Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.01.2023 9C 561/2022 (9C_561/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 04.01.2023 9C 561/2022 (9C_561/2022) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 04.01.2023 9C 561/2022 (9C_561/2022)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_561/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Nünlist. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2022 (II 2022 56). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2022, in Erwägung, dass aufgrund einer Reorganisation des Bundesgerichts die Zweite sozialrechtliche Abteilung ab dem 1. Januar 2023 in "Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung" umbenannt wird, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Januar 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Nünlist