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9C 508/2024

Bundesgericht · 2024-12-11 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.a. Die 1965 geborene A.________, Mutter dreier Kinder (geboren 1985, 1999 und 2001), bezog ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 3. Oktober 2011 eine Rente (20 %) der Unfallversicherung. Am 9. Mai 2014 auferlegte die IV-Stelle A.________ im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine näher umschriebene Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (u.a. wöchentliche ambulante Sitzungen sowie ein stationärer Aufenthalt von ca. drei Monaten Dauer). Anlässlich einer im März 2015 durchgeführten amtlichen Rentenrevision veranlasste die Verwaltung eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG; Expertise vom 4. April 2016). Im Anschluss daran wurde A.________ erneut eine schadenmindernde Therapie (regelmässige psychiatrisch/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung, teilstationäre tagesklinische Behandlung, Ergotherapie, verhaltenstherapeutische Massnahmen etc.) auferlegt und ihr eine Überprüfung der Mitwirkung im Rahmen einer Rentenrevision im Jahr 2017 in Aussicht gestellt. Gleichentags wurde A.________ mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 15. Juni 2016). A.b. Nachdem sich A.________ zwischenzeitlich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte, leitete die IV-Stelle im August 2017 die in Aussicht gestellte Rentenüberprüfung ein. Nachdem sie A.________ im Juni und Juli 2020 an insgesamt vier Tagen hatte observieren lassen (Observationsbericht vom 10. August 2020), sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2021 vorsorglich per Ende Januar 2021. In der Folge veranlasste sie bei PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, lic. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Prof. Dr. rer. nat. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 17. November 2021). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Juni 2016 in prozessuale Revision, hob die Invalidenrente ab Juli 2016 auf und kündigte die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ab März 2017 mit separater Verfügung an. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wies die IV-Stelle auch das Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung ab. B. Die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab, nachdem es die Unfallakten der Suva beigezogen und A.________ Gelegenheit geboten hatte, den auf gerichtliche Nachfrage hin in Aussicht gestellten Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw) einzureichen. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei das Urteil vom 12. Juli 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihr auch über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Vorinstanz, subeventualiter die IV-Stelle anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 145 V 57 E. 4.2).

E. 2 Streitig ist, ob die Vorinstanz die mittels prozessualer Revision verfügte rückwirkende Rentenaufhebung zu Recht schützte. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Vollständigkeit halber sei wiederholt bzw. ergänzt, dass die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b).

E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Schluss des kantonalen Gerichts nicht, es seien die Voraussetzungen für die Durchführung einer prozessualen Revision (und darüber hinaus auch jene zur Durchführung einer Wiedererwägung) erfüllt. Weiterungen dazu erübrigen sich (zur Rügepflicht vgl. E. 1 hievor). Die prozessuale Revision wirkt in zeitlicher Hinsicht zurück (ex tunc), d.h., die ursprüngliche Rentenverfügung bzw. die letzte bestätigende Mitteilung (hier diejenige vom 15. Juni 2016) besteht nicht mehr. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente der Beschwerdeführerin sind daher von Grund auf neu zu bestimmen. Die Beweislast (vgl. dazu E. 2 hievor) einer Invalidität liegt bei dieser ursprünglichen Prüfung eines Rentenanspruchs bei der Beschwerdeführerin und nicht - wie bei einer Revision infolge anspruchserheblicher Änderung - bei der Leistungserbringerin. Im Rahmen dieser von Grund auf vorzunehmenden Neubestimmung kam die Vorinstanz zum Schluss, trotz der beweiskräftigen Expertise vom 17. November 2021 liege letztlich eine Situation der Beweislosigkeit vor. Die prozessuale Revision mit Aufhebung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 sei somit zu Recht erfolgt. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht:

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der Expertise vom 17. November 2021 in Zweifel zieht, begnügt sie sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf den Austrittsbericht der ipw vom 3. April 2024 (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2) und auf generell bestehende Schwierigkeiten bei der Herleitung und Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Zudem macht sie geltend, aus den festgestellten Inkonsistenzen (in ihren Aussagen und ihrem Verhalten) und aus der fehlenden Plausibilität könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Diese pauschal formulierten Einwände vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich zum Beweiswert der Expertise vom 17. November 2021, auf welche verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin verkennt denn auch die Gründe, weshalb im vorliegenden Fall trotz umfangreichen Abklärungen keine verlässliche psychiatrische Befunderhebung und Diagnostik und damit letztlich auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich waren. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lag dies nicht daran, dass die Gutachter Umstände nicht in ihre Gesamtwürdigung miteinbezogen hätten oder bei der Befunderhebung in Zusammenhang mit der PTBS nicht achtsam genug gewesen wären. Vielmehr führten gemäss Vorinstanz die seit je her beschriebenen Inkonsistenzen in Kombination mit der eingeschränkten Informationslage aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin zum Schluss auf Beweislosigkeit. Im Lichte dessen zielt die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie kein Gerichtsgutachten angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet ( BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2).

E. 3.2 Was den Austrittsbericht der ipw vom 3. April 2024 anbelangt, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), wonach sich daraus - namentlich in Bezug auf die "wahrscheinliche PTBS" - auch nach dreimonatigem stationären Aufenthalt keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Gutachten vom 17. November 2021 ergeben würden. Damit habe, so das kantonale Gericht weiter, die Einschätzung des Dr. med. B.________ weiterhin uneingeschränkt Geltung. Darüber hinaus zog das kantonale Gericht den Beweiswert des Austrittsberichts der ipw vom 3. April 2024 mit der Begründung in Zweifel, die Behandlerinnen hätten lediglich die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wobei diese weder kritisch hinterfragt noch medizinisch eingeordnet worden sei. Tatsächlich gilt es festzuhalten, dass sich im Bericht der ipw keinerlei Auseinandersetzung mit den seit Jahren bestehenden Inkonsistenzen und den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen und im Verhalten der Beschwerdeführerin findet. Dies erstaunt indessen nicht weiter, nachdem die Ärztinnen der ipw gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung gar keine Kenntnis der Vorakten hatten. Im Lichte dessen ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf Rückfragen bei der ipw verzichtete. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Ärztinnen der ipw, welche nach dem Dargelegten keine Kenntnis der Vorakten hatten, einen allfälligen zweiten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin an die Bedingung eines Vorgesprächs bezüglich deren Motivation knüpften. Betreffend die Therapiemotivation fällt generell auf, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren nur auf entsprechende Aufforderung hin oder vor dem Hintergrund des Verlusts des Rentenanspruchs therapeutisch adäquat behandeln liess. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.12.2024 9C 508/2024 (9C_508/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 11.12.2024 9C 508/2024 (9C_508/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 11.12.2024 9C 508/2024 (9C_508/2024)

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_508/2024 Urteil vom 11. Dezember 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny, AMIKO, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2024 (IV.2022.00600). Sachverhalt: A. A.a. Die 1965 geborene A.________, Mutter dreier Kinder (geboren 1985, 1999 und 2001), bezog ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab dem 3. Oktober 2011 eine Rente (20 %) der Unfallversicherung. Am 9. Mai 2014 auferlegte die IV-Stelle A.________ im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine näher umschriebene Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (u.a. wöchentliche ambulante Sitzungen sowie ein stationärer Aufenthalt von ca. drei Monaten Dauer). Anlässlich einer im März 2015 durchgeführten amtlichen Rentenrevision veranlasste die Verwaltung eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG; Expertise vom 4. April 2016). Im Anschluss daran wurde A.________ erneut eine schadenmindernde Therapie (regelmässige psychiatrisch/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung, teilstationäre tagesklinische Behandlung, Ergotherapie, verhaltenstherapeutische Massnahmen etc.) auferlegt und ihr eine Überprüfung der Mitwirkung im Rahmen einer Rentenrevision im Jahr 2017 in Aussicht gestellt. Gleichentags wurde A.________ mitgeteilt, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 15. Juni 2016). A.b. Nachdem sich A.________ zwischenzeitlich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte, leitete die IV-Stelle im August 2017 die in Aussicht gestellte Rentenüberprüfung ein. Nachdem sie A.________ im Juni und Juli 2020 an insgesamt vier Tagen hatte observieren lassen (Observationsbericht vom 10. August 2020), sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2021 vorsorglich per Ende Januar 2021. In der Folge veranlasste sie bei PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, lic. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Prof. Dr. rer. nat. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 17. November 2021). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 15. Juni 2016 in prozessuale Revision, hob die Invalidenrente ab Juli 2016 auf und kündigte die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ab März 2017 mit separater Verfügung an. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wies die IV-Stelle auch das Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung ab. B. Die gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab, nachdem es die Unfallakten der Suva beigezogen und A.________ Gelegenheit geboten hatte, den auf gerichtliche Nachfrage hin in Aussicht gestellten Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw) einzureichen. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei das Urteil vom 12. Juli 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihr auch über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Vorinstanz, subeventualiter die IV-Stelle anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 145 V 57 E. 4.2). 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die mittels prozessualer Revision verfügte rückwirkende Rentenaufhebung zu Recht schützte. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Vollständigkeit halber sei wiederholt bzw. ergänzt, dass die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218 E. 6; 117 V 261 E. 3b). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Schluss des kantonalen Gerichts nicht, es seien die Voraussetzungen für die Durchführung einer prozessualen Revision (und darüber hinaus auch jene zur Durchführung einer Wiedererwägung) erfüllt. Weiterungen dazu erübrigen sich (zur Rügepflicht vgl. E. 1 hievor). Die prozessuale Revision wirkt in zeitlicher Hinsicht zurück (ex tunc), d.h., die ursprüngliche Rentenverfügung bzw. die letzte bestätigende Mitteilung (hier diejenige vom 15. Juni 2016) besteht nicht mehr. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente der Beschwerdeführerin sind daher von Grund auf neu zu bestimmen. Die Beweislast (vgl. dazu E. 2 hievor) einer Invalidität liegt bei dieser ursprünglichen Prüfung eines Rentenanspruchs bei der Beschwerdeführerin und nicht - wie bei einer Revision infolge anspruchserheblicher Änderung - bei der Leistungserbringerin. Im Rahmen dieser von Grund auf vorzunehmenden Neubestimmung kam die Vorinstanz zum Schluss, trotz der beweiskräftigen Expertise vom 17. November 2021 liege letztlich eine Situation der Beweislosigkeit vor. Die prozessuale Revision mit Aufhebung der Mitteilung vom 15. Juni 2016 sei somit zu Recht erfolgt. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht: 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der Expertise vom 17. November 2021 in Zweifel zieht, begnügt sie sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf den Austrittsbericht der ipw vom 3. April 2024 (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2) und auf generell bestehende Schwierigkeiten bei der Herleitung und Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Zudem macht sie geltend, aus den festgestellten Inkonsistenzen (in ihren Aussagen und ihrem Verhalten) und aus der fehlenden Plausibilität könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Diese pauschal formulierten Einwände vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich zum Beweiswert der Expertise vom 17. November 2021, auf welche verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin verkennt denn auch die Gründe, weshalb im vorliegenden Fall trotz umfangreichen Abklärungen keine verlässliche psychiatrische Befunderhebung und Diagnostik und damit letztlich auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich waren. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lag dies nicht daran, dass die Gutachter Umstände nicht in ihre Gesamtwürdigung miteinbezogen hätten oder bei der Befunderhebung in Zusammenhang mit der PTBS nicht achtsam genug gewesen wären. Vielmehr führten gemäss Vorinstanz die seit je her beschriebenen Inkonsistenzen in Kombination mit der eingeschränkten Informationslage aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin zum Schluss auf Beweislosigkeit. Im Lichte dessen zielt die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie kein Gerichtsgutachten angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet ( BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2). 3.2. Was den Austrittsbericht der ipw vom 3. April 2024 anbelangt, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), wonach sich daraus - namentlich in Bezug auf die "wahrscheinliche PTBS" - auch nach dreimonatigem stationären Aufenthalt keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Gutachten vom 17. November 2021 ergeben würden. Damit habe, so das kantonale Gericht weiter, die Einschätzung des Dr. med. B.________ weiterhin uneingeschränkt Geltung. Darüber hinaus zog das kantonale Gericht den Beweiswert des Austrittsberichts der ipw vom 3. April 2024 mit der Begründung in Zweifel, die Behandlerinnen hätten lediglich die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wobei diese weder kritisch hinterfragt noch medizinisch eingeordnet worden sei. Tatsächlich gilt es festzuhalten, dass sich im Bericht der ipw keinerlei Auseinandersetzung mit den seit Jahren bestehenden Inkonsistenzen und den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen und im Verhalten der Beschwerdeführerin findet. Dies erstaunt indessen nicht weiter, nachdem die Ärztinnen der ipw gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung gar keine Kenntnis der Vorakten hatten. Im Lichte dessen ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf Rückfragen bei der ipw verzichtete. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Ärztinnen der ipw, welche nach dem Dargelegten keine Kenntnis der Vorakten hatten, einen allfälligen zweiten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin an die Bedingung eines Vorgesprächs bezüglich deren Motivation knüpften. Betreffend die Therapiemotivation fällt generell auf, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren nur auf entsprechende Aufforderung hin oder vor dem Hintergrund des Verlusts des Rentenanspruchs therapeutisch adäquat behandeln liess. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Williner