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9C_60/2020

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2020-02-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_60/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 26. November 2019 (VBE.2019.160).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2019 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen,

in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2020,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, u.a. den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 7. Februar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 ausgehändigt worden ist,

in das am 20. Februar 2020 nachgereichte, vom Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerdeexemplar,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,

dass, wenn die Unterschrift der Partei oder - wie hier - ihrer Vertretung fehlt, laut Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,

dass die Beschwerdeführerin den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht innert der angesetzten, am 7. Februar 2020 abgelaufenen Nachfrist behoben hat, sondern erst am 20. Februar 2020,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger