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9C_52/2025

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Bundesgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_52/2025

Urteil vom 12. Mai 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024 (SB.2024.00118, SB.2024.00119).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2024,

in die Verfügung vom 13. Februar 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- innert einer Frist bis zum 28. Februar 2025 verpflichtet wurde,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025,

in die Verfügung vom 4. März 2025, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. März 2025 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist