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9C_555/2015

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2015-09-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_555/2015

Urteil vom 1. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Eingabe des A.________ vom 13. Juli 2015 (Poststempel),

in die Verfügung vom 17. Juli 2015, mit der A.________ aufgefordert worden ist u.a. mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juni 2015 (betreffend Prämienausstand Dezember 2013) führen wolle,

in die Eingabe des A.________ vom 14. August 2015,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 14. August 2015einen Willen zur Anfechtung des Entscheids vom 16. Juni 2015zum Ausdruck bringt,

dass der Beschwerdeführer indes nichts vorträgt, was als genügende Beschwerdebegründung in Betracht fiele ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,

dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler