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9C_514/2021

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_514/2021

Urteil vom 21. Oktober 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 (IV.2020.00525).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),

dass die Eingabe vom 14. September 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach nicht von einem anspruchserheblich veränderten somatischen oder psychischen Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 30. Oktober 2017 auszugehen sei und deshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege,

dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzustellen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (sowie an dem der Verfügung vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegenen Gutachten vom 15. Februar 2017) zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner