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9C_560/2021

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2021-11-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_560/2021

Urteil vom 4. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

16. September 2021 (EE.2021.00001).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz dabei erwogen hat, verschiedene der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben seien nicht belegt,

dass der Beschwerdeführer hierzu lediglich geltend macht, er wisse nicht, welche Belege er noch hätte einreichen sollen,

dass den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass die Beschwerdeschrift somit keine ausreichende Auseinandersetzung mit der (Bundes-) Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung enthält,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold