes ermittle (Urteil vom 29. August 2025).
C.
Die Stiftung FAR lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 29. August 2025 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 68 E. 1; 151 I 187 E. 1).
E. 1.2 Das kantonale Gericht sprach dem Beschwerdegegner eine gekürzte Überbrückungsrente zu und überwies die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe (unter seiner Mitwirkung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger sowie eines allfälligen Überschussverdienstes) an die Beschwerdeführerin. Da ihm mit der Klage einzig die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung als solche zum Entscheid unterbreitet worden war und in diesem Sinne das Massliche des Anspruches (noch) nicht zum Streitgegenstand gehörte, stellt sein Urteil einen (instanzabschliessenden) Endentscheid dar (vgl. dazu die vor Inkrafttreten des BGG ergangene, weiterhin einschlägige Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 450 E. 3.4 f.). Auf die Beschwerde ist mithin ohne Weiteres einzutreten (Art. 90 BGG).
E. 2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
E. 3.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 den GAV FAR, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Der GAV FAR wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039 ff.). Auch die von den Vertragsparteien in der Folge vereinbarten Änderungen wurden jeweils allgemeinverbindlich erklärt, wobei die letzte Allgemeinverbindlicherklärung am 1. Januar 2026 in Kraft trat (Bundesratsbeschluss vom 18. November 2025, BBl 2025 3400). Gestützt auf den GAV FAR erliess die Stiftung FAR am 4. Juli 2003 ein Leistungs- und Beitragsreglement (Reglement FAR), welches den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter regelt und für diese Übergangsjahre eine finanzielle Absicherung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Reglement FAR). Mit Blick darauf, dass vorliegend der Anspruch auf eine Rente ab Januar 2023 streitig ist, finden der GAV FAR und das Reglement FAR hier je in der seit 1. April 2019 geltenden Fassung Anwendung (zum GAV FAR: Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019, BBl 2019 1891 ff.).
E. 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, setzt ein entsprechender Leistungsanspruch voraus, dass der GAV FAR in räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht (Art. 1 bis 3 GAV FAR) anwendbar ist, was vorliegend ohne Weiteres bejaht werden kann.
E. 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d). Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b; vgl. zur Arbeitslosigkeit auch Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
E. 3.4 Nach Art. 17 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 erfüllt (Abs. 1). Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art. 14 Abs. 2 lit. b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). Die Absätze 1 und 2 sind kumulativ anwendbar (Abs. 4).
E. 4 Es steht fest und ist unbestritten, dass der 1962 geborene Beschwerdegegner seit 2009 in der Schweiz in verschiedenen Betrieben des Bauhauptgewerbes tätig war. Da er damit während weniger als 15, aber mehr als 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem beantragten Rentenbeginn (Januar 2023) im Geltungsbereich des GAV FAR beitragspflichtig beschäftigt gewesen ist, fällt lediglich der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente in Betracht (Art. 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR). Während die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d GAV FAR im vorliegenden Fall zu keinen Diskussionen Anlass geben, gehen die Auffassungen darüber auseinander, wie es sich mit lit. c verhält. Diese Litera verlangt nicht nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich des GAV FAR (welche Voraussetzung der Beschwerdegegner erfüllt, wie bereits erwähnt), sondern auch, dass diese in den letzten sieben Jahren ununterbrochen war. Hinsichtlich dieses Erfordernisses sind sich die Parteien uneinig, weil sie die Zeit des Arbeitsversuchs mit Taggeldbezug (1. November 2018 bis 30. April 2019) unterschiedlich würdigen. Anders als der Beschwerdegegner (im Klageverfahren) und die Vorinstanz erblickt die Beschwerdeführerin in diesem von der IV unterstützten Arbeitsversuch einen dem Anspruch auf eine Überbrückungsrente entgegenstehenden Unterbruch in der beitragspflichtigen Beschäftigung.
E. 5 Im Zentrum des Rechtsstreits steht mithin die für den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine gekürzte Überbrückungsrente entscheidende Frage, ob der von ihm unternommene sechsmonatige Arbeitsversuch die beitragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR unterbrochen hat und der Beschwerdegegner aus diesem Grund keine in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsbezug ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen kann.
E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei während des Arbeitsversuchs weiterhin bei der räumlich und betrieblich dem GAV FAR unterstehenden D.________ AG angestellt gewesen. Anders als die Beschwerdeführerin annehme, sei die beitragspflichtige Beschäftigung nicht zentral für die Bejahung der persönlichen Unterstellung gemäss Art. 3 GAV FAR. So bestehe auch während einer gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR nicht als Unterbruch zu wertenden Arbeitslosigkeit von maximal zwei Jahren kein Arbeitsverhältnis mit einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb und werde während dieser Zeit kein Lohn ausgerichtet, sondern Arbeitslosenentschädigung, auf welcher keine FAR-Beiträge geschuldet seien. Dasselbe gelte bei einem sechsmonatigen unfreiwilligen Unterbruch ohne Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), sofern anschliessend erneut in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb gearbeitet werde (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). Ohne die vorgesehene Lockerung wäre die persönliche Unterstellung während dieser Periode von maximal zwei Jahren oder sechs Monaten ohne beitragspflichtige Beschäftigung nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Situation des Beschwerdegegners nicht damit vergleichbar sein sollte. Aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass die IV-Taggelder (zulässigerweise) direkt der Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien, die Arbeitgeberin den vertraglichen - wegen Krankheit gekürzten - Lohn während der gesamten Dauer der Eingliederungsmassnahme weiterhin an den Beschwerdegegner bezahlt und darauf Sozialversicherungs- und FAR-Beiträge entrichtet habe, der Beschwerdegegner mithin durchgehend im Rahmen des GAV FAR versichert gewesen sei. Hätte es sich nicht so verhalten, müsste berücksichtigt werden, dass der Beschwerdegegner weiterhin bei der D.________ AG angestellt und nach Ende des Arbeitsversuches auch weiterhin bei der D.________ AG tätig gewesen sei, d.h. dass er anschliessend an die sechs Monate wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ausgeübt habe. Dass er nicht arbeitslos bzw. nicht ohne beitragspflichtige Beschäftigung gewesen sei, sondern sich mit Hilfe der Invalidenversicherung im Rahmen eines Arbeitsversuches in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb (erfolgreich) bemüht habe, weiterhin einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können, rechtfertige eine Lockerung der verlangten ununterbrochenen siebenjährigen Beschäftigung analog zur erwähnten Regelung bei Arbeitslosigkeit in dem Sinne, dass auch der sechsmonatige IV-Taggeldbezug nicht als Unterbruch zu werten sei. Dies gelte umso mehr, als gemäss Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR die Beschäftigungsdauer auch durch einen unbezahlten Urlaub in der Regel nicht unterbrochen werde, sofern er nicht mehr als sechs Monate daure und weitere in der Bestimmung erwähnte Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, denn auch in dieser Situation fehle es während sechs Monaten an einer beitragspflichtigen Beschäftigung und damit an der persönlichen Unterstellung unter den GAV FAR. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, einen sechsmonatigen Arbeitsversuch in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechsmonatigen unbezahlten Urlaub.
E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, die vorinstanzliche Bejahung des Erfordernisses einer ununterbrochenen beitragspflichtigen Beschäftigung verletze Bundesrecht, nämlich Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR sowie Art. 9 und 28 Abs. 1 BV . Vorab habe die Vorinstanz unzutreffenderweise die persönliche Unterstellung unter den GAV FAR mit der beitragspflichtigen Beschäftigung als Voraussetzung für eine gekürzte Überbrückungsrente gleichgesetzt. Sodann sei unberücksichtigt geblieben, dass der GAV FAR nur Arbeitnehmende im Sinne des Obligationenrechts (OR) erfasse und der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 gerade keine arbeitsvertragliche Tätigkeit oder sonstige Leistung aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR verrichtet habe, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geregelten Arbeitsversuches im Sinne einer von der Invalidenversicherung verfügten beruflichen Massnahme tätig gewesen sei. Damit stehe keine vom GAV FAR erfasste Tätigkeit und erst recht keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zur Diskussion. Dass das kantonale Gericht sich für eine "Lockerung" von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR ausgesprochen habe, beruhe auf einer bundesrechtswidrigen und willkürlichen Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung. Die vorinstanzliche Interpretation stehe in einem krassen Widerspruch zu den bundesrechtlichen Auslegungsregeln, indem eine ausdrücklich nur für zwei spezifische Fälle vorgesehene Ausnahme von einer klar und unmissverständlich formulierten Grundregel ungerechtfertigt ausgeweitet werde. Die Vorinstanz habe ihre unzutreffende Annahme, der Beschwerdegegner sei "durchgehend FAR-versichert" gewesen, auf eine bundesrechtswidrige bzw. willkürliche Anwendung und Auslegung des GAV FAR gestützt.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Auslegung von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR (d.h. einer normativen Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages) rügt, macht sie eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die entsprechende Rüge ist vom Bundesgericht frei zu prüfen (SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98, 9C_220/2023 E. 1.4; Urteile 4A_557/2021 vom 7. Juni 2022 E. 4.2 und 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 2). Demgegenüber bezieht sich die beschwerdeführerische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses, die Lohnzahlungen, die Auszahlung der IV-Taggelder und die Abrechnung von FAR-Beiträgen auf den Sachverhalt, welchen die Vorinstanz vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 2).
E. 6 Die normativen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages sind wie Gesetze auszulegen (BGE 141 V 657 E. 4.4; 139 III 165 E. 3.2; 127 III 318 E. 2a). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 151 V 129 E. 5; 151 III 35 E. 2.4.2). Ist dieser klar, also eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund zur Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 152 II 1 E. 2.3.1; 151 III 35 E. 2.4.2 und 81 E. 3.5). Demgegenüber muss im Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 152 II 1 E. 2.3.1; 151 III 81 E. 3.5; 150 V 400 E. 5.1).
E. 7.1 Nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil blieb der Beschwerdegegner während des sechsmonatigen Arbeitsversuchs weiterhin angestellt bei seiner bisherigen, räumlich und betrieblich dem GAV FAR unterstehenden Arbeitgeberin, welche die IV-Taggelder direkt ausbezahlt erhielt (was ohne Weiteres zulässig war; vgl. auch Rz. 3235.2 des ab 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]), dem Beschwerdegegner während der Eingliederungsmassnahme weiterhin den vertraglichen, krankheitsbedingt gekürzten Lohn ausrichtete und darauf Sozialversicherungs- und FAR-Beiträge abrechnete. Dass diese tatsächlichen Feststellungen, welchen die Taggeldverfügung vom 22. November 2018 und die Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis April 2019 zugrunde liegen, offensichtlich unrichtig sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Sie beschränkt sich unbehelflicherweise darauf, in Zweifel zu ziehen, ob die damalige Lohnausrichtung und Abrechnung von FAR-Beiträgen richtig war, und aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Arbeitsversuchs (vgl. dazu E. 7.2) sowie dem Umstand, dass auf Taggeldern der Invalidenversicherung keine FAR-Beiträge abgerechnet werden müssen (vgl. dazu E. 7.3), auf einen zwingenden Unterbruch der beitragspflichtigen Beschäftigung zu schliessen. Mit diesen Vorbringen vermag sie die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern; diese bleiben für das Bundesgericht verbindlich.
E. 7.2 Es trifft zwar zu, dass ein Arbeitsversuch - wie Art. 18a Abs. 3 IVG ausdrücklich erwähnt - nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht führt; vielmehr handelt es sich bei ihm um eine verfügte Massnahme beruflicher Art, welche dem öffentlichen Recht untersteht (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 18a IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 2 und 6 zu Art. 18a IVG; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG ], 2014, N. 148 und 152 zu Art. 18-18c IVG; vgl. auch BGE 144 V 411 E. 4.4). Dies hat für den Einsatzbetrieb den Vorteil, dass ihm keine Kosten, d.h. keine Lohnzahlungspflicht und keine Versicherungskosten erwachsen (vgl. dazu Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., S. 1890). Aus der entsprechenden Regelung ergibt sich indessen nicht, dass ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin (wie hier dasjenige zwischen dem Beschwerdegegner und der D.________ AG) während der Dauer der beruflichen Massnahme zwingend dahinfällt, denn Art. 18a IVG bezweckt nicht, bestehende arbeitsvertragliche Beziehungen aufzuheben oder die kollektivarbeitsvertragliche Unterstellung eines Arbeitnehmers zu suspendieren. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss argumentiert, weil der Arbeitsversuch kein neues Arbeitsverhältnis begründe, fehle es während seiner Dauer an einer im Rahmen des GAV FAR relevanten Beschäftigung.
E. 7.3 Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem (grundsätzlich zutreffenden) Hinweis, wonach auf IV-Taggeldern keine FAR-Beiträge geschuldet sind. Dass es sich so verhält, ist der Vorinstanz nicht entgangen, erwähnte sie doch die diesbezügliche Parallelität zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Allerdings stand für sie nicht dieser Aspekt im Vordergrund, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdegegner aufgrund der fortbestehenden Anstellung bei der D.________ AG als einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb, der weiterhin erfolgten Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin und der darauf vorgenommenen Beitragsabrechnung im FAR-System verblieben war. Dass die Vorinstanz in diesem Sinne unterschied zwischen der beitragsrechtlichen Qualifikation des IV-Taggeldes und der Frage der arbeitsvertraglichen sowie betrieblichen Zugehörigkeit zum GAV FAR, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Aus diesem Grund gibt der von ihr gezogene Schluss, wonach der Beschwerdegegner bei der D.________ AG durchgehend eine im Rahmen des GAV FAR relevante Beschäftigung ausgeübt habe, welche durch den Arbeitsversuch nicht unterbrochen worden sei, zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 7.4 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Systematik des GAV FAR. So verlangt Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zwar eine ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung während der letzten sieben Jahre. Indessen zeigen der GAV FAR und das Reglement FAR, dass die vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung nicht im Sinne einer ausnahmslosen durchgehenden Beitragszahlung zu verstehen ist, indem im Fall von Arbeitslosigkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR) oder unbezahltem Urlaub (Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR) unter bestimmten Voraussetzungen trotz fehlender laufender Beschäftigung bzw. trotz fehlender Beitragserhebung kein den Anspruch auf eine Überbrückungsrente vernichtender Unterbruch angenommen wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die sechsmonatige Eingliederungsmassnahme bei fortbestehender Anstellung und anschliessender Weiterbeschäftigung im Bereich des GAV FAR nicht strenger zu behandeln als diese beiden ausdrücklich privilegierten Tatbestände.
E. 7.5 Nichts anderes ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des GAV FAR. Die Anspruchsvoraussetzung einer ununterbrochenen siebenjährigen Beschäftigung soll sicherstellen, dass die Leistungen beanspruchende Person vor dem Leistungsbezug in einer aktuellen und engen Beziehung zum Bauhauptgewerbe und zur Finanzierungsgemeinschaft steht. Dieser Zweck wird nicht verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - während einer zeitlich beschränkten Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung weiterhin bei einer dem GAV FAR unterstehenden Arbeitgeberin angestellt bleibt, nicht aus dem Bereich des GAV FAR ausscheidet und nach Abschluss der Massnahme seine Tätigkeit im unterstellten Betrieb fortsetzt. Die gegenteilige Betrachtung würde dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der seine Stelle behält und mit Hilfe der Invalidenversicherung seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten versucht, schlechter gestellt wäre als eine Person, welche ihre Stelle verliert oder aufgibt, arbeitslos wird oder unbezahlten Urlaub (von höchstens sechs Monaten) bezieht. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr im Zusammenhang mit dem teleologischen Auslegungselement angerufenen Prinzip der Subsidiarität der FAR-Leistungen gegenüber den Leistungen anderer Versicherungsträger. Die damit angesprochenen Bestimmungen - Art. 18 GAV FAR und Art. 18 Reglement FAR - regeln, ob und inwieweit bestehende FAR-Leistungen zu Koordinationszwecken zu kürzen sind, und nicht die im vorliegenden Prozess allein interessierende, vorgelagerte Frage, ob eine sechsmonatige IV-Eingliederungsmassnahme die Beschäftigungsdauer unterbricht und damit einem Leistungsanspruch entgegensteht. Mit anderen Worten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Anspruchsprüfung irrelevant ist und ihm erst bei der Festsetzung der Rentenhöhe Rechnung zu tragen sein wird.
E. 7.6 Entgegen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht weder Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR unzulässigerweise "gelockert" bzw. ausgeweitet noch einen "neuen Ausnahmetatbestand" geschaffen. Vielmehr beschränkte es sich darauf, die Frage zu beantworten, ob der vom Beschwerdegegner konkret unternommene Arbeitsversuch mit den erwähnten Modalitäten als Unterbuch seiner Beschäftigung im Geltungsbereich des GAV FAR zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bei der dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeberin, der fortdauernden Lohnzahlung, der Abrechnung von FAR-Beiträgen, der kurzen Dauer der Massnahme und des Eingliederungszweckes durfte es einen solchen verneinen. Dass eine andere, strengere Auslegung denkbar wäre, macht diese vorinstanzliche Sichtweise nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3), zumal sie sich auf die Systematik sowie den Sinn und Zweck der Regelung stützen lässt.
E. 7.7 Ins Leere geht schliesslich auch der Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung. Eine solche liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei das Bundesgericht einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist hier nicht gegeben, denn die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner sei während des Arbeitsversuchs nicht aus dem Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschieden und die für den Rentenanspruch relevante Beschäftigung damit nicht unterbrochen worden, stützt sich auf sachliche Gründe und führt nicht zu einem stossenden Ergebnis.
E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschäftigung des Beschwerdegegners im Geltungsbereich des GAV FAR durch den Arbeitsversuch nicht unterbrochen worden ist und der Beschwerdegegner mithin auch das in Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR statuierte Erfordernis einer ununterbrochenen beitragspflichtigen Beschäftigung während der letzten sieben Jahre erfüllt, kein Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat weder IV-Taggelder in bundesrechtswidriger Weise als FAR-pflichtigen Lohn qualifiziert noch Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR falsch ausgelegt oder unzulässigerweise gelockert. Vielmehr hat sie zu Recht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeberin fortbestand, die Arbeitgeberin weiterhin Lohn ausrichtete sowie FAR-Beiträge abrechnete und dass der Arbeitsversuch lediglich eine zeitlich beschränkte Eingliederungsmassnahme innerhalb der fortbestehenden, im Hinblick auf den GAV FAR relevanten Beschäftigung darstellte. Hat die Vorinstanz das (vor Bundesgericht alleine noch streitige) Erfordernis einer ununterbrochenen Beschäftigung im Geltungsbereich des GAV FAR während der letzten sieben Jahre mithin zu Recht als erfüllt betrachtet, sind sämtliche für den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente kumulativ erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Dass sie den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine gekürzte Überbrückungsrente feststellte, erweist sich damit als bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung des Hauptantrages, lautend auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage, sowie des Eventualantrages auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin, an welche die Vorinstanz die Sache überwies, nicht nur die im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv erwähnte Rentenhöhe (unter Berücksichtigung der dort genannten Aspekte) festzusetzen haben wird, sondern auch den Rentenbeginn (als von den Parteien uneinheitlich beantwortete und gerichtlich noch nicht beurteilte Frage).
E. 8 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da im bundesgerichtlichen Verfahren keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_610/2025
Urteil vom 17. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukasz Grebski,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 (BV.2024.00003).
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ war im März und April 2009 bei der B.________ AG, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der C.________ AG, vom 1. April bis 31. Dezember 2010 bei der D.________ AG, vom 1. April bis 31. Juli 2011 bei der E.________ AG sowie vom 1. Januar bis 31. März 2011 und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 erneut bei der D.________ AG angestellt, in welchen Betrieben er dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellte Tätigkeiten ausübte. In der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 unternahm er einen Arbeitsversuch im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (IV) bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der D.________ AG (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018), für welchen durch die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband IV-Taggelder ausgerichtet wurden (Verfügung für Taggeld der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018). Im April 2022 stellte A.________ bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab 1. Januar 2023, welches diese mit Schreiben vom 8. September 2022 ablehnte. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache wies der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR ab (Entscheid vom 17. November 2022).
B.
Mit Klage vom 9. Januar 2024 stellte A.________ das Rechtsbegehren, die Stiftung FAR sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente auszurichten. Die Stiftung FAR schloss auf Abweisung der Klage; eventualiter sei sie jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zur Ausrichtung einer Überbrückungsrente zu verpflichten und diese sei um die von A.________ für den entsprechenden Zeitraum bezogenen Versicherungsleistungen zu kürzen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut und stellte fest, dass A.________ Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente hat. Es überwies die Sache an die Stiftung FAR, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des A.________ sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Überschussverdienstes ermittle (Urteil vom 29. August 2025).
C.
Die Stiftung FAR lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 29. August 2025 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 68 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.2. Das kantonale Gericht sprach dem Beschwerdegegner eine gekürzte Überbrückungsrente zu und überwies die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe (unter seiner Mitwirkung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger sowie eines allfälligen Überschussverdienstes) an die Beschwerdeführerin. Da ihm mit der Klage einzig die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung als solche zum Entscheid unterbreitet worden war und in diesem Sinne das Massliche des Anspruches (noch) nicht zum Streitgegenstand gehörte, stellt sein Urteil einen (instanzabschliessenden) Endentscheid dar (vgl. dazu die vor Inkrafttreten des BGG ergangene, weiterhin einschlägige Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 450 E. 3.4 f.). Auf die Beschwerde ist mithin ohne Weiteres einzutreten (Art. 90 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 den GAV FAR, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Der GAV FAR wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2003 4039 ff.). Auch die von den Vertragsparteien in der Folge vereinbarten Änderungen wurden jeweils allgemeinverbindlich erklärt, wobei die letzte Allgemeinverbindlicherklärung am 1. Januar 2026 in Kraft trat (Bundesratsbeschluss vom 18. November 2025, BBl 2025 3400). Gestützt auf den GAV FAR erliess die Stiftung FAR am 4. Juli 2003 ein Leistungs- und Beitragsreglement (Reglement FAR), welches den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter regelt und für diese Übergangsjahre eine finanzielle Absicherung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Reglement FAR). Mit Blick darauf, dass vorliegend der Anspruch auf eine Rente ab Januar 2023 streitig ist, finden der GAV FAR und das Reglement FAR hier je in der seit 1. April 2019 geltenden Fassung Anwendung (zum GAV FAR: Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019, BBl 2019 1891 ff.).
3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, setzt ein entsprechender Leistungsanspruch voraus, dass der GAV FAR in räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht (Art. 1 bis 3 GAV FAR) anwendbar ist, was vorliegend ohne Weiteres bejaht werden kann.
3.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d). Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 lit. c nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a) und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt (lit. b; vgl. zur Arbeitslosigkeit auch Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
3.4. Nach Art. 17 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzte Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 erfüllt (Abs. 1). Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt (Art. 14 Abs. 2 lit. b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs. 2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs. 3). Die Absätze 1 und 2 sind kumulativ anwendbar (Abs. 4).
4.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der 1962 geborene Beschwerdegegner seit 2009 in der Schweiz in verschiedenen Betrieben des Bauhauptgewerbes tätig war. Da er damit während weniger als 15, aber mehr als 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem beantragten Rentenbeginn (Januar 2023) im Geltungsbereich des GAV FAR beitragspflichtig beschäftigt gewesen ist, fällt lediglich der Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente in Betracht (Art. 14 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR). Während die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d GAV FAR im vorliegenden Fall zu keinen Diskussionen Anlass geben, gehen die Auffassungen darüber auseinander, wie es sich mit lit. c verhält. Diese Litera verlangt nicht nur eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich des GAV FAR (welche Voraussetzung der Beschwerdegegner erfüllt, wie bereits erwähnt), sondern auch, dass diese in den letzten sieben Jahren ununterbrochen war. Hinsichtlich dieses Erfordernisses sind sich die Parteien uneinig, weil sie die Zeit des Arbeitsversuchs mit Taggeldbezug (1. November 2018 bis 30. April 2019) unterschiedlich würdigen. Anders als der Beschwerdegegner (im Klageverfahren) und die Vorinstanz erblickt die Beschwerdeführerin in diesem von der IV unterstützten Arbeitsversuch einen dem Anspruch auf eine Überbrückungsrente entgegenstehenden Unterbruch in der beitragspflichtigen Beschäftigung.
5.
Im Zentrum des Rechtsstreits steht mithin die für den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine gekürzte Überbrückungsrente entscheidende Frage, ob der von ihm unternommene sechsmonatige Arbeitsversuch die beitragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR unterbrochen hat und der Beschwerdegegner aus diesem Grund keine in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsbezug ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen kann.
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei während des Arbeitsversuchs weiterhin bei der räumlich und betrieblich dem GAV FAR unterstehenden D.________ AG angestellt gewesen. Anders als die Beschwerdeführerin annehme, sei die beitragspflichtige Beschäftigung nicht zentral für die Bejahung der persönlichen Unterstellung gemäss Art. 3 GAV FAR. So bestehe auch während einer gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR nicht als Unterbruch zu wertenden Arbeitslosigkeit von maximal zwei Jahren kein Arbeitsverhältnis mit einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb und werde während dieser Zeit kein Lohn ausgerichtet, sondern Arbeitslosenentschädigung, auf welcher keine FAR-Beiträge geschuldet seien. Dasselbe gelte bei einem sechsmonatigen unfreiwilligen Unterbruch ohne Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), sofern anschliessend erneut in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb gearbeitet werde (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR). Ohne die vorgesehene Lockerung wäre die persönliche Unterstellung während dieser Periode von maximal zwei Jahren oder sechs Monaten ohne beitragspflichtige Beschäftigung nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Situation des Beschwerdegegners nicht damit vergleichbar sein sollte. Aufgrund der Unterlagen sei davon auszugehen, dass die IV-Taggelder (zulässigerweise) direkt der Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien, die Arbeitgeberin den vertraglichen - wegen Krankheit gekürzten - Lohn während der gesamten Dauer der Eingliederungsmassnahme weiterhin an den Beschwerdegegner bezahlt und darauf Sozialversicherungs- und FAR-Beiträge entrichtet habe, der Beschwerdegegner mithin durchgehend im Rahmen des GAV FAR versichert gewesen sei. Hätte es sich nicht so verhalten, müsste berücksichtigt werden, dass der Beschwerdegegner weiterhin bei der D.________ AG angestellt und nach Ende des Arbeitsversuches auch weiterhin bei der D.________ AG tätig gewesen sei, d.h. dass er anschliessend an die sechs Monate wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ausgeübt habe. Dass er nicht arbeitslos bzw. nicht ohne beitragspflichtige Beschäftigung gewesen sei, sondern sich mit Hilfe der Invalidenversicherung im Rahmen eines Arbeitsversuches in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb (erfolgreich) bemüht habe, weiterhin einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen zu können, rechtfertige eine Lockerung der verlangten ununterbrochenen siebenjährigen Beschäftigung analog zur erwähnten Regelung bei Arbeitslosigkeit in dem Sinne, dass auch der sechsmonatige IV-Taggeldbezug nicht als Unterbruch zu werten sei. Dies gelte umso mehr, als gemäss Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR die Beschäftigungsdauer auch durch einen unbezahlten Urlaub in der Regel nicht unterbrochen werde, sofern er nicht mehr als sechs Monate daure und weitere in der Bestimmung erwähnte Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, denn auch in dieser Situation fehle es während sechs Monaten an einer beitragspflichtigen Beschäftigung und damit an der persönlichen Unterstellung unter den GAV FAR. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, einen sechsmonatigen Arbeitsversuch in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechsmonatigen unbezahlten Urlaub.
5.2. In der Beschwerde wird gerügt, die vorinstanzliche Bejahung des Erfordernisses einer ununterbrochenen beitragspflichtigen Beschäftigung verletze Bundesrecht, nämlich Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR sowie Art. 9 und 28 Abs. 1 BV . Vorab habe die Vorinstanz unzutreffenderweise die persönliche Unterstellung unter den GAV FAR mit der beitragspflichtigen Beschäftigung als Voraussetzung für eine gekürzte Überbrückungsrente gleichgesetzt. Sodann sei unberücksichtigt geblieben, dass der GAV FAR nur Arbeitnehmende im Sinne des Obligationenrechts (OR) erfasse und der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 gerade keine arbeitsvertragliche Tätigkeit oder sonstige Leistung aus Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR verrichtet habe, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geregelten Arbeitsversuches im Sinne einer von der Invalidenversicherung verfügten beruflichen Massnahme tätig gewesen sei. Damit stehe keine vom GAV FAR erfasste Tätigkeit und erst recht keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zur Diskussion. Dass das kantonale Gericht sich für eine "Lockerung" von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR ausgesprochen habe, beruhe auf einer bundesrechtswidrigen und willkürlichen Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung. Die vorinstanzliche Interpretation stehe in einem krassen Widerspruch zu den bundesrechtlichen Auslegungsregeln, indem eine ausdrücklich nur für zwei spezifische Fälle vorgesehene Ausnahme von einer klar und unmissverständlich formulierten Grundregel ungerechtfertigt ausgeweitet werde. Die Vorinstanz habe ihre unzutreffende Annahme, der Beschwerdegegner sei "durchgehend FAR-versichert" gewesen, auf eine bundesrechtswidrige bzw. willkürliche Anwendung und Auslegung des GAV FAR gestützt.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Auslegung von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR (d.h. einer normativen Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages) rügt, macht sie eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die entsprechende Rüge ist vom Bundesgericht frei zu prüfen (SVR 2024 BVG Nr. 28 S. 98, 9C_220/2023 E. 1.4; Urteile 4A_557/2021 vom 7. Juni 2022 E. 4.2 und 4A_68/2018 vom 13. November 2018 E. 2). Demgegenüber bezieht sich die beschwerdeführerische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses, die Lohnzahlungen, die Auszahlung der IV-Taggelder und die Abrechnung von FAR-Beiträgen auf den Sachverhalt, welchen die Vorinstanz vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 2).
6.
Die normativen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages sind wie Gesetze auszulegen (BGE 141 V 657 E. 4.4; 139 III 165 E. 3.2; 127 III 318 E. 2a). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 151 V 129 E. 5; 151 III 35 E. 2.4.2). Ist dieser klar, also eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund zur Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 152 II 1 E. 2.3.1; 151 III 35 E. 2.4.2 und 81 E. 3.5). Demgegenüber muss im Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 152 II 1 E. 2.3.1; 151 III 81 E. 3.5; 150 V 400 E. 5.1).
7.
7.1. Nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil blieb der Beschwerdegegner während des sechsmonatigen Arbeitsversuchs weiterhin angestellt bei seiner bisherigen, räumlich und betrieblich dem GAV FAR unterstehenden Arbeitgeberin, welche die IV-Taggelder direkt ausbezahlt erhielt (was ohne Weiteres zulässig war; vgl. auch Rz. 3235.2 des ab 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]), dem Beschwerdegegner während der Eingliederungsmassnahme weiterhin den vertraglichen, krankheitsbedingt gekürzten Lohn ausrichtete und darauf Sozialversicherungs- und FAR-Beiträge abrechnete. Dass diese tatsächlichen Feststellungen, welchen die Taggeldverfügung vom 22. November 2018 und die Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis April 2019 zugrunde liegen, offensichtlich unrichtig sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Sie beschränkt sich unbehelflicherweise darauf, in Zweifel zu ziehen, ob die damalige Lohnausrichtung und Abrechnung von FAR-Beiträgen richtig war, und aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Arbeitsversuchs (vgl. dazu E. 7.2) sowie dem Umstand, dass auf Taggeldern der Invalidenversicherung keine FAR-Beiträge abgerechnet werden müssen (vgl. dazu E. 7.3), auf einen zwingenden Unterbruch der beitragspflichtigen Beschäftigung zu schliessen. Mit diesen Vorbringen vermag sie die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern; diese bleiben für das Bundesgericht verbindlich.
7.2. Es trifft zwar zu, dass ein Arbeitsversuch - wie Art. 18a Abs. 3 IVG ausdrücklich erwähnt - nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht führt; vielmehr handelt es sich bei ihm um eine verfügte Massnahme beruflicher Art, welche dem öffentlichen Recht untersteht (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 18a IVG; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N. 2 und 6 zu Art. 18a IVG; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [ Art. 1-27 bis IVG ], 2014, N. 148 und 152 zu Art. 18-18c IVG; vgl. auch BGE 144 V 411 E. 4.4). Dies hat für den Einsatzbetrieb den Vorteil, dass ihm keine Kosten, d.h. keine Lohnzahlungspflicht und keine Versicherungskosten erwachsen (vgl. dazu Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., S. 1890). Aus der entsprechenden Regelung ergibt sich indessen nicht, dass ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin (wie hier dasjenige zwischen dem Beschwerdegegner und der D.________ AG) während der Dauer der beruflichen Massnahme zwingend dahinfällt, denn Art. 18a IVG bezweckt nicht, bestehende arbeitsvertragliche Beziehungen aufzuheben oder die kollektivarbeitsvertragliche Unterstellung eines Arbeitnehmers zu suspendieren. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss argumentiert, weil der Arbeitsversuch kein neues Arbeitsverhältnis begründe, fehle es während seiner Dauer an einer im Rahmen des GAV FAR relevanten Beschäftigung.
7.3. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem (grundsätzlich zutreffenden) Hinweis, wonach auf IV-Taggeldern keine FAR-Beiträge geschuldet sind. Dass es sich so verhält, ist der Vorinstanz nicht entgangen, erwähnte sie doch die diesbezügliche Parallelität zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Allerdings stand für sie nicht dieser Aspekt im Vordergrund, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdegegner aufgrund der fortbestehenden Anstellung bei der D.________ AG als einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb, der weiterhin erfolgten Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin und der darauf vorgenommenen Beitragsabrechnung im FAR-System verblieben war. Dass die Vorinstanz in diesem Sinne unterschied zwischen der beitragsrechtlichen Qualifikation des IV-Taggeldes und der Frage der arbeitsvertraglichen sowie betrieblichen Zugehörigkeit zum GAV FAR, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Aus diesem Grund gibt der von ihr gezogene Schluss, wonach der Beschwerdegegner bei der D.________ AG durchgehend eine im Rahmen des GAV FAR relevante Beschäftigung ausgeübt habe, welche durch den Arbeitsversuch nicht unterbrochen worden sei, zu keinen Beanstandungen Anlass.
7.4. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Systematik des GAV FAR. So verlangt Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR zwar eine ununterbrochene beitragspflichtige Beschäftigung während der letzten sieben Jahre. Indessen zeigen der GAV FAR und das Reglement FAR, dass die vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung nicht im Sinne einer ausnahmslosen durchgehenden Beitragszahlung zu verstehen ist, indem im Fall von Arbeitslosigkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR) oder unbezahltem Urlaub (Art. 13 Abs. 1ter Reglement FAR) unter bestimmten Voraussetzungen trotz fehlender laufender Beschäftigung bzw. trotz fehlender Beitragserhebung kein den Anspruch auf eine Überbrückungsrente vernichtender Unterbruch angenommen wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die sechsmonatige Eingliederungsmassnahme bei fortbestehender Anstellung und anschliessender Weiterbeschäftigung im Bereich des GAV FAR nicht strenger zu behandeln als diese beiden ausdrücklich privilegierten Tatbestände.
7.5. Nichts anderes ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des GAV FAR. Die Anspruchsvoraussetzung einer ununterbrochenen siebenjährigen Beschäftigung soll sicherstellen, dass die Leistungen beanspruchende Person vor dem Leistungsbezug in einer aktuellen und engen Beziehung zum Bauhauptgewerbe und zur Finanzierungsgemeinschaft steht. Dieser Zweck wird nicht verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - während einer zeitlich beschränkten Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung weiterhin bei einer dem GAV FAR unterstehenden Arbeitgeberin angestellt bleibt, nicht aus dem Bereich des GAV FAR ausscheidet und nach Abschluss der Massnahme seine Tätigkeit im unterstellten Betrieb fortsetzt. Die gegenteilige Betrachtung würde dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der seine Stelle behält und mit Hilfe der Invalidenversicherung seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten versucht, schlechter gestellt wäre als eine Person, welche ihre Stelle verliert oder aufgibt, arbeitslos wird oder unbezahlten Urlaub (von höchstens sechs Monaten) bezieht. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck von Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr im Zusammenhang mit dem teleologischen Auslegungselement angerufenen Prinzip der Subsidiarität der FAR-Leistungen gegenüber den Leistungen anderer Versicherungsträger. Die damit angesprochenen Bestimmungen - Art. 18 GAV FAR und Art. 18 Reglement FAR - regeln, ob und inwieweit bestehende FAR-Leistungen zu Koordinationszwecken zu kürzen sind, und nicht die im vorliegenden Prozess allein interessierende, vorgelagerte Frage, ob eine sechsmonatige IV-Eingliederungsmassnahme die Beschäftigungsdauer unterbricht und damit einem Leistungsanspruch entgegensteht. Mit anderen Worten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Anspruchsprüfung irrelevant ist und ihm erst bei der Festsetzung der Rentenhöhe Rechnung zu tragen sein wird.
7.6. Entgegen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht weder Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR unzulässigerweise "gelockert" bzw. ausgeweitet noch einen "neuen Ausnahmetatbestand" geschaffen. Vielmehr beschränkte es sich darauf, die Frage zu beantworten, ob der vom Beschwerdegegner konkret unternommene Arbeitsversuch mit den erwähnten Modalitäten als Unterbuch seiner Beschäftigung im Geltungsbereich des GAV FAR zu qualifizieren ist. Unter Berücksichtigung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bei der dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeberin, der fortdauernden Lohnzahlung, der Abrechnung von FAR-Beiträgen, der kurzen Dauer der Massnahme und des Eingliederungszweckes durfte es einen solchen verneinen. Dass eine andere, strengere Auslegung denkbar wäre, macht diese vorinstanzliche Sichtweise nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3), zumal sie sich auf die Systematik sowie den Sinn und Zweck der Regelung stützen lässt.
7.7. Ins Leere geht schliesslich auch der Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung. Eine solche liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei das Bundesgericht einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist hier nicht gegeben, denn die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner sei während des Arbeitsversuchs nicht aus dem Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschieden und die für den Rentenanspruch relevante Beschäftigung damit nicht unterbrochen worden, stützt sich auf sachliche Gründe und führt nicht zu einem stossenden Ergebnis.
7.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschäftigung des Beschwerdegegners im Geltungsbereich des GAV FAR durch den Arbeitsversuch nicht unterbrochen worden ist und der Beschwerdegegner mithin auch das in Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR statuierte Erfordernis einer ununterbrochenen beitragspflichtigen Beschäftigung während der letzten sieben Jahre erfüllt, kein Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat weder IV-Taggelder in bundesrechtswidriger Weise als FAR-pflichtigen Lohn qualifiziert noch Art. 14 Abs. 2 lit. a GAV FAR falsch ausgelegt oder unzulässigerweise gelockert. Vielmehr hat sie zu Recht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeberin fortbestand, die Arbeitgeberin weiterhin Lohn ausrichtete sowie FAR-Beiträge abrechnete und dass der Arbeitsversuch lediglich eine zeitlich beschränkte Eingliederungsmassnahme innerhalb der fortbestehenden, im Hinblick auf den GAV FAR relevanten Beschäftigung darstellte. Hat die Vorinstanz das (vor Bundesgericht alleine noch streitige) Erfordernis einer ununterbrochenen Beschäftigung im Geltungsbereich des GAV FAR während der letzten sieben Jahre mithin zu Recht als erfüllt betrachtet, sind sämtliche für den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente kumulativ erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Dass sie den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine gekürzte Überbrückungsrente feststellte, erweist sich damit als bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung des Hauptantrages, lautend auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage, sowie des Eventualantrages auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin, an welche die Vorinstanz die Sache überwies, nicht nur die im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv erwähnte Rentenhöhe (unter Berücksichtigung der dort genannten Aspekte) festzusetzen haben wird, sondern auch den Rentenbeginn (als von den Parteien uneinheitlich beantwortete und gerichtlich noch nicht beurteilte Frage).
8.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da im bundesgerichtlichen Verfahren keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann