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9C_560/2022

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_560/2022

Urteil vom 15. Dezember 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2022 (VBE.2022.171).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. November 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),

dass die Beschwerdeführerin einzig beantragt, es sei ihr eine Alters- statt eine Invalidenrente zuzusprechen, was insofern an der Sache vorbeizielt, als das vorinstanzliche Urteil ihren Anspruch auf eine Altersrente bestätigt hat,

dass sie sich im Übrigen darauf beschränkt, eine unrichtige Berechnung der Rente zu behaupten, sich aber auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, in welchen die Vorinstanz die rechnerischen Grundlagen im Einzelnen dargelegt hat,

dass ihre Eingabe vom 30. November 2022 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann