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9C_57/2010

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2010-03-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_57/2010

Urteil vom 9. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009, mit welchem dieses auf ein von A.________ eingereichtes Revisionsgesuch nicht eintrat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch hätte eintreten sollen,

dass seiner Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, zumal diese in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unverständlich ist,

dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für einmal umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Helfenstein Franke