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9C_54/2023

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_54/2023

Urteil vom 16. Februar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Oktober 2022 (IV.2022.00314).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 21. Januar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das kantonale Gericht die Rechtmässigkeit der IV-Verfügung vom 3. Mai 2022 bestätigte und damit auch den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4 und E. 5),

dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf