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9C_531/2024

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2019 - 2022,

Bundesgericht · 2024-10-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_531/2024

Urteil vom 9. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2019 - 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2024 (A-3572/2024).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. September 2024 (Poststempel) gegen das Urteil vom 27. August 2024, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hatte,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort zum vorinstanzlichen Nichteintreten äussert, sondern sich damit begnügt, für die hier nicht relevante materielle Seite des Rechtsstreites auf die Unterlagen zu verweisen,

dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungserfordernissen damit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann