Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war im März/April 2009 bei der Y.___ AG , vo m
1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der Z.___ AG, vo m
1. A pril bis 31. Dezember 2010 bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___ ) , vo m
1. April bis 31. Juli 2011 bei der B.___ AG sowie vo m
1. Januar bis 31. März 2011 und vo m
1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 bei der A.___ an ge stellt
und übte dabei in diesen B etrieben dem GAV FAR un ter stellte Tätig kei ten aus (Urk. 9/8 und 2/6 S. 2 ) . In der Zeit vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 bezog der Ver si cherte Taggelder der Invali den ver si che rung (Ein glie de rungs mass nah men, vgl. Urk. 9/9 f.).
Am
7. April 202 2 stellte er gegenüber der Stiftung für den flexiblen Alters rück tritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Aus rich tung einer Überbrückungsrente ab
1. Januar 2023, welches von der Aus zah lungs stelle der Stiftung FAR mit Schreiben vom
8. September 2022 abgelehnt wurde (Urk. 2/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Der Aus schuss Rekurse des Stif tungsrates FAR bestätigte die Ab leh nung des Leis tungs ge suches mit Ent scheid vom 17. November 2022 (Urk. 2/7). 2.
Mit Eingabe vom
9. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente zu entrichten (Urk. 1). Die Stiftung FAR schloss mit Klageantwort vom 28. März 2024 auf A bweisung der Klage ; even tualiter sei die Beklagte jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zu ver pflichten, dem Kläger eine Überbrückungsrente nach GAV FAR auszurichten, und diese sei um vom Kläger im entsprechenden Zeitraum erhaltene Versicherungs leis tungen zu kürzen (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 4. April 2024 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 8. Mai 2024 teilte der Klä ger seinen
Verzicht auf Erstattung eine r
Re plik mit (Urk. 12), was der Beklagten mit Ver fü gung vom
13. Mai 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand für Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung en, Arbeitgebern und Anspruchs be rech tig ten nach dem schwei zeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 9/3), ist die örtliche und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG
– die sachliche Zuständigkeit des So zial versicherungs gerichts gege ben. 1.2
Nach
Art. 73 Abs. 2
BVG sehen
die
Kantone ein einfaches, rasches und in der Re gel kostenloses Verfahren vor, wobei
das Gericht den Sachverhalt von Amtes we gen feststellt. Der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz be trifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenen falls zur Er hebung der notwendigen Be weise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Kla ge ver fahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Ver wal tungs rechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Par teien ge prägt ist. Der Untersu chungsgrundsatz wird dementsprechend zurück ge drängt durch die Mitwirkungs pflicht der Parteien, namentlich wenn diese an walt lich ver treten sind. Dazu gehört insbesondere die Substantiierungspflicht, die be in haltet, dass die wesent lichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts schriften enthal ten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dar ge legt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 ;
BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2. 2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Al ters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz ver ein ba rungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zu satz ver ein barung per 1.
April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR ( Urk. 9/2) hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reg le ment FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1.
April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Ren ten an spruch e s ab Januar 2023 vorliegend nicht zur Anwendung. 2.2
Ein entsprechender Leistungsanspruch setzt voraus, dass der GAV FAR in räum licher (Art. 1), betrieblicher (Art. 2) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar ist, was vorab zu prüfen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 III 625 ).
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.
2 Abs.
1 für alle in ländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit.
a-i; vgl. auch die Ausnahmen in Abs.
2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.
3 Abs.
1 GAV FAR für Ar beit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), wel che auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.
2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fach kennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art.
2 Abs.
1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit.
a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit.
f). 2.3
Gemäss Art.
14 Abs.
1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60.
Altersjahr vollendet hat (lit.
a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit.
b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Er werbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel
15 definitiv aufgibt (lit.
d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit.
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine ge kürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat , davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit.
a) und/oder innerhalb der letz ten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeits los war, die anderen Voraussetzungen nach lit.
a aber erfüllt (lit.
b ; vgl. zur Arbeitslosigkeit im Detail Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR ). 2.4
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Ar beit geber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs.
2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Be trieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR un ter stellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teil zeit be schäf tigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letz ten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs.
3). 2.5
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Über brückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reg lement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vor wie gend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
3 GAV FAR). 3 . 3 .1
Der Kläger beansprucht vorliegend eine gekürzte Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR. Voraussetzung hierfür ist nach dem vorstehend Aus geführten (vgl. E. 2. 3 f.), dass der Kläger innerhalb der letzten 20 Jahre wäh rend zehn Jahren und davon während der letzten sieben Jahre vor dem Leis tungs be zug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei eine Arbeitslosigkeit von höchs tens zwei Jahren während der letzten sieben Jahre nicht als Unterbruch ge wertet wird. 3.2
Unbestritten ist, dass der Kläger in der Schweiz vo m
1. März 2009 bis 31. De zem ber 2009, vo m
1. Ap ril 2 010
bis 31. Oktober 2018 sowie vo m
1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2022 in GAV FAR
unterstellten Betrieben be schäf tigt (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 9/8) und dem GAV FAR somit räumlich, betrieblich und per sön lich unter stellt war (vgl. E. 2.2). Ebenso sind die Anspruchs vo raus set zungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vgl. E. 2.3) unbestritten und aus gewie sener massen erfüllt.
Für die Beurteilung der anzurechnenden Beschäftigungsdauer ist der Zeit raum vom
1. Januar 20 03 bis 31. Dezember 2022 massgebend ( 20 Jahre vor dem ge wünschten
Leistungsbezug
ab
1. Januar 2023 ), wobei der Kläger erst seit März
2009 in der Schweiz tätig war respektive ist ( vgl. den IK-Aus zug [Urk. 9/8]; ferner Urk. 2/6 S. 2 ) , weshalb eine ( ungekürzte ) Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 GAV FAR mangels der erforderlichen 15 beitragspflichtigen Beschäfti gungsjahre (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR) – selbst ohne all fällige Unterbrüche – von vorn he rein ausser Betracht fällt , was zwischen den Parteien nicht umstritten ist .
3.3
Unterschiedliche Auffassung besteht zwischen den Parteien diesbezüglich , ob der Ar beits versuch des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. April 2019, wäh rend wel chem er Taggelder von der Inva li denversicherung bezog (Urk. 9/9 f.) , zu einer sechsmonatigen Beitragslücke führt e , wel che
dem Anspruch auf eine ge kürzte Überbrückungsrente entgegensteht . 4. 4.1
Fraglich und zu prüfen ist somit , ob der Kläger während der Zeit vom 1. No vem ber 2018 bis 30 . April 2019 trotz des Bezuges von Tag geld leis tungen der In va li denversicherung in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt war und so mit während sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit
nachgegangen ist, oder ob der Taggeldbe zug als Unterbruch zu werten ist, weshalb die Voraussetzung
von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR nicht erfüllt ist . 4 .2
Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30 . April 2019 Taggelder von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) bezogen habe, bestritten werde indes, dass aufgrund dieses Taggeldbezuges eine sechsmonatige Beitrags lücke entstanden sei, welche zur Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungs rente führe n solle . Er sei während der Wiedereingliederungsmassnahme weiter hin einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Pflästerer bei der A.___ nach ge gan gen und habe FAR-Beiträge geleistet . Folglich sei er auch während die ser Zeit in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt gewesen, zu mal Art. 3 Abs. 1 GAV FAR festhalte, dass die Entlöhnungsart für die ausge übte Tätig keit nicht ent scheidend sei, es mithin keine Rolle spiele, ob ein Arbeit neh mer Lohn von ei nem Arbeitgeber oder Taggelder von d er Invalidenversicherung be ziehe .
Dies wer de durch ein Merkblatt der Beklagten gestützt , aus welchem her vorgehe, dass auch Mitarbeitende, welche Taggelder der Invalidenversicherung be ziehen wür den, beitragspflichtig seien . Folglich seien sämtliche Voraus set zungen von Art. 14 GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Reglement FAR
erfüllt. Im Übrigen ste he seine Weiterbeschäftigung bei der A.___ , wel che aufgrund der Ableh nung seines Gesuches erst notwendig geworden sei, dem Erhalt einer Über brück ungs rente nicht per se entgehen ( Art. 15 GAV FAR und Art. 14 Reglement FAR; Urk. 1). 4 . 3
Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, der Kläger mache keine Angaben hin sicht lich seines Anstellungsverhältnisses , er äussere sich nicht zum Pensum, zur Lohnhöhe oder Funktion, auch lege er nicht offen, ob er Leistungen von Versi che rungsträgern erhalte. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass der Kläger seit April 2021 (teil-)arbeitsunfähig und eine leistungspflich tige Kran kentaggeldversicherung vorhanden sei, aus dem IK-Auszug gehe zudem her vor, dass der Kläger in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein reduziertes Ein kom men er zielt habe, was den Schluss nahelege, dass er nicht AHV-pflichtige Kran ken taggelder bezogen habe.
Auch sei unklar, wie es sich mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente verhalte, für die sich der Kläger angemeldet habe. Aus dieser An meldung sei zu dem er sicht lich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ge such stellung nicht voll stän dig arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts all dessen sei auf die Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR zu verweisen.
Entgegen der klä gerischen An sicht sei er vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 keiner bei trags pflichtigen Be schäf tigung nachgegangen, wenngleich während dieser Zeit fälschlicherweise FAR-Beiträge in Abzug gebracht worden seien , die die Beklagte indes zurück er stat ten würde . Der bei der A.___ durch ge führte Arbeitsversuch sei mit Tag gel dern durch die Ausgleichskasse finanziert wor den, die A.___ ha be keine Ent schä digung erbracht. Auch wenn der Kläger während dieser Zeit wei ter hin bei der A.___ angestellt gewesen sei, begründe e in solcher Arbeits ver such kein Ar beits ver hältnis zwi schen Einsatzbetrieb und Versichertem, zu dem wür den von den Tag gel dern keine gesetzlichen Beiträge für die berufliche Vor sorge ab ge zo gen. Somit basiere der Anspruch des Klägers auf Taggelder der Inva li den ver si che rung nicht auf sei nem Arbeitsvertrag mit der A.___ , sondern auf der Ver fü gung der In va li den ver sicherung, welche nicht unter den Geltungs be reich des AVE GAV FAR falle und somit keine Schuldnerin von FAR-Beiträgen sei, weshalb auf diesen Tag gel dern auch keine FAR-Beiträge zu leisten seien. Da mit könnten die Tag gelder nicht als FAR-pflichtiger Lohn betrachtet werden, wes halb der Klä ger wäh rend diesen sechs Monaten eine nicht beitragspflichtige Be schäf tigung aus geübt habe , was indes zentral für die persönliche Unterstellung sei . Auf grund dieses Unterbruches seien die Vorausset zungen von Art. 14 GAV FAR nicht er füllt . Das Merkblatt diene sodann der Unterstützung des Arbeit gebers und be ziehe sich allein auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR, wes halb der Klä ger daraus nichts für sich abzuleiten verm öge . Sollte ein An spruch auf ei ne FAR-Rente bejaht werden, seien Art. 15 Abs. 1 GAV FAR in Ver bin dung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR bei der Bestimmung der Ren tenhöhe zu berück sich tigen und ein Überschussverdienst wie auch allfällig e er haltene Leis tungen von anderen Versicherungsträgern an die FAR-Rente an zurechnen (Subsidiari täts prinzip; Urk. 8). 5 . 5 .1
Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger während des sechsmonatigen Ar beits versuches weiterhin bei der A.___ angestellt war und dass die A.___ sowohl räumlich wie auch betrieblich dem GAV FAR unterstellt ist. Soweit sie sich allerdings auf den Standpunkt stellt , zentral für die Bejahung der per sön li chen Unterstellung gemäss Art. 3 GAV FAR sei die beitragspflichtige Beschäf ti gung (vgl. E. 4.3) , kann ihr nicht gefolgt werden.
So sieht Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR vor, dass eine höchstens zweijährige
Ar beitslosigkeit während der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt nicht als Unterbruch zu werten ist (vgl. auch E. 3.1). Dabei gilt als arbeitslos, wer beim re gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unab hängig von seiner Vermittelbarkeit, ebenso eine arbeitsunfä hig e Person, deren Ar beits verhältnis beendet ist. Schliesslich gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR
unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amts s telle als Arbeitslosigkeit, wenn er auf eine n unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle folgt, höchstens sechs Monate ge dauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewün schten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
Folglich besteht während einer Arbeitslosigkeit weder ein Arbeitsverhältnis zwi schen einem Gesuchsteller und einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb noch be zieht ein Gesuchsteller während dieser Zeit einen Lohn von einem solchen Be trieb ;
v ielmehr erhält er eine Arbeitslosenentschädigung von der Arbeits losen kas se , von welcher keine FAR-Beiträge abgezogen werden .
Dasselbe gilt gar bei ei ne m sechsmonatigen unfreiwilligen Unterbruch oh ne Anmeldung beim RAV, so fern anschliessend erneut in einem dem GAV FAR unter stellten Betrieb ge ar bei tet wird. Mithin übt ein arbeitslose r
Gesuchsteller während dieser (zwei jäh ri gen oder sechs monatigen) Periode keine bei trags pflich tige Be schäf tigung aus und wäre ohne die im GAV FAR vorgesehene Lockerung der un un ter bro chenen sie ben jährigen beitrags pflichtigen Beschäftigung s ausübung dem GAV FAR ge mäss dessen Art. 3 ebenfalls per sönlich nicht un terstellt.
Weshalb die Situation des Klägers nicht mit der vorstehend b eschriebenen ver gleich bar sein sollte, ist nicht ersichtlich . Allerdings muss aufgrund der ins Recht gelegten Unter lagen davon ausgegangen werden, dass die Taggelder der Invali denversi che rung (re spektive der Ausgleichskasse) direkt der Arbeitgeberin ausbe zahlt wur den (Urk. 9/9), was zulässig ist (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder in der Invali denversicherung Rz . 1913 [ Urk. 9/15]), dass die Arbeitgeberin den vertraglichen – we gen des Krankenstandes gekürzten - Lohn während der gesam ten Dauer der Eingliederungsmassnahmen weiterhin an den Kläger auszahlte und darauf die Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die FAR-Beiträge abrechnete und abführte ( Urk. 2/8), er mithin durchgehend FAR-versichert war. Hätte es sich nicht so verhalten, ist folgendes in Erwägung zu ziehen: Analog zu einem arbeits losen Gesuch steller hätte
der Kläger während des sechsmonatigen Arbeits ver su ches keinen Lohn von einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb bezogen , sondern ein Tag geld von der Ausgleichskasse , von welchem eben falls kei ne FAR-Bei träge abgezogen w e r den. Im Gegensatz zu einem arbeitslosen Ge such steller war der Klä ger aller dings während des – nur sechs Monate und nicht et wa zwei Jahre dau ernden – Ar beits versuches weiterhin un be strit te ner mas sen bei der A.___ an ge stellt , da rüber hinaus war und ist er seit A b schluss des Ar beits ver suches auch weiter hin bei der A.___ tätig . Er ging dem nach
un mit tel bar nach diesen sechs Monaten wieder einer beitragspflichtigen Be schäfti gung in einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb nach.
Der Umstand, dass der Kläger nicht etwa arbeitslos
war und somit über haupt kei ner ( beitragspflichtigen ) Beschäftigung
nachging, sondern sich vielmehr mit Hil fe der Invalidenversicherung in Form eines Arbeitsversuches in einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb (erfolg reich) bemühte, weiterhin eine r bei trags pflich tige n Beschäftigung nachgehen zu kön nen , rechtfertigt vorliegend eine Lo cke rung der verlangten ununter bro chenen siebenjährigen beitragspflichtigen Be schäf tigung s ausübung in einem dem GAV FAR
unterstellten Be trieb ana log zur Re ge lung von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR in dem Sinne, dass der sechsmonatige Taggeldbezug nicht als Unter bruch zu werten ist. 5.2
Dies gilt umso mehr, als Art. 13 Abs. 1 ter Reglement FAR vorsieht, dass die sie ben jährige Beschäftigungsdauer auch durch ei nen un be zahlten Urlaub in der Re gel nicht unter bro chen wird, sofern kumulativ
der unbezahlte Urlaub nicht mehr als sechs Monate dauerte, er nicht im letzten Jahr vor der Frühpensionierung be zogen wurde, der Ar beitnehmer die Tätigkeit anschliessend beim gleichen Ar beit geber wieder auf ge nommen hat und die massgeblichen Kündigungsfristen ein gehalten wurde n , wäh rend des unbezahlten Urlaubes keiner bezahlten Tätig keit nachgegangen wur de und der Arbeitnehmer im Kalenderjahr, in welchem der unbezahlte Urlaub an getreten wurde , eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unter stellten Betrieb nachweisen kann. Folglich üb t ein Ge such stel ler a uch in dieser Konstellation während sechs Monaten kei ne beitrags pflich tige Be schäftigung aus und wäre somit grundsätzlich dem GAV FAR persönlich nicht un terstellt .
Ein sachlicher Grund, einen sechs monatigen Ar beits ver such in einem dem GAV FAR un ter stell ten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechs mo natigen unbe zahlten Urlaub, ist nicht ersicht lich . Entsprechend drängt sich ei ne Locke rung der ver langten ununter bro chenen siebenjährigen beitrags pflich tigen Be schäf ti gungs ausübung
auch vor die sem Hintergrund auf, weshalb der sechs mo natige Tag geld be zug des Klägers nicht als Unterbruch zu werten ist . 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der sechsmonatige Arbeitsversuch des Klägers
vom 1. No vember 2018 bis 30 . April 2019 nicht als Unterbruch zu werten, weshalb er auch während dieser Zeit dem GAV FAR in persönlicher Hinsicht unter stellt war und
w ährend 12 Jahren und zehn Monaten vor dem gewünschten Leistungsbezug im Januar 2023 ununterbrochen eine beitragspflichtige Be schäftigung
aus übte. Da mit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ebenso wie die jenigen von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt, zumal das Krite rium der Er werbs aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR – wie der Kläger zu Recht aus führt e (vgl. E. 4.2)
– dem Bezug einer Überbrückungsrente nicht per se ent gegen steht (Art. 15 GAV FAR in Verbindung mit Art. 14 Reglement FAR ; vgl. auch die diesbezügliche Stel lungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, Urk. 2/5).
In Gutheissung der Klage ist somit festzustellen, dass der K läger Anspruch auf ei ne gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 1 7 GAV FAR hat. Die Sache ist der Be klagte n zu überwe isen, damit sie unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Be rücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger (Kranken tag geldversicherer, Invalidenversicherung) und ei nes allfälligen Über schuss ver dienst es (Art. 15 GAV FAR in Ver bindung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR) d ie Rentenhöhe ermittle (vgl. Art. 18 GAV FAR in Verbindung mit Art. 18 Reglement FAR [Sub si diari tä t der Überbrückungsrente ]). 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( § 33 Abs. 1 GSVGer). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der vertretene obsiegende Kläger hat demnach Anspruch auf eine durch die Be klagte zu be zahlende Parteientschädigung, welche auf Fr. 2'600.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 17 GAV FAR hat. Die Sache wird an die Beklagte über wiesen, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Berück sichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Über schussverdienstes ermittelt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ war im März/April 2009 bei der Y.___ AG , vo m
1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der Z.___ AG, vo m
1. A pril bis 31. Dezember 2010 bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___ ) , vo m
1. April bis 31. Juli 2011 bei der B.___ AG sowie vo m
1. Januar bis 31. März 2011 und vo m
1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 bei der A.___ an ge stellt
und übte dabei in diesen B etrieben dem GAV FAR un ter stellte Tätig kei ten aus (Urk. 9/8 und 2/6 S. 2 ) . In der Zeit vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 bezog der Ver si cherte Taggelder der Invali den ver si che rung (Ein glie de rungs mass nah men, vgl. Urk. 9/9 f.).
Am
7. April 202
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand für Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung en, Arbeitgebern und Anspruchs be rech tig ten nach dem schwei zeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 9/3), ist die örtliche und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG
– die sachliche Zuständigkeit des So zial versicherungs gerichts gege ben.
E. 1.2 Nach
Art. 73 Abs. 2
BVG sehen
die
Kantone ein einfaches, rasches und in der Re gel kostenloses Verfahren vor, wobei
das Gericht den Sachverhalt von Amtes we gen feststellt. Der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz be trifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenen falls zur Er hebung der notwendigen Be weise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Kla ge ver fahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Ver wal tungs rechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Par teien ge prägt ist. Der Untersu chungsgrundsatz wird dementsprechend zurück ge drängt durch die Mitwirkungs pflicht der Parteien, namentlich wenn diese an walt lich ver treten sind. Dazu gehört insbesondere die Substantiierungspflicht, die be in haltet, dass die wesent lichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts schriften enthal ten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dar ge legt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 ;
BGE 138 V 86 E. 5.2.3).
E. 2 Mit Eingabe vom
9. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente zu entrichten (Urk. 1). Die Stiftung FAR schloss mit Klageantwort vom 28. März 2024 auf A bweisung der Klage ; even tualiter sei die Beklagte jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zu ver pflichten, dem Kläger eine Überbrückungsrente nach GAV FAR auszurichten, und diese sei um vom Kläger im entsprechenden Zeitraum erhaltene Versicherungs leis tungen zu kürzen (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 4. April 2024 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 8. Mai 2024 teilte der Klä ger seinen
Verzicht auf Erstattung eine r
Re plik mit (Urk. 12), was der Beklagten mit Ver fü gung vom
13. Mai 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Al ters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz ver ein ba rungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zu satz ver ein barung per 1.
April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR ( Urk. 9/2) hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reg le ment FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1.
April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Ren ten an spruch e s ab Januar 2023 vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 2.2 Ein entsprechender Leistungsanspruch setzt voraus, dass der GAV FAR in räum licher (Art. 1), betrieblicher (Art. 2) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar ist, was vorab zu prüfen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 III 625 ).
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
E. 2.3 Gemäss Art.
14 Abs.
1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60.
Altersjahr vollendet hat (lit.
a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit.
b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Er werbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel
15 definitiv aufgibt (lit.
d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit.
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine ge kürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat , davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit.
a) und/oder innerhalb der letz ten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeits los war, die anderen Voraussetzungen nach lit.
a aber erfüllt (lit.
b ; vgl. zur Arbeitslosigkeit im Detail Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR ).
E. 2.4 Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Ar beit geber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs.
2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Be trieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR un ter stellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teil zeit be schäf tigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letz ten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs.
3).
E. 2.5 Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Über brückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reg lement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vor wie gend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
E. 03 bis 31. Dezember 2022 massgebend ( 20 Jahre vor dem ge wünschten
Leistungsbezug
ab
1. Januar 2023 ), wobei der Kläger erst seit März
2009 in der Schweiz tätig war respektive ist ( vgl. den IK-Aus zug [Urk. 9/8]; ferner Urk. 2/6 S. 2 ) , weshalb eine ( ungekürzte ) Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 GAV FAR mangels der erforderlichen 15 beitragspflichtigen Beschäfti gungsjahre (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR) – selbst ohne all fällige Unterbrüche – von vorn he rein ausser Betracht fällt , was zwischen den Parteien nicht umstritten ist .
E. 3 f.), dass der Kläger innerhalb der letzten 20 Jahre wäh rend zehn Jahren und davon während der letzten sieben Jahre vor dem Leis tungs be zug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei eine Arbeitslosigkeit von höchs tens zwei Jahren während der letzten sieben Jahre nicht als Unterbruch ge wertet wird.
E. 3.2 Unbestritten ist, dass der Kläger in der Schweiz vo m
1. März 2009 bis 31. De zem ber 2009, vo m
1. Ap ril 2 010
bis 31. Oktober 2018 sowie vo m
1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2022 in GAV FAR
unterstellten Betrieben be schäf tigt (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 9/8) und dem GAV FAR somit räumlich, betrieblich und per sön lich unter stellt war (vgl. E. 2.2). Ebenso sind die Anspruchs vo raus set zungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vgl. E. 2.3) unbestritten und aus gewie sener massen erfüllt.
Für die Beurteilung der anzurechnenden Beschäftigungsdauer ist der Zeit raum vom
1. Januar 20
E. 3.3 Unterschiedliche Auffassung besteht zwischen den Parteien diesbezüglich , ob der Ar beits versuch des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. April 2019, wäh rend wel chem er Taggelder von der Inva li denversicherung bezog (Urk. 9/9 f.) , zu einer sechsmonatigen Beitragslücke führt e , wel che
dem Anspruch auf eine ge kürzte Überbrückungsrente entgegensteht .
E. 4 . 3
Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, der Kläger mache keine Angaben hin sicht lich seines Anstellungsverhältnisses , er äussere sich nicht zum Pensum, zur Lohnhöhe oder Funktion, auch lege er nicht offen, ob er Leistungen von Versi che rungsträgern erhalte. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass der Kläger seit April 2021 (teil-)arbeitsunfähig und eine leistungspflich tige Kran kentaggeldversicherung vorhanden sei, aus dem IK-Auszug gehe zudem her vor, dass der Kläger in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein reduziertes Ein kom men er zielt habe, was den Schluss nahelege, dass er nicht AHV-pflichtige Kran ken taggelder bezogen habe.
Auch sei unklar, wie es sich mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente verhalte, für die sich der Kläger angemeldet habe. Aus dieser An meldung sei zu dem er sicht lich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ge such stellung nicht voll stän dig arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts all dessen sei auf die Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR zu verweisen.
Entgegen der klä gerischen An sicht sei er vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 keiner bei trags pflichtigen Be schäf tigung nachgegangen, wenngleich während dieser Zeit fälschlicherweise FAR-Beiträge in Abzug gebracht worden seien , die die Beklagte indes zurück er stat ten würde . Der bei der A.___ durch ge führte Arbeitsversuch sei mit Tag gel dern durch die Ausgleichskasse finanziert wor den, die A.___ ha be keine Ent schä digung erbracht. Auch wenn der Kläger während dieser Zeit wei ter hin bei der A.___ angestellt gewesen sei, begründe e in solcher Arbeits ver such kein Ar beits ver hältnis zwi schen Einsatzbetrieb und Versichertem, zu dem wür den von den Tag gel dern keine gesetzlichen Beiträge für die berufliche Vor sorge ab ge zo gen. Somit basiere der Anspruch des Klägers auf Taggelder der Inva li den ver si che rung nicht auf sei nem Arbeitsvertrag mit der A.___ , sondern auf der Ver fü gung der In va li den ver sicherung, welche nicht unter den Geltungs be reich des AVE GAV FAR falle und somit keine Schuldnerin von FAR-Beiträgen sei, weshalb auf diesen Tag gel dern auch keine FAR-Beiträge zu leisten seien. Da mit könnten die Tag gelder nicht als FAR-pflichtiger Lohn betrachtet werden, wes halb der Klä ger wäh rend diesen sechs Monaten eine nicht beitragspflichtige Be schäf tigung aus geübt habe , was indes zentral für die persönliche Unterstellung sei . Auf grund dieses Unterbruches seien die Vorausset zungen von Art. 14 GAV FAR nicht er füllt . Das Merkblatt diene sodann der Unterstützung des Arbeit gebers und be ziehe sich allein auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR, wes halb der Klä ger daraus nichts für sich abzuleiten verm öge . Sollte ein An spruch auf ei ne FAR-Rente bejaht werden, seien Art. 15 Abs. 1 GAV FAR in Ver bin dung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR bei der Bestimmung der Ren tenhöhe zu berück sich tigen und ein Überschussverdienst wie auch allfällig e er haltene Leis tungen von anderen Versicherungsträgern an die FAR-Rente an zurechnen (Subsidiari täts prinzip; Urk. 8).
E. 4.1 Fraglich und zu prüfen ist somit , ob der Kläger während der Zeit vom 1. No vem ber 2018 bis 30 . April 2019 trotz des Bezuges von Tag geld leis tungen der In va li denversicherung in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt war und so mit während sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit
nachgegangen ist, oder ob der Taggeldbe zug als Unterbruch zu werten ist, weshalb die Voraussetzung
von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR nicht erfüllt ist .
E. 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der sechsmonatige Arbeitsversuch des Klägers
vom 1. No vember 2018 bis 30 . April 2019 nicht als Unterbruch zu werten, weshalb er auch während dieser Zeit dem GAV FAR in persönlicher Hinsicht unter stellt war und
w ährend 12 Jahren und zehn Monaten vor dem gewünschten Leistungsbezug im Januar 2023 ununterbrochen eine beitragspflichtige Be schäftigung
aus übte. Da mit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ebenso wie die jenigen von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt, zumal das Krite rium der Er werbs aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR – wie der Kläger zu Recht aus führt e (vgl. E. 4.2)
– dem Bezug einer Überbrückungsrente nicht per se ent gegen steht (Art. 15 GAV FAR in Verbindung mit Art. 14 Reglement FAR ; vgl. auch die diesbezügliche Stel lungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, Urk. 2/5).
In Gutheissung der Klage ist somit festzustellen, dass der K läger Anspruch auf ei ne gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 1
E. 5.2 Dies gilt umso mehr, als Art. 13 Abs. 1 ter Reglement FAR vorsieht, dass die sie ben jährige Beschäftigungsdauer auch durch ei nen un be zahlten Urlaub in der Re gel nicht unter bro chen wird, sofern kumulativ
der unbezahlte Urlaub nicht mehr als sechs Monate dauerte, er nicht im letzten Jahr vor der Frühpensionierung be zogen wurde, der Ar beitnehmer die Tätigkeit anschliessend beim gleichen Ar beit geber wieder auf ge nommen hat und die massgeblichen Kündigungsfristen ein gehalten wurde n , wäh rend des unbezahlten Urlaubes keiner bezahlten Tätig keit nachgegangen wur de und der Arbeitnehmer im Kalenderjahr, in welchem der unbezahlte Urlaub an getreten wurde , eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unter stellten Betrieb nachweisen kann. Folglich üb t ein Ge such stel ler a uch in dieser Konstellation während sechs Monaten kei ne beitrags pflich tige Be schäftigung aus und wäre somit grundsätzlich dem GAV FAR persönlich nicht un terstellt .
Ein sachlicher Grund, einen sechs monatigen Ar beits ver such in einem dem GAV FAR un ter stell ten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechs mo natigen unbe zahlten Urlaub, ist nicht ersicht lich . Entsprechend drängt sich ei ne Locke rung der ver langten ununter bro chenen siebenjährigen beitrags pflich tigen Be schäf ti gungs ausübung
auch vor die sem Hintergrund auf, weshalb der sechs mo natige Tag geld be zug des Klägers nicht als Unterbruch zu werten ist .
E. 7 GAV FAR hat. Die Sache ist der Be klagte n zu überwe isen, damit sie unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Be rücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger (Kranken tag geldversicherer, Invalidenversicherung) und ei nes allfälligen Über schuss ver dienst es (Art. 15 GAV FAR in Ver bindung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR) d ie Rentenhöhe ermittle (vgl. Art. 18 GAV FAR in Verbindung mit Art. 18 Reglement FAR [Sub si diari tä t der Überbrückungsrente ]). 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( § 33 Abs. 1 GSVGer). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der vertretene obsiegende Kläger hat demnach Anspruch auf eine durch die Be klagte zu be zahlende Parteientschädigung, welche auf Fr. 2'600.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 17 GAV FAR hat. Die Sache wird an die Beklagte über wiesen, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Berück sichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Über schussverdienstes ermittelt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00003 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
29. August 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger Advokatur Berger AG Amthausgasse 1, 3011 Bern gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war im März/April 2009 bei der Y.___ AG , vo m
1. Mai bis 31. Dezember 2009 bei der Z.___ AG, vo m
1. A pril bis 31. Dezember 2010 bei der A.___ AG (nachfolgend: A.___ ) , vo m
1. April bis 31. Juli 2011 bei der B.___ AG sowie vo m
1. Januar bis 31. März 2011 und vo m
1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2022 bei der A.___ an ge stellt
und übte dabei in diesen B etrieben dem GAV FAR un ter stellte Tätig kei ten aus (Urk. 9/8 und 2/6 S. 2 ) . In der Zeit vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 bezog der Ver si cherte Taggelder der Invali den ver si che rung (Ein glie de rungs mass nah men, vgl. Urk. 9/9 f.).
Am
7. April 202 2 stellte er gegenüber der Stiftung für den flexiblen Alters rück tritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Aus rich tung einer Überbrückungsrente ab
1. Januar 2023, welches von der Aus zah lungs stelle der Stiftung FAR mit Schreiben vom
8. September 2022 abgelehnt wurde (Urk. 2/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Der Aus schuss Rekurse des Stif tungsrates FAR bestätigte die Ab leh nung des Leis tungs ge suches mit Ent scheid vom 17. November 2022 (Urk. 2/7). 2.
Mit Eingabe vom
9. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2023 eine (anrechenbare) Überbrückungsrente zu entrichten (Urk. 1). Die Stiftung FAR schloss mit Klageantwort vom 28. März 2024 auf A bweisung der Klage ; even tualiter sei die Beklagte jedenfalls nicht bereits ab 1. Januar 2023 zu ver pflichten, dem Kläger eine Überbrückungsrente nach GAV FAR auszurichten, und diese sei um vom Kläger im entsprechenden Zeitraum erhaltene Versicherungs leis tungen zu kürzen (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 4. April 2024 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Am 8. Mai 2024 teilte der Klä ger seinen
Verzicht auf Erstattung eine r
Re plik mit (Urk. 12), was der Beklagten mit Ver fü gung vom
13. Mai 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand für Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung en, Arbeitgebern und Anspruchs be rech tig ten nach dem schwei zeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 9/3), ist die örtliche und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Ge setzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BVG
– die sachliche Zuständigkeit des So zial versicherungs gerichts gege ben. 1.2
Nach
Art. 73 Abs. 2
BVG sehen
die
Kantone ein einfaches, rasches und in der Re gel kostenloses Verfahren vor, wobei
das Gericht den Sachverhalt von Amtes we gen feststellt. Der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz be trifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenen falls zur Er hebung der notwendigen Be weise. Indessen ist hervorzuheben, dass das Kla ge ver fahren nach Art. 73 BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Ver wal tungs rechtspflege folgt und stark durch die Mitwirkungspflichten der Par teien ge prägt ist. Der Untersu chungsgrundsatz wird dementsprechend zurück ge drängt durch die Mitwirkungs pflicht der Parteien, namentlich wenn diese an walt lich ver treten sind. Dazu gehört insbesondere die Substantiierungspflicht, die be in haltet, dass die wesent lichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts schriften enthal ten sein sowie die entsprechenden Beweismittel dar ge legt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 4.2.2 und 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 ;
BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2. 2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkscha ft Bau & In dustrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 1 2. November 2002 mit dem
Verband
Baukader
Schweiz
den
Gesamtarbeitsvertrag
für
den
flexiblen
Al ters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif tung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates v om 5.
Juni 2003 wurde der GAV
FAR
teilwei se
allgemeinverbindlich
erklärt.
Die
nachträglichen
Zusatz ver ein ba rungen
1-11
wurden
ebenfalls
allgemeinverbindlich
erklärt,
die
letzte
Zu satz ver ein barung per 1.
April 201 9. Gestützt auf den GAV FAR ( Urk. 9/2) hat die Stif tung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reg le ment FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1.
April 2019 in Kraft . Die Änderungen per 1.
April 2025 gelangen angesichts des fraglichen Ren ten an spruch e s ab Januar 2023 vorliegend nicht zur Anwendung. 2.2
Ein entsprechender Leistungsanspruch setzt voraus, dass der GAV FAR in räum licher (Art. 1), betrieblicher (Art. 2) und persönlicher (Art. 3) Hinsicht anwendbar ist, was vorab zu prüfen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_123/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 III 625 ).
In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art.
1 Abs.
1 und Abs.
3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art.
2 Abs.
1 für alle in ländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit.
a-i; vgl. auch die Ausnahmen in Abs.
2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art.
3 Abs.
1 GAV FAR für Ar beit nehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), wel che auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.
2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fach kennt nisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfs kräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art.
2 Abs.
1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit.
a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit.
f). 2.3
Gemäss Art.
14 Abs.
1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungs rente beanspruchen, wenn er kumulativ
das 60.
Altersjahr vollendet hat (lit.
a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit.
b), während mindestens 15
Jahren innerhalb der letzten 20
Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR
eine
beitragspflichtige
Beschäftigung
ausgeübt
hat
(lit.
c)
und
die
Er werbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel
15 definitiv aufgibt (lit.
d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer nach Art.
14 Abs.
1
lit.
c
nicht
vollständig
erfüllt,
kann
nach
Art.
14
Abs.
2
GAV
FAR
eine ge kürzte
Überbrückungsrente
beanspruchen,
wenn
er
innerhalb
der
letzten
20
Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat , davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit.
a) und/oder innerhalb der letz ten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeits los war, die anderen Voraussetzungen nach lit.
a aber erfüllt (lit.
b ; vgl. zur Arbeitslosigkeit im Detail Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR ). 2.4
Gemäss Art.
17 Abs.
1 GAV FAR erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürz te Überbrückungsrente, wer die Voraussetzungen von Art.
14 Abs.
2 erfüllt (Abs.
1). Wer
wegen
Arbeitslosigkeit
die
siebenjährige
Frist
nicht
erfüllt
(Art.
14
Abs.
2
lit.
b), kann die fehlende Zeit weiterarbeiten oder die gesamten Beiträge (Ar beit geber- und Arbeitnehmerbeiträge) für diese Zeit nachzahlen. Andernfalls wird die Überbrückungsrente um 1/15 pro fehlendes Jahr gekürzt (Abs.
2). Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Be trieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50
% oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50
% eine dem GAV FAR un ter stellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teil zeit be schäf tigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letz ten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Abs.
3). 2.5
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Über brückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reg lement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vor wie gend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.
14 Abs.
3 GAV FAR). 3 . 3 .1
Der Kläger beansprucht vorliegend eine gekürzte Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR. Voraussetzung hierfür ist nach dem vorstehend Aus geführten (vgl. E. 2. 3 f.), dass der Kläger innerhalb der letzten 20 Jahre wäh rend zehn Jahren und davon während der letzten sieben Jahre vor dem Leis tungs be zug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine bei trags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei eine Arbeitslosigkeit von höchs tens zwei Jahren während der letzten sieben Jahre nicht als Unterbruch ge wertet wird. 3.2
Unbestritten ist, dass der Kläger in der Schweiz vo m
1. März 2009 bis 31. De zem ber 2009, vo m
1. Ap ril 2 010
bis 31. Oktober 2018 sowie vo m
1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2022 in GAV FAR
unterstellten Betrieben be schäf tigt (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 9/8) und dem GAV FAR somit räumlich, betrieblich und per sön lich unter stellt war (vgl. E. 2.2). Ebenso sind die Anspruchs vo raus set zungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (vgl. E. 2.3) unbestritten und aus gewie sener massen erfüllt.
Für die Beurteilung der anzurechnenden Beschäftigungsdauer ist der Zeit raum vom
1. Januar 20 03 bis 31. Dezember 2022 massgebend ( 20 Jahre vor dem ge wünschten
Leistungsbezug
ab
1. Januar 2023 ), wobei der Kläger erst seit März
2009 in der Schweiz tätig war respektive ist ( vgl. den IK-Aus zug [Urk. 9/8]; ferner Urk. 2/6 S. 2 ) , weshalb eine ( ungekürzte ) Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 GAV FAR mangels der erforderlichen 15 beitragspflichtigen Beschäfti gungsjahre (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR) – selbst ohne all fällige Unterbrüche – von vorn he rein ausser Betracht fällt , was zwischen den Parteien nicht umstritten ist .
3.3
Unterschiedliche Auffassung besteht zwischen den Parteien diesbezüglich , ob der Ar beits versuch des Klägers vom 1. November 2018 bis 30. April 2019, wäh rend wel chem er Taggelder von der Inva li denversicherung bezog (Urk. 9/9 f.) , zu einer sechsmonatigen Beitragslücke führt e , wel che
dem Anspruch auf eine ge kürzte Überbrückungsrente entgegensteht . 4. 4.1
Fraglich und zu prüfen ist somit , ob der Kläger während der Zeit vom 1. No vem ber 2018 bis 30 . April 2019 trotz des Bezuges von Tag geld leis tungen der In va li denversicherung in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt war und so mit während sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen einer dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit
nachgegangen ist, oder ob der Taggeldbe zug als Unterbruch zu werten ist, weshalb die Voraussetzung
von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR nicht erfüllt ist . 4 .2
Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30 . April 2019 Taggelder von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) bezogen habe, bestritten werde indes, dass aufgrund dieses Taggeldbezuges eine sechsmonatige Beitrags lücke entstanden sei, welche zur Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungs rente führe n solle . Er sei während der Wiedereingliederungsmassnahme weiter hin einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Pflästerer bei der A.___ nach ge gan gen und habe FAR-Beiträge geleistet . Folglich sei er auch während die ser Zeit in persönlicher Hinsicht dem GAV FAR unterstellt gewesen, zu mal Art. 3 Abs. 1 GAV FAR festhalte, dass die Entlöhnungsart für die ausge übte Tätig keit nicht ent scheidend sei, es mithin keine Rolle spiele, ob ein Arbeit neh mer Lohn von ei nem Arbeitgeber oder Taggelder von d er Invalidenversicherung be ziehe .
Dies wer de durch ein Merkblatt der Beklagten gestützt , aus welchem her vorgehe, dass auch Mitarbeitende, welche Taggelder der Invalidenversicherung be ziehen wür den, beitragspflichtig seien . Folglich seien sämtliche Voraus set zungen von Art. 14 GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Reglement FAR
erfüllt. Im Übrigen ste he seine Weiterbeschäftigung bei der A.___ , wel che aufgrund der Ableh nung seines Gesuches erst notwendig geworden sei, dem Erhalt einer Über brück ungs rente nicht per se entgehen ( Art. 15 GAV FAR und Art. 14 Reglement FAR; Urk. 1). 4 . 3
Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, der Kläger mache keine Angaben hin sicht lich seines Anstellungsverhältnisses , er äussere sich nicht zum Pensum, zur Lohnhöhe oder Funktion, auch lege er nicht offen, ob er Leistungen von Versi che rungsträgern erhalte. Den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass der Kläger seit April 2021 (teil-)arbeitsunfähig und eine leistungspflich tige Kran kentaggeldversicherung vorhanden sei, aus dem IK-Auszug gehe zudem her vor, dass der Kläger in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein reduziertes Ein kom men er zielt habe, was den Schluss nahelege, dass er nicht AHV-pflichtige Kran ken taggelder bezogen habe.
Auch sei unklar, wie es sich mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente verhalte, für die sich der Kläger angemeldet habe. Aus dieser An meldung sei zu dem er sicht lich, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ge such stellung nicht voll stän dig arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts all dessen sei auf die Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR zu verweisen.
Entgegen der klä gerischen An sicht sei er vo m
1. November 2018 bis 30 . April 2019 keiner bei trags pflichtigen Be schäf tigung nachgegangen, wenngleich während dieser Zeit fälschlicherweise FAR-Beiträge in Abzug gebracht worden seien , die die Beklagte indes zurück er stat ten würde . Der bei der A.___ durch ge führte Arbeitsversuch sei mit Tag gel dern durch die Ausgleichskasse finanziert wor den, die A.___ ha be keine Ent schä digung erbracht. Auch wenn der Kläger während dieser Zeit wei ter hin bei der A.___ angestellt gewesen sei, begründe e in solcher Arbeits ver such kein Ar beits ver hältnis zwi schen Einsatzbetrieb und Versichertem, zu dem wür den von den Tag gel dern keine gesetzlichen Beiträge für die berufliche Vor sorge ab ge zo gen. Somit basiere der Anspruch des Klägers auf Taggelder der Inva li den ver si che rung nicht auf sei nem Arbeitsvertrag mit der A.___ , sondern auf der Ver fü gung der In va li den ver sicherung, welche nicht unter den Geltungs be reich des AVE GAV FAR falle und somit keine Schuldnerin von FAR-Beiträgen sei, weshalb auf diesen Tag gel dern auch keine FAR-Beiträge zu leisten seien. Da mit könnten die Tag gelder nicht als FAR-pflichtiger Lohn betrachtet werden, wes halb der Klä ger wäh rend diesen sechs Monaten eine nicht beitragspflichtige Be schäf tigung aus geübt habe , was indes zentral für die persönliche Unterstellung sei . Auf grund dieses Unterbruches seien die Vorausset zungen von Art. 14 GAV FAR nicht er füllt . Das Merkblatt diene sodann der Unterstützung des Arbeit gebers und be ziehe sich allein auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR, wes halb der Klä ger daraus nichts für sich abzuleiten verm öge . Sollte ein An spruch auf ei ne FAR-Rente bejaht werden, seien Art. 15 Abs. 1 GAV FAR in Ver bin dung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR bei der Bestimmung der Ren tenhöhe zu berück sich tigen und ein Überschussverdienst wie auch allfällig e er haltene Leis tungen von anderen Versicherungsträgern an die FAR-Rente an zurechnen (Subsidiari täts prinzip; Urk. 8). 5 . 5 .1
Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger während des sechsmonatigen Ar beits versuches weiterhin bei der A.___ angestellt war und dass die A.___ sowohl räumlich wie auch betrieblich dem GAV FAR unterstellt ist. Soweit sie sich allerdings auf den Standpunkt stellt , zentral für die Bejahung der per sön li chen Unterstellung gemäss Art. 3 GAV FAR sei die beitragspflichtige Beschäf ti gung (vgl. E. 4.3) , kann ihr nicht gefolgt werden.
So sieht Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR vor, dass eine höchstens zweijährige
Ar beitslosigkeit während der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt nicht als Unterbruch zu werten ist (vgl. auch E. 3.1). Dabei gilt als arbeitslos, wer beim re gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist, unab hängig von seiner Vermittelbarkeit, ebenso eine arbeitsunfä hig e Person, deren Ar beits verhältnis beendet ist. Schliesslich gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR
unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amts s telle als Arbeitslosigkeit, wenn er auf eine n unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle folgt, höchstens sechs Monate ge dauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewün schten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
Folglich besteht während einer Arbeitslosigkeit weder ein Arbeitsverhältnis zwi schen einem Gesuchsteller und einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb noch be zieht ein Gesuchsteller während dieser Zeit einen Lohn von einem solchen Be trieb ;
v ielmehr erhält er eine Arbeitslosenentschädigung von der Arbeits losen kas se , von welcher keine FAR-Beiträge abgezogen werden .
Dasselbe gilt gar bei ei ne m sechsmonatigen unfreiwilligen Unterbruch oh ne Anmeldung beim RAV, so fern anschliessend erneut in einem dem GAV FAR unter stellten Betrieb ge ar bei tet wird. Mithin übt ein arbeitslose r
Gesuchsteller während dieser (zwei jäh ri gen oder sechs monatigen) Periode keine bei trags pflich tige Be schäf tigung aus und wäre ohne die im GAV FAR vorgesehene Lockerung der un un ter bro chenen sie ben jährigen beitrags pflichtigen Beschäftigung s ausübung dem GAV FAR ge mäss dessen Art. 3 ebenfalls per sönlich nicht un terstellt.
Weshalb die Situation des Klägers nicht mit der vorstehend b eschriebenen ver gleich bar sein sollte, ist nicht ersichtlich . Allerdings muss aufgrund der ins Recht gelegten Unter lagen davon ausgegangen werden, dass die Taggelder der Invali denversi che rung (re spektive der Ausgleichskasse) direkt der Arbeitgeberin ausbe zahlt wur den (Urk. 9/9), was zulässig ist (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder in der Invali denversicherung Rz . 1913 [ Urk. 9/15]), dass die Arbeitgeberin den vertraglichen – we gen des Krankenstandes gekürzten - Lohn während der gesam ten Dauer der Eingliederungsmassnahmen weiterhin an den Kläger auszahlte und darauf die Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die FAR-Beiträge abrechnete und abführte ( Urk. 2/8), er mithin durchgehend FAR-versichert war. Hätte es sich nicht so verhalten, ist folgendes in Erwägung zu ziehen: Analog zu einem arbeits losen Gesuch steller hätte
der Kläger während des sechsmonatigen Arbeits ver su ches keinen Lohn von einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb bezogen , sondern ein Tag geld von der Ausgleichskasse , von welchem eben falls kei ne FAR-Bei träge abgezogen w e r den. Im Gegensatz zu einem arbeitslosen Ge such steller war der Klä ger aller dings während des – nur sechs Monate und nicht et wa zwei Jahre dau ernden – Ar beits versuches weiterhin un be strit te ner mas sen bei der A.___ an ge stellt , da rüber hinaus war und ist er seit A b schluss des Ar beits ver suches auch weiter hin bei der A.___ tätig . Er ging dem nach
un mit tel bar nach diesen sechs Monaten wieder einer beitragspflichtigen Be schäfti gung in einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb nach.
Der Umstand, dass der Kläger nicht etwa arbeitslos
war und somit über haupt kei ner ( beitragspflichtigen ) Beschäftigung
nachging, sondern sich vielmehr mit Hil fe der Invalidenversicherung in Form eines Arbeitsversuches in einem dem GAV FAR
unterstellten Betrieb (erfolg reich) bemühte, weiterhin eine r bei trags pflich tige n Beschäftigung nachgehen zu kön nen , rechtfertigt vorliegend eine Lo cke rung der verlangten ununter bro chenen siebenjährigen beitragspflichtigen Be schäf tigung s ausübung in einem dem GAV FAR
unterstellten Be trieb ana log zur Re ge lung von Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR in dem Sinne, dass der sechsmonatige Taggeldbezug nicht als Unter bruch zu werten ist. 5.2
Dies gilt umso mehr, als Art. 13 Abs. 1 ter Reglement FAR vorsieht, dass die sie ben jährige Beschäftigungsdauer auch durch ei nen un be zahlten Urlaub in der Re gel nicht unter bro chen wird, sofern kumulativ
der unbezahlte Urlaub nicht mehr als sechs Monate dauerte, er nicht im letzten Jahr vor der Frühpensionierung be zogen wurde, der Ar beitnehmer die Tätigkeit anschliessend beim gleichen Ar beit geber wieder auf ge nommen hat und die massgeblichen Kündigungsfristen ein gehalten wurde n , wäh rend des unbezahlten Urlaubes keiner bezahlten Tätig keit nachgegangen wur de und der Arbeitnehmer im Kalenderjahr, in welchem der unbezahlte Urlaub an getreten wurde , eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem dem GAV FAR unter stellten Betrieb nachweisen kann. Folglich üb t ein Ge such stel ler a uch in dieser Konstellation während sechs Monaten kei ne beitrags pflich tige Be schäftigung aus und wäre somit grundsätzlich dem GAV FAR persönlich nicht un terstellt .
Ein sachlicher Grund, einen sechs monatigen Ar beits ver such in einem dem GAV FAR un ter stell ten Betrieb nicht mindestens gleich zu behandeln wie einen sechs mo natigen unbe zahlten Urlaub, ist nicht ersicht lich . Entsprechend drängt sich ei ne Locke rung der ver langten ununter bro chenen siebenjährigen beitrags pflich tigen Be schäf ti gungs ausübung
auch vor die sem Hintergrund auf, weshalb der sechs mo natige Tag geld be zug des Klägers nicht als Unterbruch zu werten ist . 5 . 3
Nach dem Gesagten ist der sechsmonatige Arbeitsversuch des Klägers
vom 1. No vember 2018 bis 30 . April 2019 nicht als Unterbruch zu werten, weshalb er auch während dieser Zeit dem GAV FAR in persönlicher Hinsicht unter stellt war und
w ährend 12 Jahren und zehn Monaten vor dem gewünschten Leistungsbezug im Januar 2023 ununterbrochen eine beitragspflichtige Be schäftigung
aus übte. Da mit sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ebenso wie die jenigen von Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt, zumal das Krite rium der Er werbs aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR – wie der Kläger zu Recht aus führt e (vgl. E. 4.2)
– dem Bezug einer Überbrückungsrente nicht per se ent gegen steht (Art. 15 GAV FAR in Verbindung mit Art. 14 Reglement FAR ; vgl. auch die diesbezügliche Stel lungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, Urk. 2/5).
In Gutheissung der Klage ist somit festzustellen, dass der K läger Anspruch auf ei ne gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 1 7 GAV FAR hat. Die Sache ist der Be klagte n zu überwe isen, damit sie unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Be rücksichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger (Kranken tag geldversicherer, Invalidenversicherung) und ei nes allfälligen Über schuss ver dienst es (Art. 15 GAV FAR in Ver bindung mit Art. 24 Abs. 2 Reglement FAR) d ie Rentenhöhe ermittle (vgl. Art. 18 GAV FAR in Verbindung mit Art. 18 Reglement FAR [Sub si diari tä t der Überbrückungsrente ]). 6. 6.1
Das Verfahren ist kostenlos ( § 33 Abs. 1 GSVGer). 6.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der vertretene obsiegende Kläger hat demnach Anspruch auf eine durch die Be klagte zu be zahlende Parteientschädigung, welche auf Fr. 2'600.-- (inkl. Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente nach Art. 17 GAV FAR hat. Die Sache wird an die Beklagte über wiesen, damit sie die Rentenhöhe unter Mitwirkung des Klägers sowie unter Berück sichtigung allfälliger Leistungen anderer Versicherungsträger und eines allfälligen Über schussverdienstes ermittelt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme